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title: "Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)"
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# Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)

## Langtitel {#§ 0}

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.
StF: BGBl. Nr. 223/1959
Das vorliegende, durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und dem Spanischen Außenministerium abgeschlossene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 1. Juli 1959 in Kraft getreten.

## Art. 1 {#Art. 1}

Artikel 1
Spanische und österreichische Staatsangehörige, die einen gültigen spanischen bzw. österreichischen Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Österreich bzw. Spanien einreisen.

## Art. 2 {#Art. 2}

Artikel 2
Spanische und österreichische Staatsangehörige, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.

## Art. 3 {#Art. 3}

Artikel 3
Die Begünstigung dieses Abkommens befreit die spanischen und österreichischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die österreichischen und spanischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten.

## Art. 4 {#Art. 4}

Artikel 4
Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

## Art. 5 {#Art. 5}

Artikel 5
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.

## Art. 6 {#Art. 6}

Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird der Punkt 2 des am 1. Dezember 1956 in Kraft gesetzten Abkommens zwischen der Spanischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung, welcher das Erfordernis eines Sichtvermerkes für Offizialpässe (Dienstpässe) aufstellt, außer Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen des genannten Abkommens, welche auf die Abschaffung des Sichtvermerkes in den Diplomatenpässen Bezug haben, bleiben in Kraft.

## Art. 7 {#Art. 7}

Artikel 7
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juli 1959 in Kraft. Für den Fall, daß es von einer der beiden Regierungen gekündigt wird, bleibt es noch drei Monate nach erfolgter Kündigung in Kraft.
