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title: "Publikationsverordnung (PubV)"
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provisions: 15
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# Publikationsverordnung (PubV)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die amtliche Veröffentlichung
der allgemeinverbindlichen Erlasse sowie weiterer Beschlüsse
und Verfügungen der Behörden der Stadt sowie die Herausgabe
einer Amtlichen Sammlung der Erlasse.

## Art. 2 {#art_2}

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen der städti
schen Behörden gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung veröffentlicht wurden.
2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieser Verord
nung veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.

## Art. 3 {#art_3}

Amtliche Publikationsorgane der Stadt sind die Amtliche
Sammlung und das Amtsblatt der Stadt Zürich.

## Art. 4 {#art_4}

1 Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
a. allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindeorgane;
b. weitere Beschlüsse, Verfügungen und Texte städtischer Be
hörden, deren Publikation durch das geltende Recht vorge
schrieben ist oder durch die Behörde beschlossen wird.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine andere
Weise der Veröffentlichung vorschreiben.
3 Das Amtsblatt ist nach Sachregistern gegliedert. Die Inhalte des
Amtsblatts sind laufend zu archivieren.
4 Der Stadtrat kann Dritte mit der Herausgabe des Amtsblatts be
auftragen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Amtliche Sammlung ist die nach Sachgebieten ge
ordnete Sammlung der im Amtsblatt veröffentlichten rechtset
zenden Erlasse der städtischen Behörden in ihrer aktuell gelten
den Fassung.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 414 vom 13. Mai 2015.
Gegenstand
Rechtswirkung
der Veröffentli
chung
Amtliche Publi
kationsorgane
Amtsblatt
Amtliche
Sammlung
2Publikationsverordnung ( PubV)
170.520
2 In der Amtlichen Sammlung werden veröffentlicht:
a. die Gemeindeordnung;
b. die Verordnungen des Gemeinderats;
c. rechtsetzende Erlasse des Stadtrats und weiterer zuständi
ger Behörden und Organe;
d. rechtsetzende Abkommen mit anderen Gemeinwesen.
3 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden,
wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
4 Nicht aufgenommen werden müssen:
a. Erlasse von rein verwaltungsinterner Bedeutung;
b. Erlasse, von denen nur ein kleiner Personenkreis betroffen
ist, soweit er diesem auf anderem Weg zur Kenntnis ge
bracht wird;
c. Erlasse mit kurzer Geltungsdauer.
5 Zur Amtlichen Sammlung werden ein systematisches Register
und ein Sachregister geführt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die amtlichen Publikationsorgane werden im Internet zu
gänglich gemacht.
2 Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder
teilweise in gedruckter Form erscheinen. Die elektronische Form
ist die massgebende.

## Art. 7 {#art_7}

Eine gedruckte Fassung des Amtsblatts erscheint glei
chentags wie die neuste Ausgabe des Amtsblatts, die im Inter
net publiziert wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtli
chen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröf
fentlichung verantwortlich.
2 Die Stadtkanzlei stellt die Authentizität und Integrität der amtli
chen Publikationsorgane durch geeignete Massnahmen sicher.

## Art. 9 {#art_9}

1 Stimmt der Inhalt der Veröffentlichung im Amtsblatt nicht
mit derjenigen in der Amtlichen Sammlung überein, gilt die Fas
sung der Amtlichen Sammlung.
2 Erlasse, die aufgrund von Änderungen übergeordneten Rechts
als Ganzes nicht mehr anwendbar sind, werden vom Stadtrat
aus der Amtlichen Sammlung entfernt.
Form der
Veröffentlichung
Zeitpunkt der
Veröffentlichung
Verantwortung
für die Veröf
fentlichung
Massgeblicher
Text und
Berichtigungen
3Publikationsverordnung ( PubV) 170.520
3 Die Stadtkanzlei berichtigt im Einvernehmen mit der erlassen
den Behörde veröffentlichte amtliche Texte, die:
a. eindeutig nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde
entsprechen;
b. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verwei
sungen und gesetzestechnische oder terminologische Un
stimmigkeiten aufweisen;
c. eindeutige Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfeh
ler enthalten.
4 Berichtigungen gemäss Abs. 3 lit. a und b werden im Publikati
onsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.

## Art. 10 {#art_10}

Die elektronische Veröffentlichung von Personendaten
in den amtlichen Publikationsorganen wird auf drei Monate be
fristet, soweit deren Inhalt nicht eine längere Abrufbarkeit recht
fertigt.

## Art. 11 {#art_11}

1 In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane kann bei der Stadtverwaltung unentgeltlich Einsicht
genommen werden.
2 Die Stadtkanzlei stellt die Einsichtnahme an einer geeigneten
Stelle innerhalb der Stadtverwaltung sicher.
3 Zusätzliche Dienstleistungen können gebührenpflichtig sein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise ver
öffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsich
tigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder
wegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse erforderlich ist.
2 Die ordentliche Publikation in den amtlichen Publikationsorga
nen hat so bald wie möglich zu erfolgen.

## Art. 13 {#art_13}

Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

## Art. 14 {#art_14}

Die Publikationsverordnung vom 25. Juni 2008 wird auf
gehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 (STRB Nr. 689 vom 30. August 2017).
Datenschutz
Einsichtnahme
Ausserordent
liche Publikation
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkraftsetzung
