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title: "Informations- und Datenschutzgesetz"
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# Informations- und Datenschutzgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt
a) die amtliche Information der Bevölkerung;
b) den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
c) den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (Datenschutz).
2 Es hat zum Zweck, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern sowie die Privat- und Geheimsphäre und Grundrechte der Personen zu schützen, über welche Behörden Daten bearbeiten.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich

## § 3 {#par_3}

2 Titel 4 des Gesetzes gilt
a) für die Justizbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen;
b) für die andern Behörden nicht bezüglich amtlichen Dokumenten
von hängigen Zivilprozessen, Strafverfahren sowie verwaltungsrechtlichen Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren.
3 Titel 5 des Gesetzes gilt nicht für
a) Behörden, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen
und nicht hoheitlich handeln;
b) Personendaten, die ausschliesslich als persönliches Arbeitsmittel bearbeitet werden;
c)* hängige Zivilprozesse, Strafverfahren und verwaltungsrechtliche
Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren. Vorbehalten bleiben
§§ 16bis und 16ter.
1) BGS 111.1.
GS 96, 30
2. Begriffe
§ 3 Behörden
1 Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
a) die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des
Kantons und der Gemeinden;
b) die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
c) natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben
erfüllen.

## § 4 {#par_4}

Amtliche Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die
a) auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist;
b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der
sie mitgeteilt worden ist und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliches Dokument gilt ein Dokument, das
a) nicht fertiggestellt oder
b) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

## § 5 {#par_5}

Private und öffentliche Interessen
1 Schützenswertes privates Interesse ist insbesondere die Gewährleistung
der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.
2 Wichtiges öffentliches Interesse ist insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.

## § 6 {#par_6}

Weitere Begriffe
1 Zugang zu amtlichen Dokumenten ist Einsichtnahme und Erhalten von
Auskünften.
2 Personendaten (Daten) sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder
bestimmbare natürliche oder juristische Person (betroffene Person) beziehen.
3 Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten
oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische und
ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
4 Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person
erlaubt.
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben, Beschaffen,
Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Verändern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und
Vernichten.
6 Datensammlung ist jeder Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass
die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind.
3. Die amtliche Information der Bevölkerung

## § 7 {#par_7}

Grundsatz
1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit von allgemeinem Interesse, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private
oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.
3 Die Gemeinden informieren nach ihren Möglichkeiten.

## § 8 {#par_8}

Ausnahmen
1 Über hängige Verfahren wird nur informiert, wenn besondere Umstände
es erfordern, so namentlich wenn
a) das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, der besonderes Aufsehen
erregt;
b) die Information zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist.

## § 9 {#par_9}

Informationsstellen
1 Die Staatskanzlei ist die Informationsstelle des Kantonsrats, des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung.
2 Der Kantonsrat kann für seine Organe, der Regierungsrat kann für die
kantonale Verwaltung besondere Informationsstellen bezeichnen.
3 Die Justizbehörden und die andern Behörden bezeichnen ihre Informationsstellen.

## § 10 {#par_10}

Informationsmittel
1 Die Information der kantonalen Behörden wird grundsätzlich über die
Medien abgegeben; die Medien werden gleich behandelt. Ausnahmsweise
kann direkt informiert werden, namentlich zum Schutz oder zur Warnung
der Bevölkerung.
2 Für die amtlichen Bekanntmachungen gilt die Spezialgesetzgebung. Die
Staatskanzlei kann amtliche Bekanntmachungen im Rahmen dieses Gesetzes auf elektronischen Datenträgern publizieren.
3 Die andern Behörden bestimmen die Mittel und Wege der amtlichen Information selbst.

## § 11 {#par_11}

Akkreditierung
1 Medienschaffende, die regelmässig über die Tätigkeit kantonaler Behörden berichten, werden von der Staatskanzlei akkreditiert. Das Obergericht
kann die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Gerichten regeln.
2 Die Akkreditierung wird entzogen, wenn Informationen missbräuchlich
erlangt oder in Abweichung von § 7 Absatz 2 weitergegeben wurden.
4. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten

## § 12 {#par_12}

Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern,
kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht
werden.
3 Die Einsichtnahme geschieht vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder
durch elektronische Datenträger.
4 Amtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz zugänglich sind, bleiben es
auch nach der Archivierung.

## § 13 {#par_13}

Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, soweit
a) ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von
Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind.
2 Das Recht auf Zugang besteht erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren
seit der letzten Aufzeichnung*
a) für amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen; Beschlüsse sind zugänglich, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen;
b) über Positionen in Vertragsverhandlungen.
3 Die Behörde kann den Zugang vor Ablauf der Schutzfrist (Abs. 2) bewilligen, wenn schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen
vorliegen oder die Daten für die wissenschaftliche Forschung oder die Gesetzesinterpretation erforderlich sind.*

## § 14 {#par_14}

Zugang zu Personendaten in amtlichen Dokumenten
1 Der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten
sind, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21 - § 23) und über die Rechte der
betroffenen Personen (§ 26 - § 30) sowie nach der Spezialgesetzgebung.
5. Der Schutz vor Missbrauch von
Personendaten
5.1. Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen

## § 15 {#par_15}

Rechtsgrundlage
1 Behörden dürfen Personendaten bearbeiten,
a) wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist;
b) wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung
beruhende Aufgabe zu erfüllen;
c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder
d) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.
2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten,
a) wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht;
b) wenn es unentbehrlich ist, um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen;
c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder
d) wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt
hat.

## § 16 {#par_16}

Grundsätze
1 Wer Personendaten bearbeitet,
a) beachtet die Verhältnismässigkeit und handelt nach Treu und Glauben;
b) vergewissert sich, dass die Daten richtig und, soweit es der Zweck
des Bearbeitens verlangt, aktuell und vollständig sind;
c) schützt die Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
2 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der
Erhebung oder Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist.
3 Zu nicht personenbezogenen Zwecken, namentlich für Forschung, Planung und Statistik, dürfen Personendaten bearbeitet werden, wenn sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt. Bezüglich
besonders schützenswerter Personendaten brauchen die Voraussetzungen
von § 15 Absatz 2 (Rechtsgrundlage) nicht erfüllt zu sein.

## § 16 bis {#par_16bis}

Visuelle Überwachung
1 An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Behörden
zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur
Identifizierung von Straftätern unter den Voraussetzungen von § 15 und
§ 16 Anlagen zur visuellen Überwachung einsetzen. Diese Massnahme
muss geeignet und notwendig sein.
2 Die Bearbeitung von Personendaten ist unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen zulässig.
3 Am überwachten Ort ist auf die visuelle Überwachung und die verantwortliche Behörde hinzuweisen.
4 Werden durch die visuelle Überwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Bearbeitung zu informieren, sobald der Zweck dies erlaubt.
5 Aufgezeichnete Personendaten müssen umgehend nach der Auswertung,
spätestens 96 Stunden seit der Aufzeichnung, vernichtet oder überschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter.

## § 16 ter {#par_16ter}

Weitergabe visuell aufgezeichneter Daten
1 Die Datenweitergabe an andere Amtsstellen ist im Einzelfall auf schriftliches Gesuch hin zulässig, sofern
a) die anfordernde Behörde die Daten zur Verfolgung eines Zweckes
benötigt, welcher mit dem ursprünglichen Aufnahmezweck in einem sachlichen Zusammenhang steht, und
b) die anfordernde Behörde die Daten zu Beweiszwecken in einem
straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren benötigt und
c) die Weitergabe unter den konkreten Voraussetzungen verhältnismässig ist.
2 Die empfangende Behörde darf die Daten so lange aufbewahren, als sie
zu Beweiszwecken erforderlich sind. Anschliessend sind sie zu vernichten.

## § 17 {#par_17}

Datenbearbeiten durch Dritte
1 Lässt eine Behörde Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt sie den
Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher.

## § 18 {#par_18}

Erheben von Daten
1 Personendaten müssen bei der betroffenen Person erhoben werden. Die
Behörde, die Daten erhebt, weist auf den Zweck der Datenbearbeitung,
auf die allfälligen Empfänger oder Empfängerinnen der Daten sowie darauf hin, ob eine Auskunftspflicht besteht und welche Folgen die Verweigerung der Auskunft haben kann.
2 Anders als bei der betroffenen Person dürfen Personendaten nur erhoben
werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 besteht.

## § 19 {#par_19}

Vernichten und Archivieren
1 Die Behörde muss die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken voraussichtlich nicht mehr benötigt, anonymisieren oder vernichten.
2 Vorbehalten ist die Spezialgesetzgebung, namentlich über die Pflicht zur
Ablieferung von Dokumenten an ein Archiv.

## § 20 {#par_20}

Archivierte Personendaten
1 Archivierte Personendaten dürfen nicht verändert werden.
2 Die Behörde, welche die Daten dem Archiv abgeliefert hat, darf die Daten weiterhin einsehen.
5.2. Bekanntgeben von Personendaten im Besonderen

## § 21 {#par_21}

Rechtsgrundlage
1 Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn dafür eine
Rechtsgrundlage nach § 15 besteht.
2 …*
3 Personendaten dürfen andern Behörden ohne Anfrage gemeldet und Behörden oder Privaten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn das in einem Gesetz oder in einer Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
4 Gegen Entgelt dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden,
wenn das in einem Gesetz vorgesehen ist.
5 Besonders schützenswerte Daten verstorbener Personen dürfen, wenn
keine Rechtsgrundlage nach § 15 Absatz 2 litera a, b oder c besteht, Privaten erst nach Ablauf einer Schutzfrist bekannt gegeben werden; die
Schutzfrist beträgt 30 Jahre seit dem Tod oder, wenn der Tod ungewiss ist,
110 Jahre seit der Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum festzustellen, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre seit der letzten Aufzeichnung. Die
Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn schützenswerte private oder
wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die Daten für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind.*

## § 21 bis {#par_21bis}

Grenzüberschreitende Bekanntgabe
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn
dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet wird, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet,
so können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden,
wenn:
a) hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten;
b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c) die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines
wichtigen öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;
d) die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder
die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;
e) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und
eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

## § 22 {#par_22}

Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten Auskunft über Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort und Staatsangehörigkeit,
Adresse, Zuzugs- und Wegzugsort sowie Datum von Zu- und Wegzug einzelner Personen. Der Zivilstand und das Todesdatum werden bekannt gegeben, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird.*
2 Systematisch geordnet dürfen diese Daten nur bekannt gegeben werden,
wenn sie ausschliesslich zu schützenswerten ideellen Zwecken verwendet
werden.

## § 23 {#par_23}

Gemeinsame Bestimmung
1 Das Bekanntgeben von Personendaten wird verweigert, eingeschränkt
oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.
5.3. Register der Datensammlungen

## § 24 {#par_24}

Register
1 Jede Behörde führt ein Register der von ihr angelegten Datensammlungen. Jede Person kann das Register einsehen.
2 Das Register enthält über jede Datensammlung mindestens folgende Angaben
a) Bezeichnung und Adresse der Behörde;
b) Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrundlage der Datensammlung;
c) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;
d) Kategorien der Behörden und Dritten, welchen die Daten ohne Anfrage gemeldet oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht
werden (§ 21 Abs. 3).
3 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die für
höchstens zwei Jahre geführt werden, ausschliesslich verwaltungsinternen
Zwecken dienen oder rechtmässig veröffentlicht sind.
4 Eine Kopie des Registers ist dem oder der Beauftragten für Information
und Datenschutz (§ 31) zuzustellen.

## § 25 {#par_25}

Zentrales Register
1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz (§ 31) führt
ein zentrales Register der nach § 24 registrierten Datensammlungen. Das
zentrale Register enthält die Angaben nach § 24 Absatz 2.
2 Jede Person kann das Register einsehen.
5.4. Rechte der betroffenen Person

## § 26 {#par_26}

Auskunft und Einsicht
1 Jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, erhält auf
Verlangen Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird in allgemein verständlicher Form und auf Verlangen schriftlich erteilt.
2 Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in die Daten.
3 Auskunft und Einsicht werden eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.

## § 27 {#par_27}

Sperre
1 Jede betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie bestimmte Personendaten Privaten nicht bekannt gibt.
2 Die Sperre wird spätestens 10 Tage nach Eingang des schriftlichen Gesuches wirksam.
3 Die Behörde verfügt die Bekanntgabe trotz Sperre, wenn
a) sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist;
b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen oder
c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.

## § 28 {#par_28}

Berichtigen
1 Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie unrichtige Daten berichtigt oder ergänzt. Wenn sie ein schützenswertes Interesse
daran hat, kann sie überdies verlangen, dass die Behörde den Entscheid
Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, muss die Behörde bei den Daten einen entsprechenden
Vermerk anbringen.

## § 29 {#par_29}

Unterlassen, Beseitigen, Feststellen
1 Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie
a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt
und, soweit die betroffene Person ein schützenswertes Interesse hat, den
Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

## § 30 {#par_30}

Archivierte Personendaten
1 Bezüglich archivierten Personendaten können Sperre und Berichtigung
nicht verlangt werden; die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass
die Bestreitung der Richtigkeit vermerkt wird.
6. Organisation, Verfahren und Gebühren
6.1. Organisation

## § 31 {#par_31}

Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz
1 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates auf die Dauer von
vier Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Information und
Datenschutz. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Regierungsrat kann das Dienstverhältnis der Beauftragten oder des
Beauftragten aus wichtigen Gründen nach § 28 des Gesetzes über das
Staatspersonal1) auflösen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf der
Genehmigung durch den Kantonsrat. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 19922),
dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 20043) und dem Gesetz
über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19774).
3 Der Regierungsrat legt die Besoldung der oder des Beauftragten fest.
4 Der oder die Beauftragte erfüllt die Aufgaben fachlich selbständig und
unabhängig; er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.
1) BGS 126.1.
2) BGS 126.1.
3) BGS 126.3.
4) BGS 125.12.
5 Der oder die Beauftragte verfügt über ein eigenes Budget. Im Rahmen
des Budgets ist er oder sie zuständig für die Anstellung, die Beendigung
und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit seinen oder ihren
Angestellten. Auf das Personal der oder des Beauftragten findet im Übrigen das Gesetz über Staatspersonal vom 27. September 19921) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 20042) Anwendung.
6 Die Gemeinden können eigene Beauftragte für Information und Datenschutz wählen; diese haben die Aufgaben und Kompetenzen nach diesem
Gesetz und unterstehen der Oberaufsicht des oder der kantonalen Beauftragten.

## § 32 {#par_32}

Aufgaben
1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Zugang zu
amtlichen Dokumenten und über den Datenschutz; der Kantonsrat
und der Regierungsrat sind von dieser Aufsicht ausgenommen;
b) berät und unterstützt die Behörden in der Anwendung der Vorschriften und erteilt Privaten und betroffenen Personen Auskunft
über ihre Rechte;
c) vermittelt zwischen Privaten, betroffenen Personen und Behörden
und führt das Schlichtungsverfahren (§ 36) durch;
d) sorgt für die Nachführung der Register der Datensammlungen (§ 24
f.);
e) nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die
für den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Datenschutz erheblich sind;
f)* erstattet dem Kantonsrat jährlich und nach Bedarf Bericht über die
Tätigkeit und informiert ihn sowie die Bevölkerung periodisch über
wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung
der Bestimmungen des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips; die jährlichen Berichte werden veröffentlicht;
g) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen werden.
h)* überprüft vorgängig geplante Datenbearbeitungen, die besondere
Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich
bergen; § 38 gilt sinngemäss;
i)* arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
2 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz ist kantonales
Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz3).

## § 33 {#par_33}

Arbeitsweise
1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz wird von
Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
1) BGS 126.1.
2) BGS 126.3.
3) SR 235.1.
2 Er oder sie kann bei Behörden sowie bei Dritten, die mit dem Bearbeiten
von Daten beauftragt sind (§ 17) oder denen Daten bekannt gegeben worden sind, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte
einholen, Akten und Dokumente herausverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Behörden und die Dritten müssen an der
Feststellung des Sachverhalts mitwirken.

## § 33 bis {#par_33bis}

Haushaltsführung
1 Die Steuerung der Haushaltsführung richtet sich nach dem Gesetz über
die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Gesetz) vom 3. September 20031).
2 Der Regierungsrat übernimmt das Budget, den integrierten Aufgaben-
und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht der oder des Beauftragten unverändert.
3 Der oder die Beauftragte vollzieht das Budget selbständig.
4 Der oder die Beauftragte kann im Rahmen des Budgets Sachverständige
beiziehen, sofern die Durchführung der Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet ist.
6.2. Verfahren
6.2.1. Zugang zu amtlichen Dokumenten

## § 34 {#par_34}

Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu
richten, welche die Dokumente besitzt. Die amtlichen Dokumente müssen
hinreichend genau bezeichnet werden.

## § 35 {#par_35}

Stellungnahme der Behörde
1 Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als möglich Stellung. Bezüglich
archivierter Dokumente ist die Behörde zuständig, welche die Dokumente
dem Archiv abgeliefert hat; nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten
Aufzeichnung ist die Archivbehörde zuständig.
2 Die Behörde gibt auf Verlangen schriftlich an, warum sie den Zugang zu
amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert.

## § 36 {#par_36}

Schlichtung; Empfehlung
1 Die gesuchstellende Person kann dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird.
2 Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.
3 Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab.
1) BGS 115.1.

## § 37 {#par_37}

Verfügung
1 Die Behörde erlässt eine Verfügung, wenn die gesuchstellende Person
oder eine allfällig betroffene Drittperson es verlangt.
6.2.2. Schutz vor Missbrauch von Personendaten

## § 38 {#par_38}

Empfehlung, Beschwerderecht*
1 Stellt der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz fest, dass
Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, so gibt er oder sie der
Behörde eine Empfehlung ab.
2 Wird die Empfehlung nicht befolgt, kann er oder sie die Angelegenheit
der nächsthöheren Behörde (letztinstanzlich dem Departement bzw. dem
Gemeinderat) zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen sowie dem oder der Beauftragten in Form einer Verfügung
mitgeteilt.*
3 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann gegen
die letztinstanzliche Verfügung nach Absatz 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.*
6.2.3. Allgemeine Bestimmung; Rechtsschutz

## § 39 {#par_39}

Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation1) und
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).
2 Gegen Entscheide letztinstanzlicher Behörden von Gemeinden und
andern Behörden (§ 3) kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
6.3. Gebühren

## § 40 {#par_40}

Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, für das Schlichtungsverfahren
und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (§ 34 - § 37) werden keine
Gebühren erhoben; Absatz 2 ist vorbehalten.
2 Die kantonalen Behörden erheben die im Gebührentarif vorgesehenen
Gebühren für
a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn er einen besonderen
Aufwand verursacht (§ 12 Abs. 2);
b) die Abgabe von Fotokopien und Datenträgern (§ 12 Abs. 3).
3 Die Gemeinden und andere Behörden (§ 3) können für ihre Tätigkeiten
im Sinne von Absatz 2 ebenfalls Gebühren erheben.
1) BGS 125.12.
2) BGS 124.11.

## § 41 {#par_41}

Datenschutz
1 Für die Einsichtnahme in die Register der Datensammlungen und für die
Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) werden keine
Gebühren erhoben.
7. Strafbestimmung

## § 42 {#par_42}

Sanktionen
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) von einer Behörde mit dem Bearbeiten von Personendaten beauftragt oder dazu ermächtigt ist (§ 17) und, ohne ausdrückliche Ermächtigung der Behörde, Personendaten für sich oder für andere
verwendet oder andern bekannt gibt;
b) trotz schriftlicher Aufforderung an der Feststellung des Sachverhaltes (§ 33 Abs. 2) nicht mitwirkt.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 43 {#par_43}

Register der Datensammlungen
1 Die Behörden müssen das Register der Datensammlungen (§ 24) innert
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten.
2 Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder
mit Persönlichkeitsprofilen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen,
dürfen während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes benützt
werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 erfüllt sind.

## § 44 {#par_44}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 45 {#par_45}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zur Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes
vom 2. Februar 19941) ist aufgehoben.

## § 46 {#par_46}

Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 2. Juni 2001 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2003.
Publiziert im Amtsblatt vom 20. September 2002.
1) GS 93, 38 (BGS 122.212).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.01.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 2 geändert -
25.01.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 3 eingefügt -
25.01.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert -
25.01.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 5 geändert -
15.05.2007 01.11.2008 § 2 Abs. 3, c) geändert -
15.05.2007 01.11.2008 § 16bis eingefügt -
15.05.2007 01.11.2008 § 16ter eingefügt -
13.05.2008 01.11.2008 § 21bis eingefügt -
13.05.2008 01.11.2008 § 31 totalrevidiert -
13.05.2008 01.11.2008 § 32 Abs. 1, f) geändert -
13.05.2008 01.11.2008 § 32 Abs. 1, h) eingefügt -
13.05.2008 01.11.2008 § 32 Abs. 1, i) eingefügt -
13.05.2008 01.11.2008 § 33bis eingefügt -
13.05.2008 01.11.2008 § 38 Sachüberschrift
geändert
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13.05.2008 01.11.2008 § 38 Abs. 2 geändert -
13.05.2008 01.11.2008 § 38 Abs. 3 eingefügt -
13.05.2008 01.11.2008 § 42 totalrevidiert -
05.11.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 59
05.11.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 1 geändert GS 2014, 59
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 3, c) 15.05.2007 01.11.2008 geändert -
§ 13 Abs. 2 25.01.2006 01.01.2007 geändert -
§ 13 Abs. 3 25.01.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 16bis 15.05.2007 01.11.2008 eingefügt -
§ 16ter 15.05.2007 01.11.2008 eingefügt -
§ 21 Abs. 2 25.01.2006 01.01.2007 geändert -
§ 21 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 59
§ 21 Abs. 5 25.01.2006 01.01.2007 geändert -
§ 21bis 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 22 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 59
§ 31 13.05.2008 01.11.2008 totalrevidiert -
§ 32 Abs. 1, f) 13.05.2008 01.11.2008 geändert -
§ 32 Abs. 1, h) 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 32 Abs. 1, i) 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 33bis 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 38 13.05.2008 01.11.2008 Sachüberschrift
geändert
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§ 38 Abs. 2 13.05.2008 01.11.2008 geändert -
§ 38 Abs. 3 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 42 13.05.2008 01.11.2008 totalrevidiert -
