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title: "Stiftung interkantonale Försterschule Lyss"
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provisions: 19
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# Stiftung interkantonale Försterschule Lyss

## Art. 1 {#art_1}

Name
Die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft,
Aargau, Wallis und Neuenburg errichten unter dem Namen Stiftung interkantonale Försterschule Lyss, in Lyss (BE), eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, mit Sitz in Lyss (BE).

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Zweck der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb einer interkantonalen Försterschule in Lyss. Diese dient der Ausbildung und Weiterbildung
von Förstern.

## Art. 3 {#art_3}

Platzzuteilung, anderweitige Benützung
Die der Stiftung angeschlossenen Kantone verpflichten sich, ihre Förster
in der Regel an dieser Schule ausbilden zu lassen. Die Ausbildung dauert
mindestens ein Jahr und besteht aus einem theoretischen und einem
praktischen Teil. Das Nähere bestimmt das Schulreglement.
Jeder angeschlossene Kanton hat Anspruch auf eine feste Anzahl Plätze,
gemäss besonderer Aufstellung.
3 Je nach Herkunft der Schüler wird der Unterricht in deutscher oder französischer Sprache erteilt.
Sofern nicht alle fest zugeteilten Plätze belegt sind, werden die nicht
beanspruchten Plätze in erster Linie den Kantonen zur Verfügung gestellt,
die der Stiftung angeschlossen sind. Über die Zuteilung weiterer Plätze
entscheidet der Stiftungsrat.
An der Schule können auch Kurse zur Weiterbildung von Förstern, sowie
zur Aus- und Weiterbildung von Forstwarten und andern Interessenten
durchgeführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Errichtung der Schule
Für den Schulbetrieb und für das Internat werden geeignete Gebäulichkeiten erstellt.
Das für den Bau, die Einrichtung und die übrigen Anschaffungen nötige
Kapital von 1700000 Franken, schreibe: eine Million siebenhunderttausend
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Franken, wird von den angeschlossenen Kantonen im Verhältnis der Anzahl der fest zugeteilten Plätze aufgebracht und der Stiftung gewidmet
wie folgt:
Kantone Sitzzahl Franken
Zürich 4 249 090
Bern 9 504 390
Luzern 2 112 090
Freiburg 2 99 630
Solothurn 3 186 810
Basel-Landschaft 2 124 540
Aargau 4 249 090
Wallis 1 49 820
Neuenburg 2 124 540
Total 29 1 700 000
Der Anteil der einzelnen Kantone wird nach Abschluss des Bauvertrages
und der Verträge für Anschaffungen zur Zahlung fällig. Allfällige Mehrkosten werden von den angeschlossenen Kantonen im gleichen Verhältnis
getragen.
Nachträglich der Stiftung beitretende Kantone haben sich mit einem
Betrag einzukaufen, der durch den Stiftungsrat festgesetzt wird. Dieser
Betrag ist im Zeitpunkt des Beitrittes einzuzahlen und in einen Bau- und
Erneuerungsfonds zu legen.

## Art. 5 {#art_5}

Besondere Leistungen des Standortkantons
Der Kanton Bern verpflichtet sich:
a) der Stiftung eine geeignete Bauparzelle unentgeltlich im Baurecht für
die Errichtung der Schule zu übertragen;
b) der Schule einen genügend grossen Lehrwald, eine Pflanzschule, sowie
weitere geeignete Objekte zu Übungszwecken zur Verfügung zu stellen. Sofern hiefür die staatseigenen Wälder nicht genügen, wird er mit
andern Waldeigentümern Verträge über die Benützung der zu Lehrzwecken benötigten Wälder abschliessen;
c) die Schule von allen Kantons- und Gemeindesteuern im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zu befreien.

## Art. 6 {#art_6}

Betriebskosten
Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Beiträge der Wohnsitzkantone der Schüler;
b) Beiträge des Bundes;
c) Schulgelder.
d) Einnahmen aus Kursen;
e) allfällige Zuwendungen.
Die Kantone tragen die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten im Verhältnis der von ihnen belegten Plätze. Der Betrag wird durch
den Stiftungsrat so angesetzt, dass bei grossen Kursen Rücklagen vorgenommen werden können, um die Betriebskosten kleiner Kurse zu senken.
Diese Rücklagen sind einem Betriebsfonds zuzuweisen.
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Belegt ein der Stiftung nicht angeschlossener Kanton freie Plätze, so hat
er ausser seinem Anteil an die Betriebskosten, gemäss Absatz 2, einen
durch den Stiftungsrat festzusetzenden zusätzlichen Beitrag an die Erstellungskosten der Schule zu leisten, der in einen Bau- und Erneuerungsfonds
zu legen ist. Das gleiche gilt für Schüler, die nicht von Kantonen angemeldet werden.
Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen.

## Art. 7 {#art_7}

Rückstellungen
Für den Unterhalt der Immobilien und die Erneuerung der Einrichtungen
werden in der Betriebsrechnung jährlich Rückstellungen vorgenommen
und, sofern sie nicht sofort verwendet werden, in den Bau- und Erneuerungsfonds gelegt. Die Rückstellungen müssen mindestens einer normalen
Amortisation entsprechen.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungsführung
Die Rechnungsführung erfolgt für den Schulbetrieb und für das Internat
getrennt.
Sie unterliegt der Prüfung durch die Kontrollstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Ausschuss des Stiftungsrates;
c) die Kontrollstelle.

## Art. 10 {#art_10}

Stiftungsrat
In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je
einen Vertreter und die Försterorganisationen zwei Vertreter, davon je
einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach
dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden.
Der Stiftungsrat ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit
der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Seine wesentlichen Aufgaben sind:
a) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb
der Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss
des Stiftungsrates;
b) Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals;
c) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den
Kantonsforstämtern;
d) Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Vertreter
der Kantone in der Kontrollstelle;
e) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid
über die Zuteilung der Plätze;
f) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden
Beiträge (eingeschlossen die Einkaufssumme neu eintretender Kantone);
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g) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung;
h) Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund;
i) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss
Artikel 3, Absatz 5.
Geschäftsordnung und Reglemente bedürfen der Genehmigung des
Eidgenössischen Departementes des Innern.

## Art. 11 {#art_11}

Ausschuss des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat bestimmt zur Überwachung des Schulbetriebes, zur Vorbereitung seiner Aufgaben und zur Erledigung laufender Geschäfte aus
seiner Mitte einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollstelle
Die Kontrollstelle, bestehend aus einem Vertreter des Bundes und zwei
vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Vertretern der Kantone, hat folgende
Aufgaben:
a) Prüfung der Geschäftsführung in finanzieller Hinsicht;
b) Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung, sowie der Internatsrechnung;
c) Berichterstattung an den Stiftungsrat.

## Art. 13 {#art_13}

Schulleitung
Die Schule wird durch einen vollamtlich angestellten Forstingenieur mit
eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis geleitet, dem das nötige Lehr- und
Verwaltungspersonal beigegeben wird.
Das ständige Lehr- und Verwaltungspersonal wird der Versicherungskasse
der bernischen Staatsverwaltung angeschlossen und ist ihren Vorschriften
unterstellt. Für die übrigen Anstellungsbedingungen sind die für das bernische Staatspersonal geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar.

## Art. 14 {#art_14}

Prüfungskommission
Der Stiftungsrat ernennt eine deutsch- und eine französischsprachige
Prüfungskommission von je 5 Mitgliedern, die vom gleichen Präsidenten
geleitet werden. In beiden Kommissionen sollen das obere und das untere
Forstpersonal mit mindestens je einem Mitglied vertreten sein. Für die
Amtsdauer und die Wiederwahl ist Artikel 10, Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
Die Prüfungskommissionen nehmen die im Prüfungsreglement festgesetzten Prüfungen ab. Sie erstatten dem Stiftungsrat jährlich Bericht über
die dabei gemachten Feststellungen und stellen allfällige Anträge.
Die Diplome werden vom Schulleiter und vom Präsidenten der Prüfungskommission unterschrieben.

## Art. 15 {#art_15}

Beitrittsgesuche, Kündigungen
Der Vereinbarung nicht angeschlossene Kantone können unter Vorbehalt
der Artikel 4, Absatz 3, und Artikel 10, Absatz 3, litera f auf Beginn eines
Schuljahres beitreten.
2 Die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre
Mitgliedschaft auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Schuljahres aufzugeben. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
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Beitrittsgesuche und Kündigungen von Kantonen sind an den Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.

## Art. 16 {#art_16}

Aufnahme der Schüler
Die Aufnahme der Schüler richtet sich nach Artikel 8 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 19651
) zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. Das Nähere wird durch ein
Reglement geordnet.
Die Anmeldung hat durch das Oberforstamt des Wohnsitzkantons zu
erfolgen. Schüler, die nicht durch ein Oberforstamt vorgeschlagen werden,
können sich bei der Schulleitung anmelden.

## Art. 17 {#art_17}

Ausfertigungen
Die Auflösung der Schule erfolgt, wenn sie den nach Artikel 1 festgelegten Ausbildungszweck nicht erfüllt oder wenn die notwendige Schülerzahl
langfristig nicht rekrutiert werden kann.
Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat.

## Art. 18 {#art_18}

Wahlen
Als Mitglieder des Stiftungsrates werden gewählt; ... 1
)
...2
)
Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär zeichnen kollektiv zu
zweien.

## Art. 19 {#art_19}

Auflösung
Diese Stiftungsurkunde ist vierzehnfach auszufertigen; je ein Doppel als
Beweismittel für die 9 Stifter-Kantone, für die Stiftung, für das Handelsregisteramt Aarberg, für die Aufsichtsbehörde, für das eidgenössische
Oberforstinspektorat und für die bernische Steuerverwaltung.
________________
1) SR 921.01.
2) Die Namen der Mitglieder des Stiftungsrates und des Sekretärs werden nicht
abgedruckt.
