---
title: "Thesen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt"
id: 3dddb922-a91a-45d7-82c8-2189bf1af6d9
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "700.2"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1547798
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3dddb922-a91a-45d7-82c8-2189bf1af6d9
language: de
in_force_from: 1957-11-24
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/3720953
read_on: 2026-11-08
sha256: 13592240442f5749854abc203d19f6e5564083bed308d48c296e145cf77a0fa4
provisions: 1
---

# Thesen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt

## text {#text}

Altstadt-Pflege 700.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Thesen
zur Erhaltung, Pflege und Sanierung
der Altstadt
vom 24. November 1957
Der Stadtrat beschliesst: 1)
1. Die Erhaltung, Pflege und Sanierung der Schaffhauser Altstadt, deren Gebiet durch die Bahnhofstrasse - Grabenstrasse
- Rheinstrasse - Baumgartenstrasse - Moserstrasse - Freier
Platz - Unterstadt - Bachstrasse - Schwabentor - Adlerstrasse
- Bahnhofstrasse umgrenzt wird, ist eine Aufgabe, die die Behörden zusammen mit den privaten Liegenschaftsbesitzern
und den Hypothekarinstituten zu erfüllen haben. Die Führung
bei der Erfüllung dieser Aufgabe liegt bei den Behörden.
2. Schutz und Sanierung der Schaffhauser Altstadt haben von
der Tatsache auszugehen, dass sie im wesentlichen das geschäftliche Zentrum unserer Stadt und einer weiteren Umgebung darstellt. Alle Vorkehren zur Erhaltung, zur Pflege und
zur Sanierung des Altstadtbildes haben deshalb Schritt zu halten mit den zeitgemässen, durch die neuere Entwicklung gestellten Forderungen und Anforderungen an das Geschäftsleben, die Ausgestaltung der Ladenlokale und Büros und den
Wohnkomfort.
3. Die Erhaltung, Pflege und Sanierung des Altstadtbildes ist,
wenn nicht triftige, sorgfältig abgewogene Gründe und Untersuchungen dagegen sprechen, ohne die Niederlegung von für
das Altstadtbild wertvollen Bauten, ganzer Häusergruppen
oder Strassenzeilen zu erreichen. Vor allen Dingen soll auch
auf die Erhaltung der charakteristischen Plätze und Strassenzüge, der Gassen und Gässchen, die alle zusammen das Altstadtbild ergeben, Bedacht genommen werden.
Altstadt-Pflege 700.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
4. Innerhalb der Altstadt dürfen keine Häuser niedergelegt werden, die eine ausgesprochene Eigenart und den Charakter
von Baudenkmälern besitzen. Von diesen Häusern ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen. Soweit sie sich im Besitze
der öffentlichen Hand befinden, ist diese verpflichtet, sich an
die hier aufgestellten Richtlinien zu halten. Wo sich solche
Bauten im Besitze von privaten Eigentümern befinden, ist es
Aufgabe der Behörden, mit den Privaten zusammen in geeigneter Weise die Sicherung und Erhaltung dieser Bauten oder
Baudenkmäler zu gewährleisten.
5. Der Stadtrat übernimmt den Auftrag, eine ständige Kommission zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Schaffhauser Altstadt zu schaffen. Die Kommission soll die Möglichkeit haben,
in besonderen Fällen ihre geeignet erscheinenden Fachleute
für ihr Vorgehen, für ihre Beratungen und ihre Empfehlungen
heranzuziehen. Begrüssenswert wäre es, wenn auch der Regierungsrat sich in einer solchen Kommission vertreten liesse.
6. Der Stadtrat empfiehlt dem Grossen Stadtrat und der Einwohnergemeinde, einen Fonds für die Finanzierung der Bestrebungen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung des Altstadtbildes gemeinsam mit den Hypothekarinstituten anzulegen.
Durch einen Appell an die Öffentlichkeit werden Freunde der
Schaffhauser Altstadt eingeladen, diesem Fonds Zuwendungen zu machen. Der Fonds dient in seiner Ganzheit und nicht
nur in seinen Erträgnissen seiner Zweckbestimmung.
7. Aufgabe der städtischen Behörden ist es, alle Bauvorhaben,
die mit Eingriffen und Veränderungen des Altstadtbildes verbunden sind, entsprechend diesen Richtlinien sorgfältig abzuwägen, ob solchen Baugesuchen entsprochen werden kann.
In allen kritischen Fällen ist die in Ziffer 5 erwähnte Kommission zu konsultieren. Würde ein geplantes neues Bauprojekt zu
einer Zerstörung des Altstadtbildes führen, so ist es Pflicht der
städtischen Behörden, das Bauvorhaben zu verhindern und
unter Umständen zur Enteignung der bedrohten Liegenschaften und unter den im Schatzungsverfahren festgelegten Entschädigungsbedingungen zu schreiten. In diesen Fällen ist es
Sache des Grossen Stadtrates oder der Einwohnergemeinde,
das letzte Wort zu sprechen bzw. die erforderlichen Kredite zu
bewilligen.
Altstadt-Pflege 700.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
8. Eine weitere Aufgabe der städtischen Behörden im Zusammenwirken mit den Hypothekarinstituten und den privaten Liegenschaftsbesitzern besteht in der Sanierung von alten, unzulänglichen und ungesunden Wohnverhältnissen. In der
Schaffhauser Altstadt sind etwa 200 grössere und kleinere
Wohnungen sanierungsbedürftig. Ihre Sanierung ist im Sinne
dieser Richtlinien systematisch an die Hand zu nehmen, ohne
dass die Liegenschaften selbst ihren bisherigen Eigentümern
entfremdet werden. Dagegen sind die Liegenschaftsbesitzer
einzuladen, mit den ihnen verfügbaren Mitteln und zusammen
mit der öffentlichen Hand und den Hypothekarinstituten an der
Sanierung mitzuwirken. Für die Vorbereitung und Überwachung der Sanierungsaktion ist aus der grossen Kommission
für die Erhaltung, Pflege und Sanierung der Schaffhauser Altstadt ein besonderer Arbeitsausschuss oder eine Subkommission zu bestimmen.
Fussnoten:
1) Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 7. Juni 1957. Von der Einwohnergemeinde genehmigt in der Volksabstimmung vom 24. November 1957.
