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title: "V vom 12. Dezember 2017 über den Nationalen Qualifikationsrahmen des Fürstentums Liechtenstein für Abschlüsse der Berufsbildung (NQFL-BBV)"
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# V vom 12. Dezember 2017 über den Nationalen Qualifikationsrahmen des Fürstentums Liechtenstein für Abschlüsse der Berufsbildung (NQFL-BBV)

## Art. 1 Gegenstand und Zweck {#art_1}

1) Diese Verordnung legt den Nationalen Qualifikationsrahmen für alle in Liechtenstein erworbenen Abschlüsse der Berufsbildung (Qualifikationsrahmen) sowie die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze für solche Abschlüsse fest.
2) Mit dem Qualifikationsrahmen sollen die nationale und internationale Transparenz und Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse hergestellt und damit die Mobilität im Bildungsbereich und im Arbeitsmarkt gefördert werden.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Diese Verordnung gilt für die in der Berufsbildungsgesetzgebung geregelten Bildungsgänge und ihre Abschlüsse (Berufsbildungsabschlüsse):
a) der beruflichen Grundbildung;
b) der höheren Berufsbildung.

## Art. 3 Qualifikationsrahmen {#art_3}

1) Der Qualifikationsrahmen umfasst acht Niveaustufen mit den drei Anforderungskategorien "Kenntnisse", "Fertigkeiten" und "Kompetenzen". Die Niveaustufen und Anforderungskategorien sind im Anhang 1 definiert. Sie orientieren sich an Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).
2) Jeder Berufsbildungsabschluss wird einer Niveaustufe zugeordnet.

## Art. 4 Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze {#art_4}

1) Zu jedem Abschluss der beruflichen Grundbildung wird eine standardisierte Zeugniserläuterung erstellt.
2) Zu jedem Abschluss der höheren Berufsbildung wird ein personalisierter Diplomzusatz erstellt.
3) Die Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze umfassen namentlich:
a) eine Zuweisung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Qualifikationsrahmens samt entsprechendem Logo;
b) eine Beschreibung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, über welche die Personen mit dem entsprechenden Abschluss verfügen;
c) die Berufsbezeichnung in englischer Sprache.
4) Die Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze werden nach Anhang 2 gestaltet.
5) Die Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze werden in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
6) Die Zeugniserläuterung und der Diplomzusatz entfalten ihre Wirkung in Verbindung mit dem entsprechenden Abschluss.
7) Die Angaben nach Abs. 3 Bst. a und c können auch in die Zeugnisse und Diplome aufgenommen werden.

## Art. 5 Abgabe der Zeugniserläuterung und Diplomzusätze {#art_5}

1) Die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten als nationale Koordinationsstelle (nachfolgend NQFL-Koordinationsstelle) stellt die zu den liechtensteinischen Berufsattesten und zu den liechtensteinischen Fähigkeitszeugnissen gehörenden Zeugniserläuterungen auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
2) Die Stellen, welche die Fachausweise und die Diplome ausstellen, geben auch die Diplomzusätze ab.

## Art. 6 Einstufung der Berufsbildungsabschlüsse und Grundlagendokumente {#art_6}

1) Die Einstufung jedes Berufsbildungsabschlusses erfolgt nach den in den Grundlagendokumenten beschriebenen Anforderungen.
2) Als Grundlagendokumente gelten:
a) bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung: die Bildungsverordnung, der Bildungsplan und das Qualifikationsprofil;
b) bei einem Abschluss mit Fachausweis oder mit Diplom: die Prüfungsordnung und die Wegleitung.

## Art. 7 Verfahren {#art_7}

1) Die Einstufungen der Berufsbildungsabschlüsse werden von der Regierung vorgenommen; sie kann dabei die Einstufungen der Berufsbildungsabschlüsse des schweizerischen Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) berücksichtigen.
2) Bei Berufsbildungsabschlüssen, für die keine Einstufung des SBFI vorliegt, kann die Regierung die entsprechenden Empfehlungen des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung berücksichtigen.
3) Die Einstufung wird durch die Aufnahme des Abschlusses in das Verzeichnis nach Art. 8 verbindlich.

## Art. 8 Verzeichnis {#art_8}

1) Die NQFL-Koordinationsstelle führt ein Verzeichnis der Berufsbildungsabschlüsse in alphabetischer Reihenfolge mit den dazugehörigen geschützten Titeln.
2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 ist auf der Internetseite der NQFL-Koordinationsstelle abrufbar.

## Art. 9 Übergangsbestimmung {#art_9}

Personen, die einen Abschluss der beruflichen Grundbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben, sind berechtigt, die Zeugniserläuterung zu demjenigen Abschluss zu verwenden, dessen Titel zu führen sie berechtigt sind; Art. 4 Abs. 7 findet keine Anwendung.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
