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title: "Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Kampagnen für die Wahlen in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und der bernischen Mitglieder in den Ständerat sowie für kantonale
Volksabstimmungen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld
oder Sachwerten, unentgeltlich oder unter dem Marktwert bezogene
Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre
Eigenmittel, welche die politischen Akteurinnen und Akteure in eine Kampagne einbringen.
b monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder
Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile in Form von Bargeld, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schuldenerlass.
1) BSG 141.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-035
141.115 2
c nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen
oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbrachte Sachwerte oder üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen, wenn für die Empfängerin oder den Empfänger aus den Umständen erkennbar ist, dass die Zuwendung erfolgt, um eine Kampagne
zu unterstützen.
d Kampagne: Planung und Durchführung von Aktivitäten, um eine Wahl in
den Grossen Rat, in den Regierungsrat oder der bernischen Mitglieder in
den Ständerat oder eine kantonale Volksabstimmung zu beeinflussen.
e gemeinsame Kampagnen (Art. 49a Abs. 3 PRG): Kampagnen, bei denen
natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften die
Kampagne gemeinsam planen und in der Öffentlichkeit gemeinsam auftreten.
f Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten, einschliesslich üblicherweise kommerziell angebotener Dienstleistungen, die
unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbracht werden.

## Art. 3 {#art_3}

Meldung der budgetierten Einnahmen sowie der monetären und
nichtmonetären Zuwendungen (Art. 49a Abs. 2 Bst. a und b PRG)
1 Die politischen Akteurinnen und Akteure melden bis spätestens 45 Tage vor
der Wahl oder Abstimmung ihre budgetierten Einnahmen sowie die monetären
und nichtmonetären Zuwendungen, sofern für die Kampagne voraussichtlich
mehr als die Werte gemäss Artikel 49a Absatz 1 oder Artikel 49b Absatz 1
Buchstabe a PRG aufgewendet wird.
2 Die Meldung gemäss Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b PRG erfolgt innert
sieben Arbeitstagen ab Kenntnisnahme der Offenlegungspflicht der Kampagne
bzw. ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung.
3 Die Meldung auf der digitalen Plattform muss folgende Angaben enthalten:
a Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und
Geschäftssitz der politischen Akteurin oder des politischen Akteurs,
b Informationen dazu, welche kandidierenden Personen (Name, Vorname,
Wohnort und Parteizugehörigkeit) oder welches Abstimmungsergebnis mit
den Aufwendungen unterstützt worden sind,
c budgetierte Einnahmen,
d bei offenlegungspflichtigen monetären und nichtmonetären Zuwendungen: Geldwert oder Sachwert und Datum der Zuwendung sowie Name,
Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma und Sitz der Urheberin oder
des Urhebers der Zuwendung,
3 141.115
e bei offenlegungspflichtigen nichtmonetären Zuwendungen zusätzlich: Art
der Dienstleistung sowie Berechnung des gemeldeten Werts zu marktüblichen Bedingungen,
f bei verbotenen anonymen Zuwendungen, die nicht zurückerstattet werden
konnten: Wert und Datum der Zuwendung.

## Art. 4 {#art_4}

Meldung des Totals der Einnahmen (Art. 49a Abs. 2 Bst. c PRG)
1 Die politischen Akteurinnen und Akteure melden bis spätestens 60 Tage nach
der Wahl oder Abstimmung das Total der Einnahmen, sofern für die Kampagne
mehr als die Werte gemäss Artikel 49a Absatz 1 oder Artikel 49b Absatz 1
Buchstabe a PRG aufgewendet wurde.
2 Die Meldung auf der digitalen Plattform muss folgende Angaben enthalten:
a Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und
Geschäftssitz der politischen Akteurin oder des politischen Akteurs,
b Informationen dazu, welche kandidierenden Personen (Name, Vorname,
Wohnort und Parteizugehörigkeit) oder welches Abstimmungsergebnis mit
den Aufwendungen unterstützt worden sind,
c Total der Einnahmen,
d bei offenlegungspflichtigen monetären und nichtmonetären Zuwendungen: Geldwert oder Sachwert und Datum der Zuwendung sowie Name,
Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma und Sitz der Urheberin oder
des Urhebers der Zuwendung,
e bei offenlegungspflichtigen nichtmonetären Zuwendungen zusätzlich: Art
der Dienstleistung sowie Berechnung des gemeldeten Werts zu marktüblichen Bedingungen,
f bei verbotenen anonymen Zuwendungen, die nicht zurückerstattet werden
konnten: Wert und Datum der Zuwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Meldung bei gemeinsamen Kampagnen
1 Die Modalitäten der Meldung gemäss Artikel 3 und 4 gelten sinngemäss für
gemeinsame Kampagnen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständige Stelle der Staatskanzlei
1 Das Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte (ARP) der
Staatskanzlei stellt die digitale Plattform zur Verfügung und ist für deren Betrieb
verantwortlich.
141.115 4
2 Es ist weiter die zuständige Stelle für
a die Plausibilisierung und die Veröffentlichung der gemeldeten Informationen,
b die Entgegennahme von verbotenen anonymen Zuwendungen,
c den Austausch mit kommunalen Behörden.

## Art. 7 {#art_7}

Veröffentlichung der gemeldeten Informationen
1 Das ARP veröffentlicht nach der Plausibilisierung die gemeldeten Angaben
gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 sowie das Datum derer Meldung auf der digitalen Plattform.
2 Es weist darauf hin, dass es die Richtigkeit der veröffentlichten Angaben nicht
gewährleistet.
3 Die Angaben bleiben während fünf Jahren veröffentlicht.

## Art. 8 {#art_8}

Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Offenlegungspflicht
1 Die politischen Akteurinnen und Akteure bewahren ihre vollständigen Informationen und Belege zu einer durchgeführten Kampagne während eines
Jahres nach der jeweiligen Wahl oder Abstimmung auf.

## Art. 9 {#art_9}

Verbotene anonyme Zuwendungen
1 Anonyme Zuwendungen von mehr als 1000 Franken sind innert 30 Tagen ab
ihrem Eingang zurückzuerstatten.
2 Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, so muss die Zuwendung dem ARP innert fünf Tagen nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1
abgeliefert werden.

## Art. 10 {#art_10}

Beginn der Offenlegungspflicht
1 Die Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahlkampagnen gemäss
Artikel 49a Absatz 1 PRG gilt erstmals für die Gesamterneuerungswahlen vom
29. März 2026.
2 Die Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Abstimmungskampagnen
gemäss Artikel 49a Absatz 1 PRG und Wahlkampagnen gemäss Artikel 49b
PRG gilt erstmals für Kampagnen zu allfälligen kantonalen Volksabstimmungen
oder Wahlen vom 14. Juni 2026.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. März 2025 in Kraft.
5 141.115
2 Sie tritt am 30. Juni 2032 ausser Kraft.
Bern, 7. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
141.115 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.05.2025 30.03.2025 Erlass Erstfassung 25-035
7 141.115
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.05.2025 30.03.2025 Erstfassung 25-035
