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# Friedhofordnung

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Friedhofordnung
Vom Gemeinderat genehmigt am 24.11.2021 mit Wirkung ab 24.11.2021
Reglement Nr. 014 Version 02
1. Allgemeines
Das Friedhofwesen steht nach Massgabe liechtensteinischer Gesetze und Vorschriften unter Aufsicht
der Gemeinde und gehört zum Geschäftskreis der Friedhofkommission. Der Friedhof ist Eigentum der
Gemeinde und wird auf ihre Kosten unterhalten und gepflegt.
Der Friedhof soll ein Ort der Ruhe, der Besinnlichkeit und der Ordnung sein. Alle Handlungen gegen
diese Grundsätze sind sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu unterlassen. Fehlbare sind
von jedermann anzuhalten bzw. wegzuweisen; in triftigen Fällen ist es jedermanns Pflicht Anzeige zu
erstatten.
Die Einhaltung dieser Friedhofordnung überwacht die Friedhofkommission.
Unter den verwendeten Bezeichnungen ist sowohl die männliche wie auch die weibliche Form gemeint.
2. Friedhofkommission
2.1. Zusammenstellung
Die Friedhofkommission besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem H. H. Pfarrer, dem Gemeindevorsteher, einem Mitglied des Kirchenrates, dem Mesmer sowie dem Leiter Werkhof. Der Gemeindevorsteher führt den Vorsitz. Im Weiteren konstituiert sich die Friedhofkommission an ihrer ersten Sitzung
selbst. Es steht der Friedhofkommission frei, weitere Personen (Fachleute) zur Beratung beizuziehen.
2.2. Dauer
Die Friedhofkommission wird jeweils für die Dauer von vier Jahren vom Gemeinderat bestellt (analog
der Gemeinderatsmandatsdauer).
2.3. Aufgaben
Die Friedhofkommission kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften gemäss Friedhofordnung.
Die Kommission soll jährlich mindestens einmal den Friedhof begehen, allfällige Mängel feststellen
und für deren Beseitigung besorgt sein.
3. Benützungsrecht
Der Gemeindefriedhof dient als Begräbnisstätte für alle Bewohner der Gemeinde Ruggell und für nicht
hier wohnhaft gewesene, aber hier verstorbene oder tot aufgefundene Personen, soweit deren Leichen nicht nach auswärts überführt werden.
Auswärts verstorbene Bürger sowie Einwohner der Gemeinde Ruggell besitzen einen Anspruch darauf, auf dem hiesigen Gemeindefriedhof eine Begräbnisstätte zu erhalten.
Verstorbene, die nicht der katholischen Religion angehören, können ebenfalls auf dem Friedhof, unter
Einhaltung der Friedhofordnung, beerdigt werden. Dabei ist gebührend darauf Rücksicht zu nehmen,
dass es sich um einen katholischen Friedhof handelt.
4. Gebühren und Kosten
Die Gebühren werden durch den Gemeinderat, auf Empfehlung der Friedhofkommission, beschlossen. Die Gebühren sind im Anhang 1 festgelegt.
4.1. In Ruggell Verstobene oder Gemeindebürger
Für alle in der Gemeinde Ruggell Verstorbenen und auch für alle auswärts wohnhaft gewesenen Gemeindebürger ist der Platz für eine Grabstätte kostenlos.
Die Gemeinde übernimmt die nachstehenden Kosten:
- Abholung des Leichnams im Raume von Chur bis St. Gallen bis zu einem vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag.
- Überführung ins Krematorium und Abholen der Urne bis zu einem vom Gemeinderat festgelegten
Höchstbetrag.
- Öffnen des Grabes vor und Eindecken des Grabes nach der Beerdigung
- Grabplatte bei einer Urnennische
- Schild und Beschriftung beim Gemeinschaftsgrab
Folgende Kosten müssen von den Angehörigen übernommen werden:
- Urne oder Sarg
- Grabdenkmal
- Gebühr für Familiengrab
- Grabpflege und allfälliger Blumenschmuck
- Beschriftung bei einer Urnennische
4.2. Verstorbene ohne Wohnsitz in Ruggell
Für nicht in der Gemeinde wohnhaft gewesene Personen (Nichtbürger) wird die Bewilligung zur Beisetzung sowie die Übernahme der Bestattungskosten gemäss Anhang 1 vom Vorsitzenden der Friedhofkommission von Fall zu Fall beurteilt.
5. Totenkapelle
Die Totenkapelle dient der vorübergehenden Aufbahrung von Verstorbenen bis längstens zur Trauerfeier. In der Totenkapelle dürfen Bestattungsfeiern von anderen Konfessionen oder von anderen Bestattungsarten mit gebührender Rücksichtnahme durchgeführt werden.
Die Gemeinde und die Verwaltung übernehmen keinerlei Haftung für die in der Totenkapelle abgegebenen Gegenstände (Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden, usw.). Der Unterhalt, die Pflege
und Reinigung der Totenkapelle obliegt der Gemeinde.
6. Grabstätten
Als Friedhof gilt das nach dem Plan im Anhang 3 fertig ausgebaute Areal innerhalb der Friedhofmauern.
Der Friedhof umfasst folgende Grabstätten:
- Reihengräber für Erwachsene
- Kindergräber für Kinder bis zum erfüllten 8. Lebensjahr
- Urnennischen
- Urnengräber
- Familiengräber
- Gemeinschaftsgrab
- Priestergrab
Eine Platzreservierung ist für sämtliche Grabstätten nicht möglich.
6.1. Reihengräber
Die Reihengräber sind in Felder I bis IV eingeteilt. Wenn das Feld IV (links vom Haupteingang) voll
belegt ist, wird im Feld I (süd-west) fortgesetzt usw.
Die Reihengräber werden auf eine Tiefe von 1,75 m ausgehoben.
Auf vorher geäusserten Wunsch des Verstorbenen oder der näheren Angehörigen, können in einem
Reihengrab auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe wird jedoch nur für das ursprüngliche Reihengrab garantiert. Eine Urne kann nur dann zusätzlich in ein Grab gelegt werden,
wenn die Mindestlaufzeit des Reihengrabes noch weitere 10 Jahre beträgt. Die Angehörigen haben
hierzu eine Vereinbarung zu unterzeichnen.
Die zusätzlich beigesetzten Urnen sind nach Aufhebung des Reihengrabes von den Angehörigen zurückzunehmen oder im Gemeinschaftsgrab definitiv zu begraben.
6.2. Kindergräber
Der Kinderfriedhof befindet sich im Feld II, Westseite.
Die Kindergräber werden auf eine Tiefe von 1,50 m ausgehoben.
6.3. Urnennischen
Die Urnennischen sind in der südlichen Friedhofmauer angebracht. Die Reihung erfolgt von Ost nach
West.
Grundsätzlich ist jede Nische für die Beisetzung einer Urne vorgesehen. Auf vorher geäusserten
Wunsch des Verstorbenen oder der näheren Angehörigen können in einer Nische maximal eine weitere Urne beigesetzt werden. Die Grabesruhe wird nur für die erste Urne garantiert. Eine Urne kann
nur dann zusätzlich in eine Urnennische gelegt werden, wenn die Mindestlaufzeit der Urnennische
noch weitere 10 Jahre beträgt. Die Angehörigen haben hierzu eine Vereinbarung zu unterzeichnen.
Nach Ablauf der Grabesruhe ist (sind) die Urne (Urnen) von den Angehörigen zurückzunehmen oder
definitiv im Gemeinschaftsgrab zu begraben.
6.4. Urnengräber
Die Urnengräber liegen im Feld V vor der Totenkapelle. Begonnen wird mit dem Reihengrab westseitig links.
Grundsätzlich ist jedes Urnengrab für die Beisetzung einer Urne vorgesehen. Auf vorher geäusserten
Wunsch des Verstorbenen oder der näheren Angehörigen können in einem Urnengrab weitere Urnen
beigesetzt werden. Die Grabesruhe wird jedoch nur für die erste Urne garantiert. Eine Urne kann nur
dann zusätzlich in ein Urnengrab gelegt werden, wenn die Mindestlaufzeit des Urnengrabes noch weitere 10 Jahre beträgt. Die Angehörigen haben hierzu eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Grabesruhe ist (sind) die Urne (Urnen) von den Angehörigen zurückzunehmen oder definitiv
im Gemeinschaftsgrab zu begraben.
6.5. Familiengräber
Die Familiengräber befinden sich
- an der Westmauer
- an der Nordmauer
- Im Feld V östliche Reihe
In einem Familiengrab können 4 Personen beigesetzt werden. Die Zuteilung erfolgt erst bei einem Todesfall.
Das erste Grab links wird auf eine Tiefe von 2,30 m ausgehoben, das Zweite links auf 1,70 m; das
Dritte rechts auf 2,30 m; und das Vierte wieder auf 1,70 m.
Familiengräber werden auf die Dauer von 30 Jahren vermietet, mit anschliessender 25-jähriger Grabesruhe. Nach 30 Jahren darf keine neue Beisetzung mehr vorgenommen werden. Die Angehörigen
haben jedoch das Recht durch die Entrichtung der dann geltenden Gebühren die Grabstätte ihrer Familie weiter zu erhalten und somit nach jeweils 25 Jahren Grabesruhe dort neue Bestattungen vorzunehmen. Eine 5. und weitere Bestattungen sind erst möglich, wenn die Mindestgrabesruhe von 25
Jahren seit der 2. bzw. 4. Bestattung gewährleistet ist.
In einem Familiengrab dürfen auch weitere entfernt Verwandte (Berechtigte, gemäss Art. 3) bestattet
werden. Der Name von verstorbenen Familienangehörigen kann auf dem Grabmal auch dann angebracht werden, wenn sie nicht dort bestattet werden.
Die Bestattung von familienfremden Personen in einem Familiengrab bedarf der Genehmigung der
Friedhofkommission.
Auf vorher geäusserten Wunsch des Verstorbenen oder der näheren Angehörigen, können in einem
Familiengrab auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe wird jedoch nur für das Familiengrab garantiert. Die Urne (Urnen) ist (sind) nach Aufhebung des Familiengrabes von den Angehörigen zurückzunehmen oder definitiv im Gemeinschaftsgrab zu begraben.
Über den Erwerb des Benützungsrechtes an einem Familiengrab wird von der Gemeindeverwaltung
ein Grabbrief ausgestellt, der den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Berechtigten, die Nummer des Grabes und die allgemeinen Bedingungen enthält.
Die Mietdauer beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses.
6.6. Gemeinschaftsgrab
Die Gemeinde unterhält ein Gemeinschaftsgrab. Das Gemeinschaftsgrab liegt im Zentrum des Feldes
V, nördlich des Brunnens.
Das Gemeinschaftsgrab dient für anonyme Urnenbestattungen oder Urnenbestattungen mit Beschriftung. Zudem dient das Gemeinschaftsgrab der definitiven Bestattung von Aschen aus Urnen, bei denen die Grabesruhe entweder schon abgelaufen ist oder solche, die vor Ablauf der Grabesruhe herausgenommen werden.
Weitere Urnenbestattungen (z. B. nach Exhumierungen) können von der Friedhofkommission bewilligt
werden. Die Beschriftung, Bepflanzung und Grabschmuck wird ausschliesslich durch die Gemeinde
vorgenommen.
6.7. Priestergrab
Das Priestergrab befindet sich in der Mitte der Familiengräber auf der Westseite. Es gelten dieselben
Rahmenbedingungen wie für ein Reihengrab.
7. Bestattungsvorschriften
7.1. Zuständigkeit
Für alle mit einem Todesfall verbundenen Anordnungen und Benachrichtigungen sind das Pfarramt
und die Gemeinde zuständig.
7.2. Gräberbuch
Über den Friedhof ist durch die Gemeindeverwaltung ein Gräberbuch zu führen, dass Angaben über
die Art und Nummer des Grabes, Namen, Geburts- und Todestag, Tag der Bestattung, Ort des Todes
oder Auffindung der Leiche, Art der Bestattung (Erdbestattung, Aschenurne) oder Umbettung (Exhumierung) enthält.
Gedenkanschriften für auswärts Bestattete auf dem Grabe hiesiger Angehöriger sind im Gräberbuch
nicht zu verzeichnen.
7.3. Gräberbuch Familiengräber
Für die Familiengräber ist von der Gemeindeverwaltung ein separates Gräberbuch zu führen, worin
die Anzahl der Grabstellen derselben, den Erwerb, die Verlängerung, Übertragung und das Erlöschen
des Benützungsrechtes, jede Bestattung und Exhumierung, sowie die Adresse des jeweiligen Inhabers (der Inhaber) verzeichnet sind. Besonderheiten (z.B. vertiefte 1. Beerdigung etc.) sind anzumerken.
7.4. Ablauf Benützungsdauer Familiengräber
Mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Benützungsdauer (30 Jahre) der Familiengräber sind die Inhaber oder Angehörigen durch die Gemeindeverwaltung auf den Verfall aufmerksam zu machen, damit
sie allenfalls das Benützungsrecht verlängern können.
8. Bewilligungspflicht für Grabdenkmäler
Das Aufstellen der Grabmäler und Grabplatten bedarf der schriftlichen Bewilligung des Vorsitzenden
der Friedhofkommission.
Die Angehörigen sind verpflichtet, vor der Erteilung des definitiven Auftrages die Skizzen zu geplanten
Grabzeichen dem Vorsitzenden vorzulegen.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Vorlagen den bestehenden Vorschriften entsprechen.
Grabzeichen, die den in Art. 8 und 9 genannten Forderungen nicht entsprechen, müssen vom Vorsitzenden abgelehnt und nötigenfalls auf Kosten der betreffenden Angehörigen entfernt werden.
9. Grabdenkmäler
Über jedem Grab soll ein Denkmal errichtet werden. Grabsteine müssen, sofern keine Streifenfundamente vorhanden sind, auf ausreichend stabile Fundamentplatten gesetzt werden.
Fotografien sollen äusserst zurückhaltend verwendet werden. Die Grösse des Fotos ist auf max. 9 x
13 cm beschränkt.
Der geschmackvolle Gesamteindruck des Friedhofes darf nicht durch individualistische Absonderlichkeiten und übertriebene Kunstformen beeinträchtigt werden. Grabdenkmäler, die der Würde und Pietät
des Friedhofes widersprechen, werden zur Aufstellung nicht zugelassen. Die Entscheidung hierüber
hat die Friedhofkommission zu treffen.
Das Bestattungskreuz soll spätestens nach Ablauf von zwei Jahren entfernt und durch ein Grabmal
bzw. eine Grabplatte ersetzt werden.
9.1. Reihengräber
Die Höhe der Grabzeichen darf 120 cm, die Breite 60 cm nicht überschreiten. Das Denkmal kann aus
Naturstein, Kunststein (nur gespitzt, gestockt oder scharriert), Schmiedeisen oder Bronze bestehen.
Mit Rücksicht auf die Verwitterung in unserer Gegend soll Holz nur spärlich verwendet werden. Nicht
zugelassen sind: Kunststoffe, Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln, Vergoldungen, Radierungen,
mit Sandstrahlgebläse hergestellte Zeichnungen und auffallend farbige und maserierte Steine.
9.2. Kindergräber
Bei Kindergräber ist eine Höhe bis zu 70 cm und eine Breite bis zu 50 cm gestattet. Ansonsten gelten
die Vorgaben aus Artikel 9.1.
9.3. Urnengräber
Jedes Urnengrab ist mit einer in Grösse, Material, Form und Farbe vorgegebenen Grabplatte zu versehen (Anhang 2). Ein allfälliges Foto ist im oberen Teil der Grabplatte anzubringen (nicht beim
Pflanzfeld). Für die allfällige Anbringung von Weihwasserbehälter, Kerzen sind nur die dafür vorgesehenen Nischen und Formate erlaubt (Anhang 2).
Die Beschriftung und Anbringung der Grabplatte ist von den Angehörigen bei einem Steinmetzbetrieb
in Auftrag zu geben.
9.4. Urnennischen
Die Grabplatte (Granit) inklusive Beschriftung wird von der Gemeinde in Absprache mit den Angehörigen in Auftrag gegeben.
Fotografien sind lediglich vor der Urnennische (Sockel Weihwasserkessel oder Sockel für Laterne) gestattet, nicht auf der Grabplatte.
9.5. Familiengräber
Das Denkmal kann aus Naturstein, Kunststein (nur gespitzt, gestockt oder scharriert), Schmiedeisen
oder Bronze bestehen. Mit Rücksicht auf die Verwitterung in unserer Gegend soll Holz nur spärlich
verwendet werden. Nicht zugelassen sind: Kunststoffe, Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln,
Vergoldungen, Radierungen, mit Sandstrahlgebläse hergestellte Zeichnungen und auffallend farbige
und maserierte Steine.
Nordseite
Die Grabzeichen für die Familiengräber an der Nordseite werden an der Mauer befestigt und dürfen
eine Maximalhöhe bis 20 cm unter obere Kante Friedhofmauer und eine Maximalbreite von 140 cm
nicht überschreiten.
Freistehende Familiengräber
Für die freistehenden Familiengräber (nord-ost) ist eine maximale Höhe von 120 cm und eine maximale Breite von 140 cm gestattet.
Westseite
Die Grabzeichen für die Familiengräber an der Westmauer sind fest vorgegeben und dürfen nicht entfernt werden.
9.6. Gemeinschaftsgrab
Auf Wunsch der Angehörigen kann nach einer Erstbestattung im Gemeinschaftsgrab ein Namensschild angebracht werden. Für das Schild sowie die Beschriftung ist die Gemeinde zuständig.
10. Grabeinfassung und Bepflanzung
10.1. Grabeinfassung
Jedes Grab wird vom Nächsten durch Trittplatten getrennt. Jede Gräberreihe erhält, sobald sie vollständig belegt ist, eine einheitliche, zusammenhängende Einfassung mit Granitsteinriemen. Die Kosten für Erstellung und Unterhalt dieser zusammenhängenden Einfassung sowie der Trittplatten gehen
zu Lasten der Gemeinde.
10.2. Grabbepflanzung
Die eigentliche Grabbepflanzung und deren Unterhalt ist Sache der Angehörigen.
Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen Zustand erhalten werden und
sollen in den frostfreien Monaten geschmückt sein. Die Nachbargräber dürfen nicht unter allzu üppigem Pflanzenwuchs leiden. Sträucher sind daher rechtzeitig zurückzuschneiden.
Jede Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. ist innerhalb des Friedhofs verboten,
sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr aller Art auf der Friedhofmauer stehen zu lassen.
Die Höhe des Grabhügels darf anfangs 20 cm nicht übersteigen, später muss die Grabfläche im Wesentlichen gleich hoch liegen wie die Platten zwischen den Gräbern.
Die Einebnung, beim Setzen des Grabsteines, obliegt den Angehörigen. Wenn sie dies unterlassen,
wird die Arbeit unter Kostenfolge von Gemeindearbeitern besorgt.
Für die Pflanzflächen bei Urnennischen (Urnenwand Süd) und Urnengräber (Feld V) gelten dieselben
Bedingungen wie bei den Reihengräbern. Sträucher und hochwachsende Pflanzen sind nicht gestattet.
Die Bepflanzung des Gemeinschaftsgrabes sowie des Priestergrabes erfolgt durch die Gemeinde.
Das Aufstellen von Schalen, Blumen, Kerzen oder ähnlichem beim Gemeinschaftsgrab ist bis maximal
8 Wochen nach Bestattung zugelassen.
10.3. Mangelhafte Instandhaltung
Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung hat der Friedhofkommissionsvorsitzende die Angehörigen der Bestatteten schriftlich aufzufordern, innert angemessener Frist für eine Instandstellung zu sorgen. Wenn diese der Aufforderung
nicht nachkommen, kann die Friedhofkommission die Instandstellung auf Kosten der Angehörigen
ausführen lassen. Für Familiengräber erlischt in diesem Falle das weitere Nutzungsrecht.
Verlassene Gräber, für die keine Unterhaltspflichtigen mehr da sind, werden von der Gemeinde unterhalten.
10.4. Haftung
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden die an Grabmälern und Bepflanzungen durch Zufall, Witterungseinflüsse, durch widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch
höhere Gewalt verursacht werden.
11. Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder
Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Ein Reihengrab darf frühestens 25 Jahre nach der Beerdigung geöffnet werden. Bei vorzeitiger Exhumierung, die nur in seltenen Ausnahmefällen gestattet wird, kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Muss mit den Bestattungen in einer neuen Reihe begonnen werden, werden sämtliche Grabdenkmäler in dieser Reihe von der Gemeinde entfernt. Über eine zusätzliche Räumung entscheidet die Friedhofkommission. Alle betroffenen Angehörigen werden mindestens 3 Monate zuvor verständigt.
12. Streitigkeiten
Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus den bestehenden Vorschriften ergibt,
entscheidet zuerst die Friedhofskommission und im Berufungswege der Gemeinderat.
13. Schlussbestimmung
Die Friedhofordnung ersetzt diese vom 1. September 2005. Sie wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.11.2021 genehmigt und auf den 24.11.2021 in Kraft gesetzt.
Ruggell, 24.11.2021
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Maria Kaiser-Eberle, Gemeindevorsteherin Jürgen Hasler, Vizevorsteher
Anhang 1 - Gebühren
Art. 4.1
- Für die Abholung eines Leichnams übernimmt die Gemeinde die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 350.–
- Für die Überfuhr ins Krematorium und Abholen der Urne übernimmt die Gemeinde die Kosten bis
zu einem Höchstbetrag von CHF 550.–
- Die Gebühr für 30 Jahre Benützungsrecht an einem Familiengrab beträgt CHF 2’500.-
Art. 4.2
Für nicht in der Gemeinde wohnhaft gewesene Personen (Nichtbürger) werden die Kosten für eine
Bestattung wie folgt festgesetzt:
Beisetzung in einem Reihengrab CHF 2500.-
Beisetzung in einem Urnengrab CHF 600.-
Beisetzung in einer Urnennische CHF 600.-
Gemeinschaftsgrab beschriftet CHF 300.-
Gemeinschaftsgrab unbeschriftet CHF 200.-
Anhang 2 - Vorschriften für ein Urnengrab
(Musterskizze siehe unten)
Grabplatte
Die Grabplatte ist in ihrer Form, Grösse und Materialisierung vorgeschrieben. Die Masse sind: Länge
550 mm; Breite 550 mm; Tiefe vorne (zum Pflanzfeld) 60 mm; hinten (am Weg) 120 mm.
Die Grabplatte besteht aus Naturstein oder Kunststein. Nicht zugelassen sind auffallend farbige und
maserierte Steine. Der geschmackvolle Gesamteindruck des Friedhofes darf nicht durch individualistische Absonderlichkeiten und übertriebene Kunstformen beeinträchtigt werden.
Weihwasserbehälter
Ein Weihwasserbehälter kann an der dafür vorgesehenen Stelle angebracht werden. Höhe inkl. Sockel max. 30 cm.
Kerzenhalter / Laterne
Ein Kerzenhalter / eine Laterne kann an der dafür vorgesehenen Stelle angebracht werden. Höhe inkl.
Sockel max. 30 cm.
Skizzen
Anhang 3 - Friedhofsplan
