---
title: "Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer"
id: 3e4b9ad1-941f-4871-ba13-b203f71a28fb
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "1.4211"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/1.4211/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3e4b9ad1-941f-4871-ba13-b203f71a28fb
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17953/de
read_on: 2026-10-23
sha256: bc0b1aac3f5bc6132b865265ef33f62806fddf24aff4cff4e0cf77de74f70562
provisions: 15
---

# Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

## Artikel 1 {#art_1}

Niederlassung
1 Niedergelassene im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizerbürger, die mit
der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde wohnen.

## Artikel 2 {#art_2}

Aufenthalt
1 Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.
2 Schriften

## Artikel 3 {#art_3}

Heimatschein
1 Im Rahmen der Bundesgesetzgebung hat jeder Schweizerbürger Anspruch
auf einen Heimatschein.
2 Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr
Bürger ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.4211 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Wohnsitzbescheinigung
1 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die
Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.
2 Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

## Artikel 5 {#art_5}

Hinterlegung: Heimatschein
1 Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.
2 Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben:
a) Schweizerbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen
b) Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht
wie diese besitzen
3 Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

## Artikel 6 {#art_6}

Hinterlegung: Wohnsitzbescheinigung
1 Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.
2 Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

## Artikel 7 {#art_7}

Hinterlegung: Gebühren
1 Für Schriften, die nach diesem Gesetz ausgestellt werden, dürfen nur bescheidene Kanzleigebühren erhoben werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Erneuerung
1 Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.
2 Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.

## Artikel 9 {#art_9}

Rückgabe
1 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2 Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.
Kanton Uri 1.4211
3 Meldepflicht
Artikel 10 *Grundsatz
1 Die Meldepflicht richtet sich nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).
Artikel 11 *…
4 Meldestelle

## Artikel 12 {#art_12}

Einwohnerkontrolle
1 Die Gemeindekanzlei führt die Einwohnerkontrolle.
2 Sie erfüllt die damit verbundenen Aufgaben nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201). *
3 Jedermann kann bei der Einwohnerkontrolle in die ihn betreffenden Angaben Einsicht nehmen und deren Berichtigung fordern.
4 Dritten dürfen Angaben nur weitergegeben werden, soweit ein berechtigtes
Interesse nachgewiesen wird. Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken sind
unzulässig.

## Artikel 13 {#art_13}

Befragung
1 Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.
5 Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 14 *Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
1.4211 Kanton Uri

## Artikel 15 {#art_15}

Strafe
1 Wer trotz Aufforderung die Pflicht zur Hinterlegung der Schriften missachtet, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Rechtspflege (RB 2.3221, RB 3.9222).

## Artikel 16 {#art_16}

Reglement
1 Zum Vollzug dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat ein Reglement.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung
über den Heimatschein vom 22. Dezember 19801).

## Artikel 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 2. Mai 1954 über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizerbürger im Kanton Uri wird aufgehoben.

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
1) Aufgehoben durch Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2), in
Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004).
Kanton Uri 1.4211
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
02.02.1986 01.05.1986 Erlass Erstfassung AB 29.11.1985
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 14 totalrevidiert AB 08.04.1994
30.11.2008 01.01.2009 Artikel 10 totalrevidiert AB 19.09.2008
30.11.2008 01.01.2009 Artikel 11 aufgehoben AB 19.09.2008
30.11.2008 01.01.2009 Artikel 12 Abs. 2 geändert AB 19.09.2008
30.11.2008 01.01.2009 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 19.09.2008
1.4211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 02.02.1986 01.05.1986 Erstfassung AB 29.11.1985
Artikel 10 30.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert AB 19.09.2008
Artikel 11 30.11.2008 01.01.2009 aufgehoben AB 19.09.2008
Artikel 12 Abs. 2 30.11.2008 01.01.2009 geändert AB 19.09.2008
Artikel 14 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
Artikel 15 Abs. 1 30.11.2008 01.01.2009 geändert AB 19.09.2008
