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title: "Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 3
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# Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Ordnungsanträge
1 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so ist die Verhandlung auf diesen Antrag zu beschränken.
§ 11 Abstimmungen und Wahlen
1 Abstimmungen werden nur dann geheim gefü hrt, wenn es die Versammlung infolge eines Ordnungsantrages beschliesst. *
2 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
3 Wahlen werden geheim gefü hrt. Es finden die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes ü ber die Geschäftsordnung des Grossen Rates Anwendung. *
I.III. Behandlung einzelner Geschäfte
§ 12 Anzüge
1 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann der Synodalversammlung den Antrag stellen, es sei eine Frage
der Erziehung oder des Schulwesens oder ein anderer in die Zuständigkeit der Staatlichen Synode fallender Gegenstand durch die Versammlung selbst oder durch den Vorstand in Beratung zu ziehen (Anzug). Ein Anzug ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Der Präsident legt ihn dem Vorstande
vor, und dieser hat ihn in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn diese nicht
schon festgesetzt ist. *
2 Bei Beratung des Anzuges beschliesst die Versammlung, ob sie darauf eintreten oder zur Tagesordnung ü bergehen will.
3 Tritt sie auf den Anzug ein, so hat der Synodalvorstand seine materielle Behandlung auf eine nächste
Versammlung vorzubereiten, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, sie sofort vorzunehmen. Verlangt der Anzug Behandlung der Sache durch den Vorstand, so gibt dieser im Jahresbericht ü ber die Erledigung Auskunft.
§ 13 * …
§ 14 * …
§ 15 Jahresbericht
1 Die ordentliche Versammlung fasst ferner Beschluss ü ber die Genehmigung des Jahresberichtes. Anträge, die dabei in bezug auf die Geschäftsfü hrung des Vorstandes gestellt werden, sind wie Anzü ge
zu behandeln (§ 12 Abs. 2 und 3).
§ 16 Wahlgeschäfte
1 Die ordentliche Versammlung wählt:
1. den leitenden Ausschuss auf die gesetzliche Amtsdauer.
2. * …
II. Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
§ 17 Amtsdauer und Stellvertretung
1 Die ordentliche Wahlversammlung der Staatlichen Synode findet im 2. Semester des Schuljahres
statt. Die Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes und des Ausschusses beginnt an dem auf die
ordentliche Wahlversammlung folgenden 1. August und dauert vier Jahre. *
2 Jedes Vorstandsmitglied kann im Verhinderungsfalle durch eine von der Konferenz bestimmte Vertretung ersetzt werden. *
§ 18 Abhaltung der Sitzungen
1 Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen. Wenn wenigstens fü nf
Mitglieder es verlangen, oder wenn ein Antrag auf Abhaltung einer Synodalversammlung eingeht
(Schulgesetz § 127 Ziff. 1 und 3), so ist innert der nächsten 14 Tage eine Sitzung abzuhalten.
2 Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich zuzustellen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.
§ 19 * Leitung und Protokoll
1 Die Beratungen des Vorstandes werden vom Präsidenten geleitet und vom Protokollfü hrer protokolliert. Das Protokoll unterliegt der Genehmigung des Vorstandes.

## § 2 {#par_2}

Beschlussfassung
1 Der Vorstand fasst seine Beschlü sse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder
2 Ein Beschluss kann auf dem Wege der Aktenzirkulation gefasst werden, wenn kein Mitglied die
mü ndliche Behandlung verlangt und nicht mehr als fü nf Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.
3 Gibt ein Beschluss Anlass zu einer Mitteilung an das Erziehungsdepartement, so ist er mit einer Begrü ndung zu versehen, und es sind die bei der Beratung gestellten Anträge beizufü gen.
§ 21 * Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen
1 Zu Beginn einer Sitzung kann jedes Mitglied die Behandlung von Fragen beantragen, die in den Ge -
schäftskreis der Staatlichen Synode fallen. Die Beratung solcher Anträge ist, wenn es von wenigstens
fü nf Mitgliedern verlangt wird, auf eine folgende Sitzung zu verschieben.
2 Die Schulkonferenzen können dem Synodalvorstand die Behandlung von Fragen einzelner Schulen
beantragen.
§ 22 Fragen der Erziehung und des Schulwesens
1 Bei der Beratung der ihm vorliegenden Fragen des Schulwesens und der Erziehung entscheidet der
Vorstand zunächst, ob sie der Versammlung zu unterbreiten seien. Beschliesst er dies, so bezeichnet er
die Referenten oder holt ü ber deren Bezeichnung einen Bericht des Ausschusses ein. Die Referenten
brauchen dem Vorstande nicht anzugehören.
2 Sieht er von einer Vorlage an die Versammlung ab, so beauftragt er eines oder mehrere seiner Mitglieder, ihm ü ber die Sache mü ndlich oder schriftlich zu berichten. Ausnahmsweise kann er auch die
Berichte anderer Sachverständiger einholen.
3 Aufgrund dieser Berichte fasst er seinen Beschluss. Bei der Beratung hierü ber kann der Antrag auf
Vorlage an die Versammlung erneut gestellt werden.
§ 23 * …
§ 24 * Jahresbericht
1 Der Vorstand stellt den Jahresbericht aufgrund der ihm vom Ausschuss vorgelegten Entwü rfe fest.
§ 25 Vorbereitung der Versammlung
1 Der Vorstand setzt gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes (§ 127) und dieser Verordnung und
im Einverständnis mit dem Erziehungsdepartement Ort und Zeit fü r die Abhaltung der Versammlungen sowie deren Tagesordnung fest.
§ 26 Wahlgeschäfte
1 Der Vorstand wählt die Lehrmittelkommission, deren Zusammensetzung durch besondere Verordnung geregelt wird.
2 Er kann, sofern ihm die Organisation von Einrichtungen fü r die Weiterbildung der Lehrerschaft ü bertragen wird, zu diesem Zwecke Subkommissionen bilden und hierzu Synodale beiziehen, die ihm
nicht angehören.
3 Die Amtsdauer solcher Kommissionen endigt spätestens mit dem Ablauf seiner eigenen Amtsdauer.
4 Die Wahl dieser Kommissionen und von Referenten fü r die Versammlung geschieht in geheimer Abstimmung, wenn es wenigstens fü nf Mitglieder verlangen. *
5 Die Berichterstatter fü r die Vorstandssitzungen und die Delegierten in den Erziehungsrat werden
durch offene Abstimmung bezeichnet.
III. Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
§ 27 * Aufgaben
1 Der leitende Ausschuss bereitet die Geschäfte fü r die Vorstandssitzungen vor und ordnet fü r die
Staatlichen Synodalversammlungen das Nötige nach den Beschlü ssen des Vorstandes an.
2 Er vermittelt den Verkehr der Staatlichen Schulsynode mit den Behörden und besorgt die laufenden
Korrespondenzen.
§ 28 Geschäftsbehandlung
1 Der Ausschuss tritt, wenn nötig, zu Sitzungen zusammen und fasst im ü brigen seine Beschlü sse auf
dem Wege der Aktenzirkulation.
§ 29 * Geschäftsverteilung
1 Der Präsident vertritt die Staatliche Schulsynode gegenü ber dem Erziehungsdepartement sowie nach
aussen und zeichnet kollektiv mit einem der ü brigen Mitglieder des leitenden Ausschusses. *
2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
3 Der Sekretär fü hrt das Verzeichnis der Synodalgeschäfte. Er sorgt fü r die Durchfü hrung der von der
Versammlung und vom Vorstand gefassten Beschlü sse.
4 Der Kassier verwaltet die Kasse. Er holt fü r den Vollzug von Ausgaben das Visum des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten ein.
5 Der Protokollfü hrer fü hrt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
6 Im ü brigen ordnet der Ausschuss die Verteilung seiner Geschäfte durch seine eigenen Beschlü sse.
IV. Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden *
§ 30 * Behördliche Aufträge an die Synode
1 Die Staatliche Schulsynode ist ein Organ des Erziehungsdepartements und Ansprechpartnerin der
Schulbehörden.
2 Sie bearbeitet die Aufträge der Schulbehörden und steht mit ihnen in einem regelmässigen Austausch.
§ 31 * Behördliche Aufträge an die Staatliche Schulsynode
1 Die Schulbehörden beziehen die Staatliche Schulsynode in allen wichtigen pädagogischen Fragen
und in Fragen, die den Berufsauftrag der Lehrpersonen betreffen, ein.
2 Die Aufträge werden vom Erziehungsrat oder Erziehungsdepartement an den Ausschuss ü bermittelt.

## § 3 § 32 * … {#par_3}

Ordentliche Kosten der Staatlichen Synode *
1 Die Versammlungs- und Sitzungslokale werden den Organen der Staatlichen Synode auf Antrag des
Präsidenten vom Erziehungsdepartement zur Verfü gung gestellt. *
2 Die ordentlichen Verwaltungskosten der Staatlichen Synode, die vom Erziehungsdepartement getragen werden, umfassen die Auslagen fü r Kanzleibedü rfnisse der Versammlung, des Vorstandes und des
Ausschusses. Das Erziehungsdepartement stellt dem Vorstande dafü r jährlich einen bestimmten Kredit
fü r jede abzuhaltende Versammlung und einen Kredit fü r die ü brigen Kanzleiausgaben zur Verfü gung
und vergü tet im Rahmen dieser Kredite die Ausgaben, ü ber die ihm belegte Rechnung erstattet wird. *
3 … *
§ 34 * …
§ 35 * Publikationen der Staatlichen Synode
1 Fü r Publikationen nutzt die Staatliche Schulsynode das Basler Schulblatt. Darin werden insbesondere
die Einladungen zu den Synodalversammlungen sowie die Protokollauszü ge der Synodalversammlungen und Vorstandssitzungen veröffentlicht.
§ 36 * Obligatorium der Versammlungen
1 Die Verfü gung des Erziehungsdepartements, dass der Besuch einer Versammlung der Staatlichen
Schulsynode fü r bestimmte Lehrkräfte oder fü r alle Lehrkräfte obligatorisch sei, ergeht, wenn tunlich,
nach Anhörung des Staatlichen Synodalvorstandes und wird im Basler Schulblatt bekannt gemacht.
Sie soll in der Regel zugleich mit der Einladung veröffentlicht werden.
§ 37 * Anordnung der Vorstandswahlen
1 Der Ausschuss sorgt vor Ablauf der Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes dafü r, dass die
Neuwahlen durch die Lehrerkonferenzen rechtzeitig getroffen werden.
2 In den Lehrerkonferenzen hat die Wahl der Vorstandsmitglieder durch geheime Abstimmung zu er -
folgen.
§ 38
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 15. November 1930 in Wirksamkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.1930 15.11.1930 Erlass Erstfassung KB 26.11.1930
22.11.1966 keine Angabe § 4 totalrevidiert -
22.11.1966 keine Angabe § 19 totalrevidiert -
22.11.1966 keine Angabe § 29 totalrevidiert -
31.01.1989 05.02.1989 § 17 Abs. 2 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 Erlasstitel geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 1 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 2 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 3 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 5 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 7 Abs. 2 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 11 Abs. 1 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 11 Abs. 3 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 12 Abs. 1 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 13 aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 14 aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 16 Abs. 1, lit. 2. aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 17 Abs. 1 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 21 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 23 aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 24 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 26 Abs. 4 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 27 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 29 Abs. 1 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 Titel IV. geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 30 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 31 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 32 aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 33 Titel geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 33 Abs. 1 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 33 Abs. 2 geändert -
11.05.2010 20.05.2010 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 34 aufgehoben -
11.05.2010 20.05.2010 § 35 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 36 totalrevidiert -
11.05.2010 20.05.2010 § 37 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.1930 15.11.1930 Erstfassung KB 26.11.1930
Erlasstitel 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 1 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 2 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 3 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 4 22.11.1966 keine Angabe totalrevidiert -
§ 5 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 2 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 11 Abs. 1 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 11 Abs. 3 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 12 Abs. 1 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 13 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 14 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 16 Abs. 1, lit. 2. 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 17 Abs. 2 31.01.1989 05.02.1989 geändert -
§ 19 22.11.1966 keine Angabe totalrevidiert -
§ 21 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 23 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 24 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 4 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 27 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 29 22.11.1966 keine Angabe totalrevidiert -
§ 29 Abs. 1 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
Titel IV. 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 30 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 31 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 32 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 33 11.05.2010 20.05.2010 Titel geändert -
§ 33 Abs. 1 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 33 Abs. 2 11.05.2010 20.05.2010 geändert -
§ 33 Abs. 3 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 34 11.05.2010 20.05.2010 aufgehoben -
§ 35 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 36 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
§ 37 11.05.2010 20.05.2010 totalrevidiert -
