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title: "Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus"
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# Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus

## Art. 1 I. ORGANISATION {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement wird für die Organisation und die Durchführung der Märkte auf
öffentlichem Grund in der Gemeinde Glarus angewendet.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
Das Marktwesen auf dem ganzen Stadtgebiet untersteht der Aufsicht des Gemeinderates, welcher hierfür die Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission (VTK) einsetzt.
Der Gemeinderat erlässt Vorschriften und regelt insbesondere die Gebühren für den
Landsgemeinde- und Chilbi-Markt sowie allfällige weitere Märkte.
Die Befugnisse der Marktpolizei für die von der Gemeinde organisierten Märkte wird
der Marktleitung übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben und Kompetenzen
Die Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission ist zuständig für die Bearbeitung
aller Marktfragen.
Die Marktleitung obliegt dem Leiter/der Leiterin der Einwohnerkontrolle. Die Marktleitung hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Reglement über das
Marktwesen der
Ortsgemeinde Glarus
„Marktreglement“
- sie ist für die Organisation und Durchführung der von der Gemeinde organisierten
Märkte zuständig
- sie erteilt die Bewilligung zur Marktteilnahme
- sie weist den Marktfahrenden Ort und Raum zum Verkauf ihrer Waren zu
- sie besorgt den Einzug der Stand- und Platzgebühren und überprüft die Arbeitsbewilligungen
- sie sorgt für Ruhe und Ordnung auf dem Platz

## Art. 4 II. MÄRKTE {#art_4}

Marktarten
In Glarus werden nachstehende Märkte durch die Gemeinde durchgeführt:
Landsgemeinde-Markt, Chilbi-Markt.
Andere Märkte wie z.B Flohmärkte, Viehschauen, Wochenmärkte werden durch private Organisationen durchgeführt. Für diese Märkte gelten separate Regelungen.

## Art. 5 {#art_5}

Marktgebiet
Die Märkte finden üblicherweise auf nachstehenden Strassen und Plätzen inkl. Trottoir statt:
Landsgemeinde-Markt: Haupt-, Zaun-, Bahnhof- und Abläschstrasse, Rathausplatz Ost mit Ausnahme der Route für den Landsgemeinde-Ein- und Auszug
Chilbi-Markt: Hauptstrasse, Zaunstrasse, Marktgasse
andere Märkte: entsprechend den separaten Bewilligungen
Diese Gebiete können während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Markt
nicht anderweitig beansprucht werden.

## Art. 6 {#art_6}

Markteinrichtungen
Die von der Gemeinde gemieteten Stände müssen selbstständig aufgestellt werden.
Verkaufswagen und eigene Stände sind nach den Weisungen der Marktleitung aufzustellen. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen.
Die Haus- und Ladeneingänge sind freizuhalten.

## Art. 7 {#art_7}

Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen
Das lokale Gewerbe kann an den von der Gemeinde organisierten Märkten teilnehmen. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft kann nicht garantiert werden. Am
Markttag hat das Gewerbe die Marktstände im ganzen Marktgebiet auch vor den
Schaufenstern zu dulden.
Auf die Erhebung der Gebühren kann verzichtet werden, wenn der Verkaufserlös
einem gemeinnützigen, sozial-/wohltätigen Zweck zukommt. Diesbezügliche Gesuche sind mit der Anmeldung an die VTK zu richten.

## Art. 8 {#art_8}

Dauer
Landsgemeinde-Markt: Sonntag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Chilbi-Markt: Freitag von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr
Samstag von 13.00 Uhr bis 02.00 Uhr
Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Andere Märkte: Gemäss den separaten Bewilligungen

## Art. 9 III. MARKTTEILNAHME {#art_9}

Anmeldung / Bewilligung
Die Anmeldung für Stände und Plätze muss drei Monate vor dem Markttag mit offiziellem Anmeldeformular erfolgen. Die Bewilligung erfolgt mit der Zustellung der Gebührenrechnung. Mit der Einzahlung der Gebühren wird die definitive Reservation
gewährleistet. Das Nichteinhalten der Zahlungsfrist berechtigt die Marktleitung, den
Platz anderweitig zu vergeben.

## Art. 10 {#art_10}

Abmeldung
Im begründeten Verhinderungsfall muss eine Abmeldung bis spätestens 5 Tage vor
Marktbeginn schriftlich eingegangen sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
Bei Vorliegen triftiger Gründe kann in Ausnahmefällen und auf schriftliches Gesuch
hin, (unter Einreichung von Beweismitteln) ein Teil oder die volle Gebühr zurückerstattet werden.

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung / Einschränkungen
Die Marktleitung entscheidet über die Zulassung der Marktfahrenden zu einem von
der Gemeinde organisierten Markt. Bewerben sich mehrere Personen mit einem
gleichartigen Angebot um einen Platz, erhalten bisherige Bewerber mit einwandfreier
Betriebsführung den Vorzug.
Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes wird die Zulassung von Vereinen, kulturellen und gemeinnützigen Institutionen durch die Marktleitung begrenzt.
Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Auf einen angestammten Markt- oder Standplatz besteht aber kein Anspruch.
Die Grösse der Standplätze kann begrenzt werden.
Die Weitergabe von Markt- und Standplätzen an Dritte ist ohne Einwilligung der
Marktleitung verboten.
Ausländische Staatsangehörige sind nur verkaufsberechtigt, wenn sie eine gewerbliche Bewilligung der Kant. Fremdenpolizei vorlegen können, bzw. eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.
Bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Zuteilung von Ständen und Plätzen
kann die Marktleitung eine Person des Schweiz. Marktverbandes in beratendem Sinn
beiziehen.

## Art. 12 {#art_12}

Platzbelegung
Bestellte Stände und Plätze müssen am Landsgemeindemarkt und am Chilbi-Sonntag bis spätestens 08.00 Uhr belegt sein. Andernfalls kann die Marktleitung über
nicht belegte Plätze verfügen. Standplätze auf der Route des Landsgemeinde-Ein-
und Auszuges dürfen erst nach Abschluss der Landsgemeinde belegt werden.
Die Marktleitung ist bei grossem Andrang berechtigt, Marktfahrende ohne Platzreservation zurückzuweisen.
Auf den Standplätzen müssen Verkaufs- oder damit im Zusammenhang stehende
Aktivitäten stattfinden. Eine Platzreservation ohne die Ausübung solcher Massnahmen ist nicht gestattet.

## Art. 13 {#art_13}

Verhaltensregeln
Jede/r Marktfahrende ist verpflichtet, Namen und Wohnort gut sichtbar am Stand anzubringen.
Bei der Benutzung technischer Hilfsmittel zur Verstärkung akustischer, optischer
oder anderer Einwirkungen ist auf die Anwohner und die Nachbarstände gebührend
Rücksicht zu nehmen.
Marktfahrende haben ihre Fahrzeuge so zu parkieren, dass sie den Markt nicht beeinträchtigen. Im Zweifelsfalle kann die Marktleitung die Fahrzeuge wegweisen.
Das Befahren des Marktplatzes ist frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn gestattet. Die Marktfahrenden werden von der Marktleitung eingewiesen.
Marktfahrende ohne Platzreservation müssen sich bei der Marktleitung melden und
werden eingewiesen. Treffpunkt für den Landsgemeindemarkt und den Chilbi-Sonntag ist 08.00 Uhr beim Restaurant / Hotel Stadthof.
Es ist untersagt, an den von der Gemeinde gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder Nägel einzuschlagen. Der Mieter wird im Falle von Zuwiderhandlungen ersatzpflichtig.
Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden im
Anhang 1 (Art. 3) aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf
Märkten eingeschränkt oder verboten ist.
Die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Märkte, Preise, Verkauf
von Lebensmitteln usw. sind einzuhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Ordnung nach Marktschluss
Nach Marktschluss haben die Marktfahrenden ihre Stände und Plätze zu räumen und
in der unmittelbaren Umgebung des Verkaufsplatzes für Ordnung zu sorgen. Es darf
nichts lose liegen gelassen werden. Der Abfall ist mitzunehmen.

## Art. 15 IV. GEBÜHREN {#art_15}

Kosten / Gebühren
Der Gemeinderat legt die kostendeckenden Gebühren in einer besonderen Gebührenordnung fest.
Die Marktleitung stellt für die Märkte der Gemeinde den Gebühreneinzug mittels Einzahlungsschein sicher.

## Art. 16 V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN {#art_16}

Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen Anordnungen der Marktorgane werden mit Ausschluss vom Markt geahndet.

## Art. 17 {#art_17}

Gewährleistung des Marktablaufes
Die Marktleitung kann zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Marktablaufes
sowie für punktuelle Aufsicht Unterstützung bei der Kantonspolizei oder der Securitas
anfordern.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsmittel / Beschwerden
Gegen Verfügungen der Marktorgane kann innert 10 Tagen bei der nächst höheren
Instanz (Marktleitung = Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission // Verkehrs-,
Tourismus- und Kulturkommission = Gemeinderat) schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der weitere Beschwerdeweg ist im Kantonalen Gesetz über die
Handelspolizei geregelt. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 19 {#art_19}

Schlussbestimmung
Marktfahrende besuchen den Markt auf eigenes Risiko und Gefahr. Die Gemeinde
haftet gegenüber den Marktfahrenden für keinerlei Schäden, die durch Witterung,
Diebstahl, Feuer, Vandalismus oder anderweitige Einflüsse entstehen können.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 13. Mai 2004
genehmigt und rückwirkend per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Namens des Gemeinderates Glarus
Der Präsident: Mathias Jenny
Der Gemeindeschreiber: Karl Jäggi
