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title: "Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich-
Irchel.
Zweck

## § 2 der Parkanlage {#par_2}

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet.

## § 3 Bewilligungspflicht {#par_3}

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung
des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.

## § 4 Verweigerung {#par_4}

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für:
a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer
bewilligten Festveranstaltung,
b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,
c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

## § 5 Gebühren {#par_5}

1 Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr
erhoben.
2 Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und
der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.
3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden,
wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren
oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

## § 6 Zuständigkeit {#par_6}

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung.

## § 7 Benützungsbeschränkung {#par_7}

1 Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige
Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.
2 Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

## § 8 Unterhalt {#par_8}

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich.
415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

## § 9 Strafbestimmung {#par_9}

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung
vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse
bis Fr. 1000 bestraft.

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 OS 50, 265.
