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title: "Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel"
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provisions: 1
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# Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel

## text {#text}

Eingang Pol Kdt
'PiCSEL IMI
2 2. Feb. 2023
zwischen
DER KANTONSPOLIZEI DES KANTONS AARGAU
vereinbaren die Parteien:
1/3
1.1 Allgemeines
Die vorliegende Vereinbarung legt den gemeinsamen Rahmen und die Grundsätze für die Teilnahme
der Kantonspolizei des Kantons Aargau, einer konkordatsfremden Polizeibehörde an der
gemeinsamen Datenbanlc PICSEL fest.
1.2 Gültigkeit
Diese Vereinbarung wird mit der Validierung durch die Konkordatsbehörde wirksam.
Die Teilnahme der konlcordatsfremden Polizeibehörde hat eine Mindestdauer von zwei Jahren. Ohne
Kündigung wird die Vereinbarung von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert.
Gestützt auf den Beschluss vom 25. März 2021 der Polizeidirektorinnen und -direktoren
(Konkordatsbehörde), der die gemeinsamen Datenbanken im Bereich der Serienkriminalität in
Anwendung von Art. 14 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz
definiert (www.cldip.ch),
gestützt auf Artikel 5 dieses Beschlusses, betreffend der Teilnahme einer konkordatsfremden
Polizeibehörde,
gestützt auf Ailikel 6 dieses Beschlusses, betreffend dem Ausscheiden einer konkordatsfremden
Polizeibehörde,
gestützt auf § 51a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. März
2005 (Polizeigesetz, PolG) des Kantons Aargau,
gestützt auf den Teilnahmeantrag der Kantonspolizei Aargau,
' vom 19. August 2022
(Durch das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz betriebene
Informationsplattform zur seriellen Cyberkriminalität)
VEREINBARUNG ÜBER "DIE RAHMENBEDINGUNGEN DER
ZUSAMMENARBEIT"
FÜR DIE BETRIEBSPHASE PICSEL^
UND
DEM INHABER DER DATENSAMMLUNG (CCPP)
fei
Informationsplattform zur seriellen Cyberkriminalität (Plateforme d’infonnation de la criminalité serielle en ligne - PICSEL)
Conférences des Chefs de Police Judiciaire
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
530.037
2/3
auf PICSEL-Daten Zugiiff zu nehmen;
Daten in die PICSEL-Datenbank einzuspeisen;
die PICSEL-Datenbank weiterzuentwickeln;
die PICSEL-Daten zu verwenden;
halten;
Sie muss an den Workshops teilnehmen und an der Weiterentwicklung von PICSEL
mitwirken;
Sie darf die Datenbank PICSEL nicht kopieren.
die Daten der konkordatsfremden Polizeibehörde ausschliesslich für den Betrieb von PICSEL
zu verwenden und deren vertrauliche Behandlung sicherzustellen;
den Zugriff auf Daten der konlcordatsfremden Polizeibehörde zu protokollieren;
die Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz am Standort der PICSEL-
Server (Neuenburg) sicherzustellen.
Die Teilnahmevereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Inhaber der
Datensammlung zu richten.
Sie muss über eine formelle Rechtsgrundlage (§ 51a PolG Aargau) verfügen, die es ihr erlaubt,
mit der gemeinsamen Datenbank PICSEL Daten auszutauschen und an ihr teilzunehmen;
Sie muss die Vollzugsverordnung vom 25. März 2021 zum Konkordat über die polizeiliche
Zusammenarbeit in der Westschweiz in Sachen Datenaustausch im Bereich der
Isvl^RGAUl
’Pi CS EL
Serienlaiminalität einerseits, die Kostenteilungsregelung (gemäss Ziffer 3 dieser
Vereinbarung) zur Nutzung der gemeinsamen Datenbank andererseits vorbehaltslos
akzeptieren;
o Sie muss sich an die durch den Steuerungs- und den Leitungsausschuss in Anwendung der
Vollzugsverordnung vom 25. März 2021 festgelegten Regeln der gemeinsamen Datenbank
Der Inhaber der Datensammlung verpflichtet sich:
o die Betriebsbedingungen für die konkordatsfremde Polizeibehörde auf operativer Ebene zu
gewährleisten;
o die Anwendungsvoraussetzungen der Vollzugs Verordnung vom 25. März 2021 in
Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Datenschutz zu gewährleisten;
1,3 Zielsetzungen
Zweck der Vereinbarung ist es, die Modalitäten der Teilnahme der konkordatsfremden
Polizeibehörde an der gemeinsamen Datenbank PICSEL zu regeln, um:
2. VERPFLICHTUNGEN
Die konkordatsfi'emde Polizeibehörde muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
3. KOSTEN
Die konkordatsfremde Polizeibehörde beteiligt sich an den Betriebskosten der gemeinsamen
Datenbank PICSEL mittels Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags.
Dieser jährliche Pauschalbeitrag beläuft sich auf CHF 5000.- und muss spätestens bis 30. September
des laufenden Jahres an den Inhaber der Datensammlung bezahlt werden.
o an ki'iminalpolizeilichen und interkantonalen/internationalen Ermittlungen zur
Cyberkriminalität mitzuwirken.
’Fìcsel 6
Com Div/Sami Hafsi DièEer Egli
Durch die Konkordatsbehörde validiert am
07février2023
L'atteste :
3/3
Blais^équignot
Sec^taire général
Die Pauschale kann anlässlich der Erneuerung der Vereinbarung, im Einklang mit der
Kostenentwicklung, angepasst werden.
Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren und -direktorinnen der lateinischen Schweiz
Conférences des Chefs de Police Judiciaire
. Für den Inhaber der Datensammlung
Der Präsident CCPJ“*
4. ÄNDERUNGEN
Während der Dauer der Zusammenarbeit können die Parteien jederzeit schriftlich Änderungen zu
den in dieser Vereinbarung vereinbarten Bedingungen vorschlagen. Vereinbarte Änderungen müssen
scliriftlich festgehalten und durch die Konlcordatsbehörde bestätigt werden.
5. FOLGEN IM FALLE EINER BEENDIGUNG DER VEREINBARUNG
Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung verliert die konkordatsfremde Polizeibehörde das
Recht zur Nutzung der gemeinsamen PICSEL-Datenbank. Sie ist von ihrer Verpflichtung zur
finanziellen Beteiligung befreit, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der bis zu seinem
Ausscheiden entstandenen eigenen Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie Personal
besteht.
Die von der konkordatsfremden Polizeibehörde an die Datenbanlr übermittelten Daten werden beim
Verlassen der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht mit einem von einem anderen Teilnehmer
eingegebenen Ereignis in Zusammenhang stehen.
6. ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Die Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht.
Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist Freiburg, Sitz der
CLDJP\
Für den Fall einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die
Parteien, alle Möglichkeiten der Schlichtung auszuschöpfen.
Für den Kanton Aargau
Vorsteher Departement
Volks^htschaft und Inneres
