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title: "Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse"
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# Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse

## § 1 {#par_1}

Angebote
1 Der Kanton unterhält Brückenangebote mit Schwerpunkt allgemeine Berufswahl
und Berufsfindung (Typ A) sowie Angebote mit Schwerpunkt praktischer Arbeit in
verschiedenen Berufsfeldern (Typ P).

## § 2 {#par_2}

Dauer
1 Das Brückenangebot dauert ein Jahr und umfasst Unterricht und Praxiseinsätze, davon zwei Wochen während der Schulferien. *

## § 3 {#par_3}

Lehrplan, Praxiseinsätze
1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) legt den Rahmenlehrplan fest.
2 Es erlässt Richtlinien für die Praxiseinsätze.

## § 4 {#par_4}

Aufnahmeverfahren
1 Das Aufnahmeverfahren wird durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) zentral geführt.
2 Die Klassenlehrperson der Sekundarschule und die Berufs- und Studienberatung
sprechen eine Empfehlung aus. *
3 Das Departement setzt eine Aufnahmekommission ein. Sie wird durch eine Vertretung des Amts geleitet. *
4 Der Aufnahmeentscheid wird durch die Aufnahmekommission getroffen. *

## § 5 {#par_5}

Ausserkantonale Angebote
1 Das Amt kann auf Empfehlung der Aufnahmekommission den Besuch eines ausserkantonalen Brückenangebots bewilligen, sofern dieses einen berufsspezifischen
Charakter hat und nicht durch das bestehende kantonale Angebot abgedeckt wird. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.214 BbB

## § 6 {#par_6}

Aufnahmevoraussetzungen
1 Aufnahmevoraussetzungen sind namentlich:
1. abgeschlossene obligatorische Schule
2. Alter zwischen 15 und 17 Jahre, ausnahmsweise bis höchstens 20 Jahre
3. Nachweis genügender Berufswahlbemühungen
4. ausgewiesener individueller Unterstützungsbedarf
5. genügender Lern- und Leistungswille
6. fristgerechter Eingang von Anmeldegebühr und vollständiger Bewerbung
2 … *

## § 7 {#par_7}

Praxiseinsätze
1 Die Berufsfachschulen sorgen unter Einbezug der Schüler und Schülerinnen sowie
der Erziehungsberechtigten für Praxisplätze. *
2 Sie schliessen nach den Vorgaben des Departementes mit den Praxisbetrieben Verträge ab.
3 Das Amt ist berechtigt, für Praxiseinsätze Qualitätsnachweise zu verlangen.
4 Die Schüler und Schülerinnen besuchen die Praxiseinsätze lückenlos. Die verantwortlichen Lehrpersonen begleiten sie während der Einsätze.

## § 8 {#par_8}

Vermittlung und Ausschluss
1 Ergeben sich in der Berufsfachschule oder am Praxisplatz Streitfälle, kann das Amt
um Vermittlung angerufen werden.
2 Das Amt kann auf Antrag der Schule den vorzeitigen Austritt aus der Schule anordnen: *
1. * bei disziplinwidrigem Verhalten in der Schule oder am Praxisplatz
2. * bei ungenügender Leistungsbereitschaft
3. * bei Aussichtslosigkeit, die Ziele zu erreichen
3 Der Antrag auf Schulausschluss setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist. *

## § 9 {#par_9}

Gebühren
1 Es wird eine Anmeldegebühr und eine schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr
erhoben. *
2 Das Departement legt die Tarife fest. *
3 In Härtefällen kann teilweise oder ganz auf die Erhebung verzichtet werden. Zuständig für den Verzicht ist bei der schulorganisatorischen Dienstleistungsgebühr die
Schulleitung, bei den Anmeldegebühren das Amt. *

## § 10 BbB 412.214 {#par_10}

Abschluss und Beurteilung
1 Der Abschluss wird mit einer fachlichen und persönlichen Beurteilung festgehalten.

## § 11 {#par_11}

Fachkonferenz
1 Die Leiter und Leiterinnen der Brückenangebote, der Präsident oder die Präsidentin
der Aufnahmekommission Brückenangebote und eine Vertretung der Berufs- und
Studienberatung bilden die Fachkonferenz. *
2 Die Fachkonferenz stellt die einheitliche Umsetzung des gesetzlichen Auftrags sicher. Sie bespricht Fragen der Zusammenarbeit und der Koordination. Sie kann Anträge in Bezug auf Änderungen oder Präzisierungen des Auftrages zuhanden des
Amtes stellen.
3 Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Aufnahmekommission. *
2. Niederschwelliges Ausbildungsangebot und niederschwellige

## § 12 Integrationsausbildung * {#par_12}

Angebot *
1 Der Kanton führt für Jugendliche ein niederschwelliges Ausbildungsangebot und
für fremdsprachige Erwachsene eine niederschwellige Integrationsausbildung im
ersten Arbeitsmarkt. Sie umfassen wöchentlich vier Tage Ausbildung in einem
Betrieb im Kanton Thurgau und einen Tag Unterricht in einer Berufsfachschule. *
§ 13 * Dauer
1 Das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung dauern zwei Jahre. *
§ 14 * Aufnahmevoraussetzungen niederschwelliges Ausbildungsangebot *
1 Das Angebot steht kognitiv schwachen, arbeitswilligen Jugendlichen ohne Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) offen.
2 Die Aufnahme setzt zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau voraus.
3 Der oder die Jugendliche muss zu Beginn der Ausbildung zwischen 15 und 18 Jahre alt sein. Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
4 Der Wechsel von einer beruflichen Grundbildung in das niederschwellige Ausbildungsangebot bedingt eine Empfehlung der kantonalen Berufs- und Studienberatung. *
412.214 BbB
§ 14a * Aufnahmevoraussetzungen niederschwellige Integrationsausbildung
1 Das Angebot steht fremdsprachigen Personen ab 18 Jahren offen.
2 Die Aufnahme setzt zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau voraus.
3 Voraussetzung ist mindestens das Sprachniveau A1 schriftlich und A2 mündlich
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
§ 15 * Ausbildungsvertrag
1 Grundlage für die Ausbildungsangebote bildet ein Ausbildungsvertrag mit einem
Betrieb im Kanton Thurgau, der durch das Amt zu bewilligen ist. Die Überprüfung
erfasst insbesondere die Aufnahmevoraussetzungen gemäss § 14 und § 14a. *
2 Die Auflösung des Ausbildungsvertrages erfolgt analog der Auflösung eines Lehrvertrages.
§ 16 * Unterricht an der Berufsfachschule
1 Die Schwerpunkte des niederschwelligen Ausbildungsangebots an der Berufsfachschule liegen in der Allgemeinbildung, der Förderung der sozialen Kompetenzen sowie der am beruflichen Alltag orientierten Bildung. *
1bis Die Schwerpunkte der niederschwelligen Integrationsausbildung liegen in der
Sprachförderung, der Allgemeinbildung sowie im Erwerb von arbeitsweltspezifischen Kompetenzen. *
1ter Das Departement legt die Rahmenlehrpläne fest. *
2 Der wöchentliche Unterricht umfasst sieben Lektionen und schliesst eine bis zwei
Lektionen begleitetes, individuelles Arbeiten mit ein.
§ 17 * Gebühren
1 Für das niederschwellige Ausbildungsangebot werden Gebühren analog der beruflichen Grundbildung erhoben. *
2 Für die niederschwellige Integrationsausbildung werden ein Schulgeld und eine
schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr erhoben. *
3 Das Departement legt die Tarife fest. *
§ 18 * Kompetenznachweis
1 Die Berufsfachschule sowie der Ausbildungsbetrieb stellen jährlich zuhanden der
Teilnehmenden einen schulischen und einen betrieblichen Kompetenznachweis aus.
Das Amt stellt eine Vorlage zur Verfügung. *
BbB 412.214
§ 19 * Berichterstattung
1 Das Amt erstattet dem Departement jährlich Bericht über das niederschwellige
Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung. *
2 Im Bericht werden insbesondere die Anzahl Ausbildungsverhältnisse, die Anschlusslösungen, die erfüllten Ausbildungen, die Abbrüche sowie die ausbildenden
Branchen dargelegt.
3. Kantonale Integrationskurse *
§ 20 * Angebot
1 Der Kanton führt für fremdsprachige junge Erwachsene kantonale Integrationskurse durch. Auf der Sekundarstufe II werden die Integrationskurse 1b und 2 angeboten. Sie dienen der Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung. *
§ 21 * Integrationskurs 1b
1 Der Integrationskurs 1b hat insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache sowie die Bewältigung des Alltags zum Inhalt.
2 Er wird an vier Tagen pro Woche zu je sechs Lektionen durchgeführt und dauert
ein bis zwei Jahre. Soweit möglich, findet zusätzlich an einem Tag pro Woche ein
Praktikum statt.
§ 22 * Integrationskurs 2
1 Der Integrationskurs 2 folgt auf den Integrationskurs 1b und vermittelt insbesondere Lerninhalte der Sekundarstufe I.
2 Der Kurs wird an vier Tagen pro Woche zu je sechs Lektionen durchgeführt und
dauert in der Regel ein Jahr. Er kann in Ausnahmefällen auf zwei Jahre verlängert
werden. Soweit möglich, findet zusätzlich an einem Tag pro Woche ein Praktikum
statt.
§ 23 * Aufnahmevoraussetzungen
1 Die Aufnahme setzt zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau voraus.
2 Fremdsprachige junge Erwachsene können ab dem Schuljahr aufgenommen werden, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden. Sie werden längstens in dem Schuljahr
aufgenommen, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. Das Amt entscheidet über
Ausnahmen. *
3 Die Klassengrösse beträgt zwischen zehn und zwölf Teilnehmende. *
4 Voraussetzung für den Integrationskurs 2 ist das Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
412.214 BbB
5 Übertritte von einem in den anderen Integrationskurs sind in der Regel auf Semesterbeginn möglich.
§ 24 * Richtlinie
1 Das Departement erlässt eine ergänzende Richtlinie, insbesondere zur Stundentafel,
zu den anerkannten Sprachdiplomen sowie zum Sprachtest.
§ 25 * Aufnahmestelle Integrationskurse
1 Das Amt setzt eine Aufnahmestelle Integrationskurse ein. Die Aufnahmestelle entscheidet aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten über die Aufnahme in den Integrationskurs 1b oder 2. Sie weist die angemeldeten Personen den einzelnen Angeboten
der Berufsfachschulen zu.
2 Sie ist für sämtliche kantonalen Integrationskurse Auskunfts-, Informations- sowie
Monitoring- und Reportingstelle.
§ 26 * Vermittlung und Ausschluss
1 Für die Vermittlung in Streitfällen im Integrationskurs oder im Praktikum sowie
für den Ausschluss gilt § 8 analog.
§ 27 * Gebühren
1 Es werden ein Schulgeld und eine schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr erhoben. *
2 Das Departement legt die Tarife fest. *
§ 28 * Beurteilung
1 Die Beurteilung erfolgt in Form eines Berichts.
§ 29 * Steuerungskommission Integrationskurse
1 Der Regierungsrat setzt zur Begleitung und Aufsicht über die kantonalen Integrationskurse eine Steuerungskommission Integrationskurse ein.
2 Die Steuerungskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Amtes,
des Sozialamtes, des Migrationsamtes, des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, des
Amtes für Volksschule sowie des Verbandes Thurgauer Schulgemeinden zusammen.
Sie steht unter dem Vorsitz des Amtes.
3 Die Steuerungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, erstattet dem Regierungsrat jährlich im Oktober einen Bericht über das vergangene Schuljahr und kann
Anträge zur Anpassung der Integrationskurse stellen.
BbB 412.214
4. Ergänzendes Recht *
§ 30 * Verordnung über die berufliche Grundbildung
1 § 1 bis § 10 der Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG)1) gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung keine anderslautende Regelung trifft. In Abweichung von § 7 bis § 10 BbG wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten
Absenzen unterschieden. *
1) RB 412.212
412.214 BbB
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
Erlasstitel 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
Erlasstitel 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
Erlasstitel 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
Titel 1. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 2 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 4 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 4 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 4 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 4 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 5 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 6 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 7 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 8 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 8 Abs. 2, 1. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 8 Abs. 2, 2. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 8 Abs. 2, 3. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 8 Abs. 3 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 9 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 9 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 9 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 11 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 11 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
Titel 2. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
Titel 2. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 12 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017
§ 12 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 12 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 13 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 13 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 14 05.12.2023 01.01.2024 Titel geändert 49/2023
§ 14 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 15 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 15 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 16 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 16 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 16 Abs. 1bis 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 16 Abs. 1ter 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 17 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 17 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 17 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 17 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
BbB 412.214
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 18 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 18 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 19 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 19 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
Titel 3. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 20 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 20 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 21 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 22 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 23 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 23 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 23 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 24 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 25 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 26 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 27 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 27 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 27 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 28 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 29 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
Titel 4. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 30 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 30 Abs. 1 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
