---
title: "Geschäftsverordnung des Gemeinderates von Thun (GGV)"
id: 3dfbf916-2ad2-4b4c-8d2e-32c94072fb48
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "152.112"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/1816174
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3dfbf916-2ad2-4b4c-8d2e-32c94072fb48
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/4350496
read_on: 2026-11-08
sha256: 6784d989a608bb80f0be9a6755defd8bf704054531e6c0dbc01726bf9714b054
provisions: 36
---

# Geschäftsverordnung des Gemeinderates von Thun (GGV)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

1 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin leitet die Sitzungen des
Gemeinderates.
2 Bei Verhinderung leitet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die
Sitzung.
3 Sind sowohl Präsidium wie Vizepräsidium verhindert, bestimmen die
anwesenden Ratsmitglieder die Sitzungsleitung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zu Beginn der Amtsperiode wählt der Gemeinderat aus den übrigen
Ratsmitgliedern sein Vizepräsidium.
2 Er berücksichtigt dabei die gemäss Art. 5 Abs. 2 LGR 3 zu erstellende
Auslegeordnung zur Gesamtbelastung sowie die den Ratsmitgliedern
zugeteilten Aufgaben.

## Art. 3 {#art_3}

1 Im Rahmen der festgestellten Gesamtbelastung entscheidet der Gemeinderat über die Zuteilung der einzelnen Aufgaben (Direktionen,
Schlüsselprojekte, Repräsentation und anderes) an die Ratsmitglieder.
2 Er bestimmt generell oder im Einzelfall die gegenseitige Stellvertretung unter den Ratsmitgliedern.
3 Die Ratsmitglieder nehmen in den ihnen zugeteilten Aufgabengebieten ihre Rechte und Pflichten als politisch Verantwortliche wahr.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.
1 Mit Revisionen vom 19.12.2008 (GRB Nr. 847, in Kraft seit 1.1.2009), 15.9.2017
(GRB Nr. 498, in Kraft seit 1.10.2017), 19.12.2018 (GRB Nr. 803, in Kraft seit
1.1.2019) sowie 3.12.2021 (GRB Nr. 801, in Kraft seit 1.1.2022)
2 SSG 101.1
3 Reglement über die Leistungen an die Mitglieder des Gemeinderates; SSG 153.303
Sitzungsleitung
Vizepräsidium
Aufgabenzuteilung
Ausschluss der Öffentlichkeit
2 152.112
2 Die Ratsmitglieder wahren das Geheimnis auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Rat.
3 Über Ausnahmen beschliesst der Gemeinderat.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen den Stadtschreiber
oder die Stadtschreiberin in den Ausstand bitten.
2 Der oder die Vorsitzende teilt ihm oder ihr anschliessend die dabei
gefassten Beschlüsse zur Protokollierung mit.
3 …1
Art. 5a2
Beim Entscheid über gemeindeinterne Beschwerden tritt das Ratsmitglied in den Ausstand, das an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt oder sie unterzeichnet hat.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Gemeinderat kann interne und externe Sachverständige zu seinen Beratungen beiziehen.
2 Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel unter Ausschluss Dritter.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Information der Öffentlichkeit wird durch eine Verordnung geregelt.
2 Die Ratsmitglieder orientieren ihre Mitarbeitenden über die Beschlüsse. Im Übrigen sorgt die Stadtkanzlei für deren Eröffnung und Publikation.

## Art. 8 II. Einberufung und Sekretariat {#art_8}

1 Der Gemeinderat legt im Spätsommer des Vorjahres seinen Sitzungskalender fest.
2 Dieser umfasst insbesondere die ordentlichen Sitzungen, die Klausursitzungen sowie die übrigen Verpflichtungen des Gemeinderates.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Gemeinderat trifft sich in der Regel jede Woche einmal zu einer
Sitzung.
2 Zusätzliche Sitzungen werden nach Bedarf angesetzt.
1 Aufgehoben am 15.9.2017
2 Eingefügt am 15.9.2017
Ausschluss des
Stadtschreibers1
Ausstand
Beizug von Drittpersonen
Information
Sitzungskalender
Einberufung der
Sitzungen
3 152.112
3 Jedes Ratsmitglied kann die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung
verlangen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Jedes Jahr finden in der Regel zwei mehrtägige Klausursitzungen
statt, an der besondere Geschäfte, politisch aktuelle Themen sowie das
ratsinterne Klima besprochen werden.
2 Sie können durch einen aussen stehenden Dritten moderiert werden.
3 An diesen Sitzungen werden in der Regel keine Beschlüsse gefasst.

## Art. 11 {#art_11}

Das Sekretariat des Gemeinderates wird durch den Stadtschreiber oder
die Stadtschreiberin geführt. Er oder sie wird durch den Vizestadtschreiber oder die Vizestadtschreiberin vertreten.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin erstellt ein Sitzungsprotokoll.1
2 Anträge werden nur auf Begehren der Antragstellenden protokolliert.
3 Im Übrigen entscheidet der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin
nach pflichtgemässem Ermessen, was von der Diskussion festgehalten
wird.1
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
5 Das Protokoll ist an einer nächsten Sitzung zu genehmigen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Gemeinderat vertritt und verpflichtet die Stadt nach aussen.
2 Er bestimmt, wer Dokumente für den Gemeinderat unterzeichnet,
wenn dies nicht der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin gemeinsam mit dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin tut.
3 Er kann Ratsmitglieder sowie Mitarbeitende beauftragen, ihn bei Anlässen Dritter zu vertreten.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Stadtkanzlei sorgt für die geeignete Aufbewahrung der Sitzungsprotokolle (Originale).
2 Die Aktenablage ist Sache der Abteilungen.
3 Jedes Ratsmitglied sorgt für die sichere Aufbewahrung seiner Unterlagen. Nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat übergibt es die
Akten der Stadtkanzlei oder sorgt für ihre zweckmässige Vernichtung.
1 Fassung vom 15.9.2017
Klausursitzungen
Sekretariat
Protokoll
Vertretung nach
aussen
Aktenablage
4 152.112

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, alle Akten einzusehen, die sie
zur Ausübung ihres Amtes benötigen.
2 Wollen sie die Akten laufender Geschäfte anderer Ratsmitglieder einsehen, holen sie deren Zustimmung oder einen Ratsbeschluss ein.
3 Das Einsichtsrecht gilt nicht für Akten der Schulkommission. Die Vorsteherin oder der Vorsteher BiSK erhält die Traktandenliste mit Beilagen sowie das Protokoll der Schulkommissionssitzungen zur Kenntnisnahme.1

## Art. 16 III. Vorbereitung der Sitzungen {#art_16}

1 Der Gemeinderat weist eingehende Initiativen der federführenden
Abteilung zu und bezeichnet die mitwirkenden Abteilungen, sobald er
die formelle Gültigkeit der Initiative festgestellt hat.
2 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin weist die übrigen eingehenden Geschäfte zu, insbesondere auch Petitionen und parlamentarische Vorstösse, und erteilt Anweisungen zur Geschäftskoordination. Ist
eine Abteilung nicht einverstanden, entscheidet der Gemeinderat.
3 Für besonders komplexe Geschäfte setzt der Gemeinderat eine Projektorganisation ein.
4 Die Stadtkanzlei führt eine Kontrolle über die eingehenden Geschäfte
und deren Erledigung.

## Art. 17 {#art_17}

1 Jede Abteilung, deren Fachbereich durch ein Geschäft berührt wird,
hat das Recht, angehört zu werden.
2 Die federführende Abteilung holt rechtzeitig diese Mitberichte ein und
legt sie mit ihrem Bericht dem Gemeinderat vor.
3 Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen sind in jedem Fall der Finanzverwaltung vorzulegen.
4 Jedes Geschäft trägt die Unterschrift des zuständigen Ratsmitglieds.
Es kann wahlweise als Antrag oder zur Aussprache vorgelegt werden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Gemeinderat bestimmt Form und Fristen für die Einreichung der
Geschäfte.
2 Die Stadtkanzlei stellt die Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.
1 Fassung vom 19.12.2018
Akteneinsicht
Zuweisung der
Geschäfte
Mitwirkung
Einreichung
5 152.112

## Art. 19 {#art_19}

1 Die eingehenden Geschäfte werden auf Vollständigkeit und Rechtmässigkeit geprüft.
2 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin weist unvollständige
oder fehlerhafte Geschäfte an die federführende Abteilung zurück.

## Art. 20 {#art_20}

1 Der Gemeinderat bestimmt die zum Zustellen der korrekt eingegangenen Geschäfte zu beachtenden Formen und Fristen.
2 Die Stadtkanzlei erstellt eine provisorische Traktandenliste, die vor
der Sitzung ergänzt wird.
3 Geschäfte, die nachträglich auf der Traktandenliste erscheinen, werden verschoben, wenn es ein Ratsmitglied verlangt.
4 Informationen und Einladungen an den Gemeinderat können bis zum
Sitzungstag traktandiert werden.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Traktandenliste gliedert sich in Beschlüsse, Kenntnisnahmen,
Einladungen, Verschiedenes, Schlüsselprojekte sowie Aussprachen.
2 Die Stadtkanzlei führt eine Liste der Aussprachen, die jeweils vorgemerkt sind. Die Termine werden in der Reihenfolge ihrer Vormerkung
vergeben.
3 Aussprachen in Schlüsselprojekten können dem Gemeinderat jederzeit unterbreitet werden.

## Art. 22 {#art_22}

1 Das antragstellende Ratsmitglied kann ein Geschäft jederzeit zurückziehen, solange der Rat nicht entschieden hat. Der Rückzug wird nicht
protokolliert.
2 Der Gemeinderat kann ein Geschäft zur Überarbeitung zurückweisen.
Damit kann er Anweisungen auch inhaltlicher Art verbinden.

## Art. 23 {#art_23}

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin unterbreitet den Ratsmitgliedern einen Antrag ausserhalb einer Sitzung, wenn das antragstellende Ratsmitglied glaubhaft macht, dass ein Zuwarten bis zur
nächsten Sitzung nicht möglich ist oder der Stadt schadet.1
2 Der Zirkulationsbeschluss kann postalisch, telefonisch oder elektronisch (per Mail oder SMS) erfolgen.
3 Stimmen nicht alle erreichbaren Ratsmitglieder zu, gilt der Antrag als
abgelehnt. Er kann aber in einer folgenden Sitzung traktandiert werden.
4 Die Stadtkanzlei erstellt ein Protokoll über den Zirkulationsbeschluss.
1 Fassung vom 15.9.2017
Vorprüfung
Traktandenliste
Gemeinderatsgeschäfte
Rückzug und
Rückweisung
Zirkulationsbeschlüsse
6 152.112

## Art. 24 {#art_24}

1 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin kann in dringenden Fällen einen Präsidialentscheid treffen, wenn eine Sitzung oder ein Zirkulationsbeschluss nicht möglich ist.
2 Der Entscheid ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Erwahrung zu unterbreiten.
3 Verweigert der Gemeinderat die Erwahrung, so gilt der Präsidialentscheid, wenn er nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, und die
Verweigerung wird als politische Missfallensäusserung gewertet.

## Art. 25 IV. Gang der Beratungen {#art_25}

1 Das antragstellende Ratsmitglied kann zuerst sein Geschäft erläutern oder ergänzen.
2 Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort und kann die Beratung auf
die Eintretensfrage beschränken.
3 Ordnungsanträge beziehen sich insbesondere auf die Form der Behandlung der Geschäfte, auf deren Rückweisung oder Verschiebung,
auf Sitzungsunterbrüche oder den Schluss der Beratung. Nach einem
Ordnungsantrag wird die Beratung des Geschäfts bis zum Entscheid des
Rates unterbrochen.
4 In Abwesenheit eines Ratsmitgliedes können dessen Geschäfte behandelt und verabschiedet werden. Bei offenen Fragen oder Widerspruch wird in der Regel die Beratung und Beschlussfassung verschoben.

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Ratsmitglieder melden der Stadtkanzlei frühzeitig Themen von
Interesse für den Gemeinderat.
2 Am Schluss der Sitzung findet eine Umfrage statt. Dabei können insbesondere Vollzugsmeldungen, Abklärungsaufträge an eine Abteilung
oder Termine besprochen werden.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist
sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz1).2
2 Die Rüge wird protokolliert.
3 Der Gemeinderat entscheidet ohne Verzögerung über die Berechtigung der Rüge und trifft die Vorkehren zum Beheben des Fehlers.
1 BSG 170.11
2 Fassung vom 15.9.2017
Präsidialentscheide
Beratung
Umfrage
Rügepflicht
7 152.112

## Art. 28 V. Beschlussfassung {#art_28}

1 Liegen keine Gegen- oder Abänderungsanträge vor, findet ausser bei
Wahlen keine Abstimmung statt und der Antrag gilt als angenommen.
2 Es wird durch Handerheben abgestimmt.
3 Der oder die Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid.
4 Auf Verlangen wird im Protokoll festgehalten, dass ein Ratsmitglied
dem Beschluss nicht zugestimmt hat.

## Art. 29 {#art_29}

1 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden.
2 Bei Abänderungsanträgen werden diese zuerst bereinigt und der Sieger zuletzt dem Antrag des antragstellenden Ratsmitgliedes gegenübergestellt.

## Art. 30 {#art_30}

1 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder auf sich vereinigt.
2 Erhalten Vorgeschlagene gleich viele Stimmen, wird der Wahlgang
wiederholt; ändert das Ergebnis nicht, entscheidet das antragstellende
Ratsmitglied.
3 Bei Wahlen von Mitarbeitenden wird nur für oder gegen die Vorgeschlagenen, nicht aber für nicht vorgeschlagene Personen gestimmt.

## Art. 31 {#art_31}

1 Der Beschluss bezeichnet die für seinen Vollzug verantwortlichen Abteilungen.
2 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin überwacht den Vollzug
und die Einhaltung der Termine.

## Art. 32 VI. Gemeinderätliche Delegationen {#art_32}

1 Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Vorbereitung und Begleitung strategischer oder anderer bedeutender Entscheide befristete
oder ständige Delegationen aus zwei bis drei Ratsmitgliedern einsetzen.1
2 Die Delegationen setzen sich aus jenen Ratsmitgliedern zusammen,
deren Direktionen oder Schlüsselprojekte besonders betroffen werden
oder die aufgrund ihrer übrigen Erfahrungen und Kenntnisse besonders
1 Fassung vom 19.12.2008
Stimmabgabe
Abstimmungen
Wahlen
Vollzug der Beschlüsse
Einsetzung
8 152.112
geeignet erscheinen.1
3 Sie sollen Neues oder noch nicht fertig Erdachtes und Formuliertes
weiter entwickeln, Leitplanken und Anstösse geben und, wo nötig, auch
Prozesse unterbrechen.
4 Sie sollen Schnittstellen in der Zuständigkeit überbrücken und in den
Entscheidungsprozessen so früh wie möglich eine erweiterte Sicht und
breite Abstützung ermöglichen.
5 Die Delegationen haben keine Entscheidbefugnisse. Für den Ablauf
der Beratungen richten sie sich sinngemäss nach dieser Verordnung.

## Art. 33 {#art_33}

… 2

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Delegationen konstituieren sich selbst, das Sekretariat führt die
federführende Direktion. Sie treffen sich nach Bedarf oder auf Verlangen mindestens eines Ratsmitglieds.
2 An den Sitzungen können die entsprechenden Sachbearbeiter oder
Sachbearbeiterinnen teilnehmen.
3 Die Beratung erfolgt aufgrund von Unterlagen der beteiligten Direktionen.
4 Es wird höchstens eine kurze Aktennotiz erstellt. Diese geht an die
Sitzungsteilnehmenden und die übrigen Ratsmitglieder des Gemeinderates.
5 …3

## Art. 35 VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen {#art_35}

1 Der Vollzug der Verordnung obliegt dem Stadtschreiber oder der
Stadtschreiberin in enger Zusammenarbeit mit den Ratsmitgliedern.
2 Der Gemeinderat erlässt die nötigen Weisungen oder erteilt dem
Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin entsprechende Aufträge.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ersetzt das Geschäftsreglement des Gemeinderats vom 19. März
1993.
3 Mit dem Inkrafttreten werden die Art. 10 bis 12 der Organisationsver-
1 Fassung vom 19.12.2008
2 Aufgehoben am 19.12.2008
3 Aufgehoben am 3.12.2021
Konstituierung, Arbeitsweise
Vollzug
Inkrafttreten
9 152.112
ordnung1 vom 15. November resp. 13. Dezember 2002 aufgehoben.
Thun, 24. November 2005 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 SSG 101.11
