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title: "Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung"
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provisions: 5
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# Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung

## Art. 1 {#art_1}

UVPV wahr. Sie lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden
Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur Stellungnahme ein.
4 Ist ein Umweltverträglichkeitsbericht zusätzlich durch das Bundesamt zu beurteilen, sorgt die kantonale Umweltschutzfachstelle für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen. Sie gibt dem Bundesamt von ihrer Beurteilung Kenntnis. *
5 Soweit nicht der Bund nach Art. 6a UVPV zuständig ist, nimmt im Kanton Thurgau bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die kantonale Umweltschutzfachstelle die Rechte und Pflichten der Schweiz als betroffener Partei oder als
Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr.
§ 3a * Fristen für die Umweltschutzfachstelle
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innerhalb von drei Monaten Stellung. *
1bis Stellungnahmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft können auch in Form einer Besprechung zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der
kantonalen Umweltschutzfachstelle sowie weiteren relevanten Fachstellen erfolgen.
Die Ergebnisse der Besprechung sind zu protokollieren. *
2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt innerhalb von drei Monaten die
Berichte zu Projekten. *
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 4 * …
§ 5 Koordination mit anderen Bewilligungen
1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes weitere

## Art. 2 umweltrelevante Bewilligungen nach {#art_2}

UVPV oder nach dem kantonalen
Recht erfordert, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu,
fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle
weiter.
RRV Umweltverträglichkeitsprüfung 814.011
2 Hat eine kantonale Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 eine Stellungnahme abgegeben, ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht
geändert haben.

## § 6 {#par_6}

Koordination mit Subventionsentscheiden
1 Kantonale Behörden, die Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVPpflichtigen Anlagen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der Prüfung über die
Subventionierung.
2 Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid das Ergebnis der Prüfung.

## § 7 {#par_7}

Publikation
1 Die Zugänglichkeit des Berichtes nach Art. 15 UVPV sowie die Zugänglichkeit des
Entscheides nach Art. 20 UVPV ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im
Publikationsorgan der Standortgemeinde bekanntzumachen. *
2 Weitere selbständig anfechtbare Zwischenentscheide betreffend die Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung sind in gleicher Weise bekanntzumachen.

## § 8 {#par_8}

Vorhaben des Kantons
1 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes betreffend Anlagen des
Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 * Hängige Verfahren
1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem
Recht beurteilt. *
§ 10–11 * …
814.011 RRV Umweltverträglichkeitsprüfung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.12.1992 30.01.1993 Erstfassung 4/1993
Erlasstitel 19.12.2023 23.12.2023 geändert 51/2023
§ 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 2 Abs. 2 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996
§ 2 Abs. 3 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996
§ 2 Abs. 3 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 2 Abs. 5 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 2 Abs. 5 25.10.2016 28.01.2017 geändert 4/2017
§ 3 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 3 Abs. 4 23.04.1996 27.04.1996 geändert 17/1996
§ 3a 23.04.1996 27.04.1996 eingefügt 17/1996
§ 3a Abs. 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 3a Abs. 1 19.12.2023 23.12.2023 geändert 51/2023
§ 3a Abs. 1bis 19.12.2023 23.12.2023 eingefügt 51/2023
§ 3a Abs. 2 19.12.2023 23.12.2023 geändert 51/2023
§ 4 18.08.2009 19.09.2009 aufgehoben 38/2009
§ 7 Abs. 1 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 9 18.08.2009 19.09.2009 geändert 38/2009
§ 9 Abs. 1 18.01.2016 23.04.2016 geändert 16/2016
§ 11 19.12.2023 23.12.2023 aufgehoben 51/2023
Anhang 1 18.01.2016 23.04.2016 Inhalt geändert 16/2016
Anhang 1 25.10.2016 28.01.2017 Inhalt geändert 4/2017
Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 50/2017
Anhang
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden
(Art. 12 des Bundesgesetzes
über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe1))
Genehmigungsverfahren
(§ 21 des Gesetzes über Strassen und Wege2))
Departement für
Bau und Umwelt
11.3 Andere Hochleistungs- und
Hauptverkehrsstrassen (HLS
und HVS)
11.4 Parkhäuser und -plätze für
mehr als 500 Motorwagen
Baugesetzes3))
* Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3
UVPV4) auch das Bundesamt angehört werden.
1) SR 725.116.2
2) 725.1
3) 700
4) SR 814.011
13 Schifffahrt
13.2 Industriehafen mit
ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen
Konzessionsverfahren
(§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes1))
Departement für
Bau und Umwelt
13.3 Bootshafen mit mehr als 100
Bootsplätzen in Seen oder
mehr als 50 Bootsplätzen in
Fliessgewässern
1) 721.8
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
21.2 * Anlagen zur thermischen
Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärmeleistung oder
einer pyrolytischen Leistung
von
a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil
und erneuerbar)
Baugesetzes1))
21.2a Vergärungsanlagen mit einer
Behandlungskapazität von
mehr als 5 000 t Substrat
(Frischsubstanz) pro Jahr
1) 700
21.3 * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten
Leistung von mehr als 3 MW
Konzessionsverfahren
(§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes1))
Departement für
Bau und Umwelt
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der
Wärme von Grundwasser) mit
mehr als 5 MWth
21.6 * Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligungsverfahren
Baugesetzes2))
21.7 Anlagen zur Gewinnung von
Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der
Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als
5 MW
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer
installierten Leistung von mehr
als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
* Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3
UVPV3) auch das Bundesamt angehört werden.
1) 721.8
2) 700
3) SR 814.011
22 Übertragung von Lagerung von Energie
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und
Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3
Gas beziehungsweise 5 000 m3
Flüssigkeit enthalten
Baugesetzes1))
1) 700
3 Wasserbau
30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen
von mehr als 3 km2 mittlerer
Seeoberfläche einschliesslich
Betriebsvorschriften
Konzessionsverfahren
(§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes1))
Departement für
Bau und Umwelt
30.2 Wasserbauliche Massnahmen
wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
10 Mio. Franken
Korrektionsverfahren
(§ 18 des Gesetzes über den
Wasserbau und den Schutz vor
gravitativen Naturgefahren2))
Flüsse: Departement für Bau und
Umwelt
Bäche: Gemeinde
30.3 Schüttungen in Seen von mehr
als 10 000 m³
Konzessionsverfahren
(§§ 13 ff. des Wassernutzungsgesetzes)
Departement für
Bau und Umwelt
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand
und anderem Material aus
Gewässern von mehr als
50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen
der Hochwassersicherheit)
1) 721.8
2) 721.1
4 Entsorgung
40.4 Deponien der Typen A und B
mit einem Deponievolumen
von mehr als 500 000 m3
Errichtungsbewilligung
(§ 8 des Gesetzes über die
Abfallbewirtschaftung1))
Amt für Umwelt
40.5 Deponien der Typen C, D
und E
40.7 Abfallanlagen:
a. Anlagen für die Trennung
oder mechanische Behandlung
von mehr als 10 000 t Abfällen
pro Jahr
b. Anlagen für die biologische
Behandlung von mehr als
5 000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische
oder chemische Behandlung
von mehr als 1 000 t Abfällen
pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als
5 000 t Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für
eine Kapazität von mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten
Bewilligungsverfahren (§ 3
Absatz 1 in Verbindung mit § 5
der Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
und zum Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer2))
Amt für Umwelt
1) 814.04
2) 814.211
6 Sport, Tourismus und Freizeit
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer
Geländekammern oder für den
Zusammenschluss von Schneesportgebieten
Baugesetzes1))
60.3 Terrainveränderungen von
mehr als 5 000 m2 für Schneesportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern
die beschneibare Fläche über
50 000 m2 beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten
Tribünenanlagen
für mehr als 20 000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75 000 m2
oder für eine Kapazität von
mehr als 4 000 Besuchern pro
Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
1) 700
7 Industrielle Betriebe
70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren
Baugesetzes1))
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und
Verhüttung von Schrott und
Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m2
Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als
1 000 t pro Jahr zur Synthese
von chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von
Pflanzenschutzmittel-, Biozid-
und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5 000 m2
Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als
10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a
* Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3
UVPV2) auch das Bundesamt angehört werden.
1) 700
2) SR 814.011
70.7 Chemikalienlager mit einer
Lagerkapazität von mehr als
1000 t
Baugesetzes1))
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 000 t pro Jahr
70.11 Anlagen zur Herstellung von
Glas einschliesslich Anlagen
zur Herstellung von Glasfasern
mit einer Schmelzkapazität von
über 20 t pro Tag
70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken
mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50 000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit
einer Produktionskapazität von
über 20 t pro Tag
70.14 Spanplattenwerke
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches
Verfahren, wenn das Volumen
der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
1) 700
70.16 Anlagen zur Herstellung von
Kalk in Drehrohöfen oder
anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro
Tag
Baugesetzes1))
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich
Anlagen zur Herstellung von
Mineralfasern mit einer
Schmelzkapazität von über 20 t
pro Tag
70.18 Anlagen zur Herstellung von
keramischen Erzeugnissen
durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t
pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer
Besatzdichte pro Ofen von über
300 kg pro m3
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung
oder zum Färben von Fasern
oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t
pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen
unter Verwendung organischer
Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150
kg Lösungsmitteln pro Stunde
oder von über 200 t pro Jahr
1) 700
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere
Betriebe zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen
aus tierischen Rohstoffen (mit
Ausnahme von Milch) mit
einer Produktionskapazität von
über 30 t Fertigerzeugnissen
pro Tag
Baugesetzes1))
70.22 Anlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen
aus pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität
von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
70.23 Anlagen zur Behandlung und
Verarbeitung von Milch, wenn
die eingehende Milchmenge
200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
1) 700
8 Andere Anlagen
80.1 Gesamtmeliorationen:
a. Gesamtmeliorationen von
mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit
Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von
mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als
5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von
mehr als 400 ha
Genehmigungsverfahren
(§ 5 Absatz 1 der Meliorationsverordnung1))
Regierungsrat
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der
Energiegewinnung dienende
Materialentnahmen aus dem
Boden mit einem abbaubaren
Gesamtvolumen von mehr als
300 000 m3
Baugesetzes2))
1) 913.21
2) 700
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere,
wenn die Gesamtkapazität des
Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt.
Ausgenommen sind Alpställe.
Raufutter verzehrende Tiere
zählen nur mit dem halben
GVE-Faktor gemäss der
LBV1).
Baugesetzes2))
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2
80.6 Güterumschlagsplätze und
Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2
oder einem Lagervolumen von
mehr als 120 000 m3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur
Sendeeinrichtungen mit 500
kW oder mehr Sendeleistung)
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen
Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 Millionen m3
Konzessionsverfahren (§§ 13
ff. des Wassernutzungsgesetzes3))
Departement für
Bau und Umwelt
1) SR 910.91
2) 700
3) 721.8
