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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern gemäss § 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt2).
2 Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss § 13a Abs. 2 des
Einführungsgesetzes3).

## § 2 {#par_2}

Technische Änderungen
1 Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe
der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.
2 Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt.
Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b des Einführungsgesetzes4).
1) BGS 753.1
2) BGS 753.1
3) BGS 753.1
4) BGS 753.1
GS 2020/009 1
753.12

## § 3 {#par_3}

Rechnungsstellung
1 Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
2 Das Strassenverkehrsamt legt die Modalitäten der Rechnungsstellung fest.
2. Beiträge an den Seerettungsdienst

## § 4 {#par_4}

Seerettungsdienst
1 Als Seerettungsdienst gilt, wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeignetes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und
über das nötige Rettungsmaterial verfügt.
2 Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.

## § 5 {#par_5}

Beiträge
1 Es kann ein Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjahres des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der
Anzahl Meter Seeuferanstoss.
2 In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.

## § 6 {#par_6}

Verfahren
1 Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalenderjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags.
3. Verwendung der Schiffssteuern

## § 7 {#par_7}

Verwendungszweck
1 Die Einnahmen aus den Schiffssteuern werden insbesondere zur Deckung
folgender Kosten herangezogen:
a) Beiträge an den Seerettungsdienst der Seeufergemeinden;
b) Sturmwarndienst und Sturmwarnanlagen;
c) Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen.
2 Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine
Staatskasse.
753.12
4. Übergangsbestimmung

## § 8 {#par_8}

Frist
1 Beitragsgesuche an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr
2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. September 2020 über die Ausrichtung eines Beitrags.
753.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.2020 29.02.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/009
753.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.2020 29.02.2020 Erstfassung GS 2020/009
