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title: "Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung"
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provisions: 9
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# Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement ordnet den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

## Artikel 2 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2 Er ist zuständig:
a) Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders
exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten
ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr
besteht (Art. 22 EpG)
b) Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)
c) die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art. 8 Abs. 1
EpG) und
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.2215 Kanton Uri
d) die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen Leistungsverträge zu genehmigen

## Artikel 3 {#art_3}

Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen
im Kanton aus.
2 Sie:
a) schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge
ab zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
b) erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen
der öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur
Genehmigung vor
c) erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
d) unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und
Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig
e) vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen
und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

## Artikel 4 {#art_4}

Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 30 ff. und Art. 53 des Epidemiengesetzes).
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig:
a) die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene
Meldepflicht der Ärz-tinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben
b) Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom
Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten
c) epidemiologische Abklärungen vorzunehmen
d) die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren
Kanton Uri 30.2215
e) den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu informieren
f) die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen
g) Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen
anzuordnen und durchzusetzen
h) zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)
i) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung zu treffen
j) die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen
k) die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung
des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes und weiterer Fachstellen, anzuordnen
3 Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.

## Artikel 5 {#art_5}

Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den
Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten
Heilmittel.

## Artikel 6 {#art_6}

Kantonspolizei
1 Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Massnahmen, die gegenüber der
Bevölkerung, be-stimmten Personengruppen oder einzelnen Personen
angeordnet sind.

## Artikel 7 {#art_7}

Standeskanzlei
1 Die Standeskanzlei stellt Leichenpässe aus (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung
über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie
Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61).
30.2215 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Sonderstab
1 Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG, einer ausserordentlichen Lage
nach Artikel 7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der
Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu
verhüten und zu bekämpfen.
2 Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem
er insbesondere:
a) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
b) Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet
c) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unterstützt
d) die Information der Bevölkerung sicherstellt
e) die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet
mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-
CoV-2 betreibt
f) die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach
Massgabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt
g) die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit

## Artikel 9 keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Kanton Uri 30.2215
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.08.2020 01.09.2020 Erlass Erstfassung AB 28.08.2020
30.2215 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.08.2020 01.09.2020 Erstfassung AB 28.08.2020
