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title: "Zollabkommen über Behälter von 1972"
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# Zollabkommen über Behälter von 1972

## Art. 1 {#art_1}

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind.
b) «Vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
c) «Behälter» ein Transportgefäss (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gefäss), dasi) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Der Begriff «Behälter» schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff «Behälter» schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.
d) «Binnenverkehr» die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.
e) «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen.
f) «Halter» eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.
Letzter Satz eingefügt durch die vom Bundesrat (BR) am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 (AS 1990 468).

## Art. 2 {#art_2}

Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Massgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.

## Art. 3 {#art_3}

1. Jede Vertragspartei lässt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Massgabe der Artikel 4–9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.
2. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

## Art. 4 {#art_4}

1. Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.
2. Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Zollamt der vorübergehenden Einfuhr handelt.

## Art. 5 {#art_5}

1. Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften:
a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder
c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die geborgenen Teile und Materialien den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.
2. Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

## Art. 6 {#art_6}

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Massgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne dass bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

## Art. 7 {#art_7}

Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.

## Art. 9 {#art_9}

1. Die Vertragsparteien gestatten, dass die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.
2. Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.

## Art. 10 {#art_10}

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.
2. Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit der Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften:
a) den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder
c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.
3. Die Artikel 6‑8 sind sinngemäss auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.

## Art. 11 {#art_11}

1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.
2. Artikel 3 Absatz 2 sowie die Artikel 4‑8 sind sinngemäss auch bei der vorübergehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Massgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.

## Art. 12 {#art_12}

1. Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.
2. Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.
3. Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluss anerkannt.
4. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Behältern, die den Vorschriften der Anlage 4 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel unbedeutend sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
5. Ein Behälter, dessen Zulassung nicht mehr anerkannt wird, darf erst dann wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden, wenn sein Zustand, der seine Zulassung gerechtfertigt hatte, wiederhergestellt oder der Behälter erneut zugelassen worden ist.
6. Hat es den Anschein, dass ein Mangel schon bestand, als der Behälter zugelassen wurde, so ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die für die Zulassung verantwortlich ist.
7. Stellt sich heraus, dass die nach den Verfahren der Anlage 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassenen Behälter nicht den technischen Vorschriften der Anlage 4 entsprechen, trifft die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Behälter diesen technischen Vorschriften entsprechen, oder sie widerruft die Zulassung.

## Art. 13 {#art_13}

Die Erläuterungen in Anlage 6 enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.

## Art. 14 {#art_14}

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.

## Art. 15 {#art_15}

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

## Art. 16 {#art_16}

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern und die technischen Merkmale ihrer Bauart.

## Art. 17 {#art_17}

Die Anlagen dieses Abkommens und das Unterzeichnungsprotokoll sind Bestandteil des Abkommens.

## Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt {#art_18}

1. Dieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschliessend vom 1. Februar 1973 bis einschliesslich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen auffordert, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

## Art. 19 Inkrafttreten {#art_19}

1. Dieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

## Art. 20 Ausserkraftsetzung des Zollabkommens über Behälter (1956) {#art_20}

1. Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das am 18. Mai 1956 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Zollabkommen über Behälter ausser Kraft und tritt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien an dessen Stelle.
2. Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 4 werden die Behälter, die nach dem Zollabkommen über Behälter (1956) oder nach den auf seiner Grundlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen zugelassen worden sind, von den Vertragsparteien für die Warenbeförderung unter Zollverschluss anerkannt, sofern sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. Zu diesem Zweck können die nach den Bedingungen des Zollabkommens über Behälter (1956) ausgestellten Zulassungsbescheinigungen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Zulassungstafel ersetzt werden.
SR 0.631.250.111

## Art. 21 Verfahren zur Änderung dieses Abkommens einschliesslich seiner Anlagen {#art_21}

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon unterrichtet. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft ferner einen Verwaltungsausschuss nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 ein.
2. Jeder nach Absatz 1 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
4. Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen Einspruch erhebt.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuss im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.
6. Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert den Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm mindestens ein Drittel der Vertragsparteien binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation ihre Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Der Generalsekretär beruft eine solche Konferenz auch auf Antrag des Verwaltungsausschusses ein. Der Verwaltungsausschuss stellt einen solchen Antrag, wenn er von der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wird. Wird eine Konferenz nach diesem Absatz einberufen, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 bezeichneten Staaten zur Teilnahme auf.

## Art. 22 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 4, 5 und 6 {#art_22}

1. Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 geändert werden.
2. Jede Vertragspartei teilt Änderungsvorschläge dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit. Dieser setzt die Vertragsparteien und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuss ein.
3. Jeder nach Absatz 2 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
5. Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat, ein Fünftel der Vertragsparteien, mindestens aber fünf Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. Ein Änderungsvorschlag, der nicht angenommen wird, bleibt ohne jede Wirkung.
6. Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuss im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft. Im Zeitpunkt der Annahme einer Änderung kann der Ausschuss ferner bestimmen, dass die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben der Änderung in Kraft bleiben.
7. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Vertragsparteien den Tag des Inkrafttretens der Änderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

## Art. 23 Kündigung {#art_23}

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

## Art. 24 Ausserkrafttreten {#art_24}

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.

## Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten {#art_25}

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.
3. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
4. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5. Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

## Art. 26 Vorbehalte {#art_26}

1. Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1‑8, 12‑17, 20, 25 und dieser Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten mit.
2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt:
a) ändert die Bestimmungen dieses Abkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Massgabe des Vorbehalts und
b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Masse.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

## Art. 27 Notifikation {#art_27}

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 18;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 19;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Abkommens nach den Artikeln 21 und 22;
d) die Kündigung nach Artikel 23;
e) das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 24.

## Art. 28 Verbindliche Wortlaute {#art_28}

Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

## Art. 1 Grundsätze {#decl_u6/art_1}

Zur internationalen Warenbeförderung unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
a) keine Waren dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
b) der Zollverschluss auf einfache und wirksame Weise angebracht werden kann;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

## Art. 2 Bauart der Behälter {#decl_u6/art_2}

1. Damit die Behälter den Erfordernissen des vorstehenden Artikels 1 entsprechen, gilt folgendes:
a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Stücken, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.
b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschliesslich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen und die Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Dieser muss ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.
c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
2. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c) sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z.B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
i) Wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.

## Art. 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter {#decl_u6/art_3}

Die Artikel 1 und 2 gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet.

## Art. 4 Behälter mit Schutzdecken {#decl_u6/art_4}

1. Die Artikel 1‑3 gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2. Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinander gefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Diese Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
4. Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke im mindesten 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweissverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
5. Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinander gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
6. Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a) und b) dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:
a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durchi) am Behälter befestigte Metallringe,
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muss feste Teile des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern würde.
b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
c) Wenn ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet wird, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest mit der Aussenseite des Behälters verbinden (s. als Beispiel Zeichnung 6).
7. Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
8. Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch grösser sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang zum Inneren des Behälters verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
9. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind. Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden (Die dieser Verordnung beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.). Der Riemen hat in bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe c) zu entsprechen.
10. Jedes Seil muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Ecken mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe Zeichnung 5).
11. An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss gesichert sein durchi) einen Überfall, der nach Absatz 3 und 4 dieses Artikels angenäht oder angeschweisst ist;
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 dieses Artikels entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 dieses Artikels angeführten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 9 dieses Artikels angeführten Metallring gezogen werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Behälter nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 dieses Artikels angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 dieses Artikels angeführte Seil gesichert werden kann (s. als Beispiel Zeichnung 8).
12. Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift nach Anlage 1 und die Zulassungstafel nach Anlage 5 verdecken.

## Art. 5 Behälter mit Schiebeplanen {#decl_u6/art_5}

1. Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2. Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4, Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Buchstaben a)‑f) entsprechen:
a) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
b) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.
c) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.
d) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch grösser sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Buchstabe b) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
e) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
f) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4, Absatz 9 entsprechen.

## Art. 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach {#decl_u6/art_6}

1. Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.
2. Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Buchstaben a) bis c) entsprechen:
a) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
b) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Vorderseite des Behälters so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
c) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer, und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
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## Art. 1 {#decl_u30/art_1}

1. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Ausschusses.
2. Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

## Art. 2 {#decl_u30/art_2}

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.

## Art. 3 {#decl_u30/art_3}

Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahr den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

## Art. 4 {#decl_u30/art_4}

Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ihre Vorschläge zur Änderung des Abkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschusstagungen. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

## Art. 5 {#decl_u30/art_5}

1. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft den Ausschuss auf ein von diesem festgesetztes Datum ein, mindestens aber einmal alle zwei Jahre und auch wenn es die zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Vertragsparteien wünschen. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.
2. Liegt ein Beschluss des Ausschusses nach vorstehendem Artikel 1 Absatz 2 vor, so fordert der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088).

## Art. 6 {#decl_u30/art_6}

1. Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen über das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
2. In den Fällen des Artikels 18 Absatz 3bis dieses Abkommens haben die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind.
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738).
Eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738).

## Art. 7 {#decl_u30/art_7}

Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss einen Bericht anzunehmen.

## Art. 8 {#decl_u30/art_8}

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, es sei denn, dass der Ausschuss anders entscheidet.
