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title: "Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund"
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provisions: 9
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# Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 22. Mai 1981 {#art_1}

Bewilligungspflicht
Wer sein Auto, seinen Anhänger oder Wohnwagen auf öffentlichem Grund,
öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig parkiert, bedarf einer
Bewilligung der Stadtpolizei.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalt anderslautender Anordnungen
Die Signalisation und allfällige anderslautende eidgenössische oder kantonale Anordnungen gehen dieser Bewilligung vor.

## Art. 3 {#art_3}

Berechtigung
Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie berechtigt den Inhaber lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden
Vorschriften zu parkieren. Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen und Diebstahl.

## Art. 4 {#art_4}

Gebühr
1. Pflicht
Die Stadtpolizei stellt fest, wer gebührenpflichtig ist. Fahrzeughalter, welche sich nicht darüber ausweisen können, dass sie ihre Fahrzeuge während der
Nacht auf einem privaten Parkplatz parkieren können, gelten grundsätzlich als
gebührenpflichtig.

## Art. 5 {#art_5}

2. Höhe, Rückerstattung
1 Für die Bewilligung wird für 6 Monate im voraus eine Gebühr von Fr.
50.– pro Monat und Fahrzeug erhoben.
2 Die Gebühr ist solange zu bezahlen, bis der Nachweis erbracht ist, dass
keine Bewilligung mehr benötigt wird.
3 Kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Fahrzeug während mindestens einem Monat nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert wurde, werden
1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 29. Oktober 1986
2 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 22. November 2010 (SRB 581);
in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011
436 $$$
2 1.1.2011
bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin erstattet. Dabei fallen nur ganze
Monate in Betracht.

## Art. 6 {#art_6}

3. Zweckbestimmung
...

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug
Die Stadtpolizei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

## Art. 8 {#art_8}

Strafbestimmungen
Gegen diese Verordnung Zuwiderhandelnde werden gemäss Art. 22 GAV
z. SVG verzeigt.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 20. Oktober 1967 und tritt am 1. August 1981
in Kraft.
1 Aufgehoben mit Stadtratsbeschluss vom 20. Oktober 1997
