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title: "Reglement über den Sozialfonds"
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provisions: 14
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# Reglement über den Sozialfonds

## Art. 1 {#art_1}

Stiftung des Sozialfonds
1 Der Sozialfonds ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, für die der Vorbehalt
von Artikel 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1) zur Anwendung gelangt.

## Art. 2 {#art_2}

Öffnung und Äufnung des Stiftungsfonds
1 Der Stiftungsfonds wird mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes vorhandenen Guthaben des Sozialfonds eröffnet.
2 Er wird vom Staat entsprechend dem Bedarf und den Möglichkeiten des
Budgets geäufnet.
3 Die Guthaben des Stiftungsfonds sind bei der Finanzverwaltung hinterlegt.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Die Stiftung bezweckt, einem Mitarbeiter, der sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet, materielle Hilfe zu gewähren, die es ihm ermöglicht, für seinen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie
aufzukommen.
2 Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Vorstand – Zusammensetzung
1 Einziges Verwaltungsorgan ist der Vorstand.
1) SR 210
Sozialfonds – R 122.73.61
2 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, das heisst dem Finanzdirektor
als Präsident, dem Chef des Amtes für Personal und Organisation und einem
Vertreter des Personals.
3 Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Staatsrat für jeweils eine Amtsperiode ernannt. Sie sind wiederwählbar. Die Person, die das Personal vertritt, wird im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf
Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.

## Art. 5 {#art_5}

Vorstand – Aufgaben
1 Der Vorstand wird mit der Führung des Sozialfonds beauftragt.
2 Er überwacht die allgemeine Anwendung dieses Reglementes.
3 Wenn nötig schlägt er dem Staatsrat Änderungen der in diesem Reglement
erwähnten Beträge vor.
4 Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

Art der Hilfe – Darlehen
1 Die Stiftung erteilt ihre Hilfe in Form von Darlehen.
2 In der Regel können die Darlehen 10'000 Franken nicht übersteigen. Sie
müssen nicht verzinst werden.
3 Die Stiftung kann unter Berücksichtigung der materiellen Lage des Mitarbeiters Darlehen bis zu 25'000 Franken gewähren. In diesem Fall muss der
Betrag, der 10'000 Franken übersteigt, mit einem Zins zurückgezahlt werden,
den der Vorstand jährlich festsetzt.
4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Vorstand vom Darlehensnehmer die üblichen Sicherheitsgarantien verlangen (Bürgschaft, Versicherungspolice usw.).
5 Ausnahmsweise können auch Darlehen von über 25'000 Franken gewährt
werden, um den Betroffenen zu helfen, ihre finanzielle Lage wieder ins Lot
zu bringen, sofern die Rückzahlungsfähigkeit garantiert ist. In diesem Fall
müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 3 eine positive Stellungnahme der Anstellungsbehörde des Mitarbeiters sowie die üblichen Garantien (Kaution, Versicherungspolice usw.) vorgelegt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Art der Hilfe – Rückzahlung
1 Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch monatliche Rückbehalte auf
dem Gehalt des Mitarbeiters.
2 Die Rückzahlungsfrist wird bei der Gewährung des Darlehens festgesetzt.
Sie beträgt in der Regel höchstens vier Jahre.

## Art. 8 Sozialfonds – R 122.73.61 {#art_8}

Art der Hilfe – Schenkung
1 Befindet sich der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden in einer besonders
schwierigen finanziellen Lage, so kann ausnahmsweise auf die Rückerstattung des Schuldensaldos verzichtet werden, sofern das Darlehen bereits zu
mindestens 50 % zurückbezahlt wurde.

## Art. 9 {#art_9}

Berechtigte Personen
1 Die Mitarbeiter, die dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals unterstehen, können Anspruch auf Leistungen des Sozialfonds haben.
2 …
3 Die Stiftung kann ihre Hilfe ausnahmsweise pensionierten ehemaligen Mitarbeitern erteilen. In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung, im Einverständnis
mit dem Pensionsberechtigten und der Pensionskasse des Staatspersonals,
durch monatlichen Rückbehalt auf der Rente.

## Art. 10 {#art_10}

Unterstützungsgesuche – Inhalt
1 Der Mitarbeiter richtet sein schriftliches Gesuch an den Chef des Amtes für
Personal und Organisation.
2 Das Gesuch muss begründet sein und alle für die Beschlussfassung notwendigen Belege enthalten: die zu deckende Ausgabe, den Betrag des gewünschten Darlehens, allfällige Sicherheiten.

## Art. 11 {#art_11}

Unterstützungsgesuche – Prüfung und Stellungnahme
1 Für die Prüfung der Anträge kann der Vorstand eine spezialisierte Schuldenberatungsstelle beiziehen. Die Kosten für die von dieser Stelle durchgeführten Analysen werden dem Fonds in Rechnung gestellt.
2 Der Vorsteher des Amtes für Personal und Organisation gibt dem Vorstand
seine Stellungnahme zu den Unterstützungsgesuchen und allfälligen Schuldenerlassen sowie über die Darlehen ab, die nicht durch monatliche Rückbehalte auf dem Gehalt oder auf der Rente zurückbezahlt werden können. Er
stützt sich dabei gegebenenfalls auf die von der Schuldenberatungsstelle
durchgeführte Analyse.
3 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des hinlänglich begründeten Gesuchs mitgeteilt.

## Art. 12 {#art_12}

Unterstützungsgesuche – Beschlussform
1 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
2 Wird das Gesuch abgelehnt, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
3 …

## Art. 13 Sozialfonds – R 122.73.61 {#art_13}

Aufhebung
1 Das Ausführungsreglement vom 13. Juni 1947 betreffend den Hilfsfonds
zugunsten des Staatspersonals wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Sozialfonds – R 122.73.61
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.1988 Erlass Grunderlass 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 397 / d 403
09.12.1998 Art. 12 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 623 / d 632
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
28.01.2003 Ingress geändert 01.01.2003 2003_027
24.01.2006 Art. 6 geändert 01.03.2006 2006_007
24.01.2006 Art. 9 geändert 01.03.2006 2006_007
24.01.2006 Art. 11 geändert 01.03.2006 2006_007
07.11.2006 Art. 3 geändert 01.01.2007 2006_140
10.03.2009 Art. 6 geändert 01.04.2009 2009_026
19.08.2014 Art. 6 geändert 19.08.2014 2014_066
24.05.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_063
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.12.1988 01.01.1989 BL/AGS 1988 f 397 / d 403
Ingress geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 Abs. 3 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 6 geändert 24.01.2006 01.03.2006 2006_007
Art. 6 geändert 10.03.2009 01.04.2009 2009_026
Art. 6 geändert 19.08.2014 19.08.2014 2014_066
Art. 9 geändert 24.01.2006 01.03.2006 2006_007
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 24.01.2006 01.03.2006 2006_007
Art. 12 geändert 09.12.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 623 / d 632
