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title: "Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen"
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# Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS)
werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten
Mindestanforderungen erfüllen.

## Art. 2 {#art_2}

Fachmittelschulen
1 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die Fachmittelschulausweise und gegebenenfalls
Fachmaturitätszeugnisse mit Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
2 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder
kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein.

## Art. 3 {#art_3}

Berufsfelder
1 Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche:
a) Gesundheit bzw. Gesundheit/Naturwissenschaften;
b) Soziale Arbeit;
c) Pädagogik;
d) Kommunikation und Information;
e) Gestaltung und Kunst sowie
f) Musik und/oder Theater.
1 In Vollzug ab 1. August 2019.
nGS 2026-031
2 Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Ausbildung
bis zum Fachmittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfelder abzudecken.
3 Die Kantone entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen in ihrer
Trägerschaft.

## Art. 4 {#art_4}

Wechsel des gewählten Berufsfeldes
1 Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach Massgabe der Bestimmungen der Trägerkantone möglich. Dies gilt auch für den Wechsel des
Berufsfeldes nach Erhalt des Fachmittelschulausweises im Hinblick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld.
2 Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind in jedem
Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben.

## Art. 5 {#art_5}

Wirkung der Anerkennung
1 Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet:
a) mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fachschulen;
b) mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen und
c) mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogik die Zulassung zu bestimmten
Pädagogischen Hochschulstudiengängen.
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildung (2.1.)

## Art. 6 {#art_6}

Ziel der Ausbildung
1 Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung, die Einführung in eines oder zwei
Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz im Hinblick
auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
2 Wer einen Fachmittelschulausweis erworben hat, ist durch die ihr oder ihm vermittelte, vertiefte Allgemeinbildung sowie die geförderte Selbst- und Sozialkompetenz insbesondere befähigt, in einem weiteren Schritt:
a) Berufsbildungen an höheren Fachschulen zu besuchen, die eine vertiefte Allgemeinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über einen FMS-Ausweis zugänglich sind;
b) ein Fachmaturitätszeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zu Fachhochschulen beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen zu erlangen.
3 Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu entwickeln, und dabei
insbesondere:
a) eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufsfeldes zu
erhalten;
b) grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Themen zu erwerben;
c) Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen bezüglich
Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln;
d) im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und
sich selbst in solchen Situationen kennenzulernen;
e) Verbindungen zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und in der
Praxis beobachteten Situationen herzustellen und
f) bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die
weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu vertiefen.

## Art. 7 {#art_7}

Lehrpläne
1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen
und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung im
Umfang von mindestens 50 Prozent sowie die Fächer der Berufsfelder im Umfang
von mindestens 20 Prozent.
3 Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum beziehungsweise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne von
Art. 10 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeinbildung
1 In den fünf Lernbereichen:
a) Sprachen;
b) Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
c) Geistes- und Sozialwissenschaften;
d) Musische Fächer;
e) Sport
wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte
Allgemeinbildung vermittelt.
2 Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je
nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.

## Art. 9 {#art_9}

Berufsfeldbezogener Unterricht
1 Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld notwendigen
Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen
und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2 Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache auf den
Beruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je nach
gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben.

## Art. 10 {#art_10}

Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
1 Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein
betreutes ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen, welches der
Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum
vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen
kann.
2 Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der Voraussetzungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik ausgewiesene Praktika im
gewählten Berufsfeld von mindestens 24 und höchstens 40 Wochen Dauer oder
ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen,

## Art. 11 Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur (2.2.) {#art_11}

Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obligatorische
Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2 Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach
Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher
Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises
akzeptiert werden.

## Art. 12 {#art_12}

Qualifikation der Lehrpersonen
1 Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die:
a) über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder
b) über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu
unterrichtenden Fach oder
c) über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung
verfügen.
2 Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation
der dabei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Immersionsunterrichts
genügt.
3 Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.

## Art. 13 {#art_13}

Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
1 Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die
Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel.

## Art. 14 {#art_14}

Zweisprachige Abschlüsse
1 Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Reglement definierten Mindestanforderungen Ausbildungsgänge anbieten, die zu einem zweisprachigen Abschluss führen.
2 Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache oder Englisch anzubieten.
3 Für den Unterricht im Rahmen eines Angebots zum zweisprachigen Fachmittelschulausweis gelten folgende Grundsätze:
a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unterrichten und zu
bewerten (Immersionsunterricht);
b) die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterricht nach Bst. a beträgt
600 Stunden;
c) die maximale Gesamt-Stundenzahl für den Immersionsunterricht darf die
Hälfte der gesamten Stundendotation nicht überschreiten;
d) mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer, davon mindestens eines des Lernbereichs Geistes- und Sozialwissenschaften, werden in der
zweiten Sprache geprüft.
4 Der Immersionsunterricht nach Abs. 3 kann ganz oder teilweise an einer schweizerischen Fachmittelschule im Zielsprachgebiet absolviert werden. Der entsprechende Aufenthalt muss von mindestens drei Wochen Dauer sein und kann bei
der Berechnung der Gesamt-Stundenzahl mit maximal 30 Lektionen pro Woche
angerechnet werden.
5 Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen gelten folgende
Grundsätze:
a) Voraussetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer zweisprachigen
Fachmaturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder der Nachweis des Niveaus B2 in der Zielsprache;
b) die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der Immersionssprache beträgt 200 Stunden;
c) die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden berechnet, sofern
sie in der Immersionssprache verfasst ist oder mit 20 Immersionsstunden, sofern sie in der Erstsprache verfasst ist, aber in der Immersionssprache mündlich präsentiert wird;
d) ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache kann mit höchstens 42 Stunden pro Woche berechnet werden.
6 In den vom Immersionsunterricht betroffenen Fächern muss das Ausbildungsniveau hinsichtlich der Bildungsziele, der Ausbildungsinhalte und der Bewertungskriterien aufrechterhalten werden.
3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis (2.3.)

## Art. 15 {#art_15}

Reglement
1 Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für
die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält.

## Art. 16 A. Fachmittelschulausweis (2.3.1.) {#art_16}

Abschluss mit Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens neun Noten,
nämlich in:
a) einer ersten Landessprache;
b) einer zweiten Landessprache;
c) einer dritten Sprache;
d) Mathematik;
e) einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
f) einem Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften;
g) einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Musische
Fächer und Sport;
h) einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht
identisch ist mit den Fächern nach Bst. a bis g, und
i) einer selbstständigen Arbeit.

## Art. 17 {#art_17}

Selbstständige Arbeit
1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb
eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

## Art. 18 {#art_18}

Abschlussprüfung
1 Geprüft werden mindestens sechs Fächer, nämlich:
a) eine erste Landessprache;
b) eine zweite Landes- oder eine Fremdsprache;
c) Mathematik;
d) ein berufsfeldbezogenes Fach sowie
e) zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein
kann.
2 Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik mindestens schriftlich, in den übrigen Fächern
mindestens schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.

## Art. 19 {#art_19}

Bewertung
1 In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die
Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen
anderen Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres, in
welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3 Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung; in Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4 Im Fachmittelschulausweis werden die Leistungen in den Fächern nach Art. 16 in
ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten
unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

## Art. 20 {#art_20}

Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den Ausbildungen an
Fachmittelschulen für Erwachsene
1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
kann sowohl vom entsprechenden Unterricht wie auch von den entsprechenden
Abschlussprüfungen dispensiert werden. In diesen Fällen wird im Semesterzeugnis
der Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der Vermerk «erfüllt»
angebracht.

## Art. 21 {#art_21}

Bestehen des Abschlusses
1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht;
b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
c) die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0
Punkte beträgt.
2 An Fachmittelschulen für Erwachsene werden die Vermerke nach Art. 20 für die
Erteilung des Fachmittelschulausweises nicht mitberechnet.

## Art. 22 {#art_22}

Fachmittelschulausweis
1 Der Fachmittelschulausweis enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
c) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»;
d) die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder;
e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
f) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde
sowie
j) den Ort und das Datum.

## Art. 23 B. Fachmaturitätszeugnis (2.3.2.) {#art_23}

Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis
1 Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst:
a) den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld;
b) die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld nach Art. 24 und
c) eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die
schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2 Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis nach Abs. 1 Bst. b sind
nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Gestaltung und Kunst
sowie Musik und Theater ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen
Begabung eine abweichende Regelung zulässig.
3 Zusätzliche Leistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

## Art. 24 {#art_24}

Zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
1 Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit beziehungsweise
Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst umfassen mindestens 24 Wochen anerkannte und validierte Praxis in einer Institution des gewählten Berufsfeldes beziehungsweise in begründeten Fällen eine gleichwertige Tätigkeit sowie mindestens
acht Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie
zum Verfassen der Fachmaturitätsarbeit.
2 Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zu den Leistungen nach
Abs. 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein
mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.
3 Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater umfassen 120 Lektionen Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht oder das erfolgreiche Absolvieren des jeweiligen Vorkurses.
4 Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Pädagogik umfassen Unterricht in den
Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie
Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer Prüfung ab, zu deren
Zulassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit
Voraussetzung ist. Das Nähere zu den zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik wird in Richtlinien im Anhang geregelt.

## Art. 25 {#art_25}

Bestehen der Fachmaturität
1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und
die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet werden.

## Art. 26 {#art_26}

Fachmaturitätszeugnis
1 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
c) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»;
d) die Bezeichnung des Berufsfeldes;
e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
f) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
g) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
h) die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität;
i) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
j) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
k) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde
sowie
l) den Ort und das Datum.
2 Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist die ausbildende
Fachmittelschule.

## Art. 27 III. Anerkennungsverfahren (3.) {#art_27}

Anerkennungskommission
1 Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerkennung
und zur Überprüfung von Ausbildungsgängen eine Anerkennungskommission
ein. Die drei Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
2 Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

## Art. 28 {#art_28}

Verfahren
1 Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des
Überprüfungsergebnisses Antrag.
2 Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen.
3 Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die
Nichtanerkennung eines Fachmittelschulabschlusses. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4 Werden an anerkannten Ausbildungsgängen Änderungen vorgenommen, die im
Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer
Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
5 Der Trägerkanton oder die Trägerkantone werden von der Anerkennungskommission spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur
Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs
einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.

## Art. 29 {#art_29}

Schulversuche
1 Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des
vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulversuche zu ermöglichen.

## Art. 30 {#art_30}

Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und
Fachmaturitätszeugnisse.

## Art. 31 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_31}

Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage nach Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht2 zur Verfügung.
2 SR 173.110.

## Art. 32 {#art_32}

Hängige Verfahren
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach altem Recht abgeschlossen.

## Art. 33 {#art_33}

Anerkennungen nach bisherigem Recht
1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und
gelten auch nach neuem Recht.
2 Die Überprüfung entsprechender Ausbildungsgänge nach Art. 28 Abs. 4 und 5
erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton beziehungsweise
die Trägerkantone sicher, dass die Ausbildungsgänge bis spätestens zum 1. August
20233 an das neue Recht angepasst sind.

## Art. 34 {#art_34}

4

## Art. 35 {#art_35}

5
3 Änderung vom 25. Juni 2020, sofort in Kraft getreten.
4 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
5 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2026-031 25.10.2018 01.08.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.10.2018 01.08.2019 Erlass Grunderlass 2026-031
Anhang
Richtlinien
über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität
im Berufsfeld Pädagogik
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organisation der zusätzlichen Leis
tungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Mini
malanforderungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müssen. Die Aufteilung der
fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der konkreten Stoffinhalte auf die bei
den Stufen (Fachmittelschule und Fachmaturitätslehrgang) obliegt den einzelnen Schulen.
1.2 Zulassung zum Lehrgang
Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen,
die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.
1.3 Dauer des Lehrgangs
Der Lehrgang zur Fachmaturität dauert mindestens ein Semester.
2 Fächer
2.1 Allgemeines
Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
werden in Ergänzung zum Unterricht für den Fachmittelschulausweis in den unter Ziff.
2.3 ff. aufgeführten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiterführende päda
gogische Ausbildung relevant sind.
2.2 Lernkonzept
Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in den Bereichen Wissen und
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen innerhalb folgender Grundsätze:
• der Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50 Prozent des Gesamtaufwan
des des Kurses; die Schülerinnen und Schüler setzen für Vor und Nachbereitung des
Unterrichts ca. 25 Prozent des Gesamtaufwandes ein, und die restlichen 25 Prozent des
Gesamtaufwandes werden für die Arbeit an Selbstlernaufträgen genutzt;
• Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Vertiefung und Sicherung der
vermittelten Lerninhalte;
• die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fachliche Beratung und Unterstüt
zung;
• die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihren Lernprozess zum
Beispiel in Form eines Lernportfolios. Sie achten auf sorgfältiges und strukturiertes Ar
beiten und sie setzen adäquate Lernstrategien und Lerntechniken ein.
2.3 Erstsprache
Im Bereich Wissen und Kenntnisse:
• kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache in den Bereichen
Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syntagma (Satzglied, Phraseologie, Idio
matismus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung);
• die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens und
• verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der betreffenden Literatur vom
Barock bis in die Gegenwart und kennen die wichtigsten literarischen und journalisti
schen Textformen.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler:
• im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einordnen und sie aufgrund
dieser Merkmale beurteilen;
• in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informationen Texte sachgerecht, wirkungs
orientiert und sprachlich korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien
beurteilen und optimieren und
• in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standardsprache flüssig, korrekt und
differenziert ausdrücken.
• versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psychische und soziale Situation von
Akteuren, verstehen deren Handeln und übertragen solche Erfahrungen auf schulische
Problemsituationen und
• interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions
und Ausdrucksmittel an.
2.4 Zweite Landessprache oder Englisch
In den Bereichen Wissen und Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten:
• verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
• begegnen die Schülerinnen und Schüler anderssprachigen Personen und anderen Kultu
ren mit Offenheit;
• nehmen sie gerne an Alltagsgesprächen in der betreffenden Fremdsprache teil und
• übernehmen sie neue Sprachmuster.
2.5 Mathematik
Im Bereich Wissen und Kenntnisse:
• kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathematische Gesetze und Regeln, Be
griffe und Symbole, insbesondere in den Bereichen:
– reelle Zahlen;
– Gleichungen und Gleichungssysteme;
– Funktionen und Abbildungen;
– Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie sowie
– Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung;
• beherrschen sie die mathematische Sprache (Terminologie und Schreibweise) und Formen
der Modellbildung;
• kennen sie die Bedeutung der Mathematik für das Verständnis von Erscheinungen der
Natur, der Technik, der Kommunikation, der Künste und der Gesellschaft sowie für die
sachliche Urteilsfindung und
• kennen und beurteilen sie die Bedeutung sowie Anwendungsformen der Mathematik in
spezifischen technischen, wirtschaftlichen, gewerblichen und gestalterischen Gebieten.
Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten:
• begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler präzise und machen fachlich
korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu mathematischen Inhalten;
• formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt;
• sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zuordnungen, Figuren und
Körpern und können Ergebnisse abschätzen und Fehler analysieren;
• wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole richtig an;
• können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme anwenden und
sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen;
• arbeiten sie mit Modellen unterschiedlichen Abstraktionsgrades und
• setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschenrechner) sinnvoll ein.
• zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an mathematischen Frage
stellungen;
• bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten
Problemen und
• setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen auseinander.
2.6 Naturwissenschaften
2.6.1 Biologie, wobei die jeweiligen Inhalte sich an die Gegebenheiten
der Region anlehnen sollen
Im Bereich Wissen und Kenntnisse:
• können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen der Lebewesen je ein Bei
spiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen;
• kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Algen, Flechten, Moose, Farn
artigen und Blütenpflanzen mit ihren Merkmalen und ihrer Ökologie;
• kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wirbellosen und Wirbeltiere mit
ihren Merkmalen;
• kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden und
• haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhaltung.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten:
• machen die Schülerinnen und Schüler fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aus
sagen zu biologischen Inhalten und begründen sowie beurteilen sie diese präzise;
• können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme anwenden und
sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen;
• können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläutern;
• können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit einfachen Versuchen darstel
len und erläutern und
• schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.
• zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an biologischen Fragestel
lungen;
• bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten
Problemen im Bereich der Biologie und der Gesundheit und
• setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch auseinander.
2.6.2 Chemie
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler:
• grundlegende Begriffe, Phänomene und Gesetze der Chemie sowie
• mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bindungs und Reaktionstypen
im Bereich der anorganischen und organischen Chemie darstellen.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler:
• chemische Phänomene beobachten, beschreiben und interpretieren;
• die chemische Formelsprache lesen und anwenden;
• Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und die Resultate interpretieren
sowie
• einfache chemische Aufgaben lösen.
• zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an chemischen Fragestel
lungen;
• bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbe
kannten Problemen im Bereich der Chemie und
• setzen sie sich mit chemischen Erkenntnissen und der Anwendung chemischer For
schung kritisch auseinander.
2.6.3 Physik
Im Bereich Wissen und Kenntnisse:
• verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in physikalischen Sach
verhalten und Prozessen;
• erkennen sie das Zusammenspiel zwischen Naturgesetzen und technischen Anwendungen;
• verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von physikalischen
Vorgängen und
• kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten:
• erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, verknüpfen Erfahrungen aus dem
Alltag und experimentelle Ergebnisse mit theoretischem Wissen;
• lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie Einheiten konsequent und überprüfen sie
die Resultate auf ihre Plausibilität;
• sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen;
• können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag erklären und grafisch beziehungs
weise mathematisch darstellen und
• können sie einfache praktische Experimente durchführen und erklären.
• sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der Natur und der Technik;
• hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physikalischer Forschung auf Natur,
Wirtschaft und Gesellschaft und
• setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der Anwendung physikalischer
Forschung kritisch auseinander.
2.7 Geistes- und Sozialwissenschaften
Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes und Sozialwissenschaften und befassen
sich mit dem Funktionieren unserer Gesellschaft. Sie tun dies aus verschiedenen Blickwin
keln, und es ist ihr Ziel, vorhandene Wechselwirkungen – zum Beispiel zwischen globalen
Herausforderungen und lokalen Handlungsspielräumen – sichtbar zu machen. Die im
weitesten Sinn anthropologische Auseinandersetzung mit zeitlichen, räumlichen, ökono
mischen und ökologischen Fragestellungen führt zu einer Vertiefung der Reflexion des
sozialen Lebens.
2.7.1 Geschichte
Im Bereich Wissen und Kenntnisse:
• kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen Themen der Urgeschichte, der
Antike und des Mittelalters, wie sie sich in der näheren geografischen Umgebung mani
festieren.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten:
• verstehen die Schülerinnen und Schüler historische Zeitzeugnisse in ihrem Kontext;
• kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie korrekt an.
• nehmen die Schülerinnen und Schüler anhand der behandelten Themen die histori
schen Dimensionen der Gegenwart wahr;
• begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Erklärungsversuche des Men
schen und
• setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen Forschung kritisch auseinander.
2.7.2 Geografie
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler:
• die regionale naturräumliche Gliederung unter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller
Perspektive und
• die geografische Fachterminologie.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten:
• können sich die Schülerinnen und Schüler räumlich orientieren;
• können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien erkennen, interpretieren und
auf geeignete Anwendungsbereiche übertragen;
• verstehen sie Ursache WirkungZusammenhänge in der Interaktion des Menschen mit
seiner Umwelt und
• verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie diese korrekt an.
• entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein kritisches Verständnis für
die räumlichen Zusammenhänge und Entwicklungen ihrer Region.
3 Fachmaturitätsarbeit
3.1 Allgemeines
Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei ge
wähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkompetenz selbststän
dig einzusetzen und fähig zu sein, ihre Erkenntnisse zu reflektieren.
3.2 Fachmaturitätsarbeit
Im Bereich Wissen und Kenntnisse:
• verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick über eine Thematik und
erarbeiten sich vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten Fachbereich.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler:
• sich innerhalb der gewählten Thematik eine angemessene Aufgabe stellen, eigene Ziele
definieren und ein methodisch sinnvolles Vorgehen wählen;
• sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten und verarbeiten;
• eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellenstudium zur Beantwortung der
Fragestellungen nutzen;
• eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und Tatsachen und Meinungen
auseinanderhalten;
• ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete Weise zum Ausdruck bringen;
• die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formulieren, gestalten und angemes
sen präsentieren;
• ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb eines vorgegebenen Zeit
rahmens ausrichten und
• ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.
Mit Bezug auf ihre Einstellungen:
• beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung zum Thema und bringen sie
auf geeignete Weise zum Ausdruck;
• beurteilen sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und erarbeiten selbstständig allfällige
Verbesserungsvorschläge;
• nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr eigenes Lernen im Kurs und
wenden sie praktisch an und
• entwickeln sie ein elementares Verständnis für Lernschwierigkeiten und reagieren sie
angemessen darauf.
3.3 Bewertung
Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote zwischen eins und sechs bewertet,
wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet
wird.
Für eine Zulassung zu den Prüfungen nach Ziff. 4 muss die Fachmaturitätsarbeit mindes
tens mit «genügend» bewertet sein.
4 Prüfungen
4.1 Zweck der Prüfungen
Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler aus über die Erfüllung der in
diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium
an einer Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vorschul und Primarstufe erfor
derlich sind.
4.2 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
a) Erstsprache;
b) Zweite Landessprache oder Englisch;
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik, sowie
e) Geistes und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.
Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Spra
chenzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann vom Unterricht und
von der Prüfung befreit werden; die im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen werden in
die Prüfungsnote umgerechnet.1
4.3 Prüfungsmodalitäten
Allgemeines
Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden
anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits und Lernport
folios sein.
Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden.
Art und Dauer der Prüfungen
a) Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
b) Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
c) Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
d) Naturwissenschaften:
– Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
– Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
– Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
e) Geistes und Sozialwissenschaften:
– Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
– Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
Bewertung
Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen
zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
1 Die AideMémoire IV der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK) vom 23. März 2006:
«Empfehlung an die Schulen betreffend den Einbezug externer Sprachdiplome in den Berufsmaturi
tätsabschluss» findet Anwendung.
5 Erteilung der Fachmaturität
5.1 Bestehensvoraussetzungen
Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen:
a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit
beträgt mindestens 4;
b) höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend und
c) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten beträgt
nicht mehr als 1 Punkt.
5.2 Wiederholung der Fachmaturität
Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten
Prüfungssession wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen kei
ne genügenden Noten erreicht wurden.
5.3 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen nicht bestandene Fachmaturitäten richten sich nach kantonalem
Recht.
