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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen – Schwyz"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen – Schwyz

## Art. 1 I. Gegenstand (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der Nationalstrasse N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze
St.Gallen–Schwyz, besorgt die Kantonspolizei St.Gallen den Verkehrs-, Ordnungs-
und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher
Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen. Sie übt somit die Funktion einer Autobahnpolizei aus und wird in dieser Vereinbarung als solche bezeichnet.
2 Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben auf der genannten Strecke hat
die Autobahnpolizei gegenüber den Verkehrsteilnehmern die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz.
3 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton St.Gallen als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
1 Aufgehoben, nunmehr BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01.
2 Vom Bundesrat genehmigt am 17. Mai 1978. In Vollzug ab 15. Dezember 1977.
nGS 13–19
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## Art. 2 II. Zuständigkeit (2.) {#art_2}

Örtliche Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im
Gebietskanton auf die Autobahn mit allen Bestandteilen und Nebenanlagen gemäss Art. 6 und 7 des Nationalstrassengesetzes3 und Art. 3 und 4 der Vollzugsverordnung.4
2 Im Bereich der Anschlusswerke werden die Einsatzgrenzen von den zuständigen
Polizeikommandos abgesprochen und im Sinn von Art. 13 Abs. 2 den Vollzugsbehörden unterbreitet.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachteile (Art. 356 StGB).5

## Art. 3 {#art_3}

Sachliche Zuständigkeit
a) Strassenpolizei
1 Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben:
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der
Fahrzeuge;
b) Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und
zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorübergehende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
c) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der
zuständigen Untersuchungsbehörde;
d) Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständige Behörde
sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art;
e) Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
f) Erhebung von Bussen gestützt auf das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im
Strassenverkehr.6
Art. 4 b) weitere Aufgaben
1 Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren:
a) Festnahmen von Personen, die bei strafbaren Handlungen angetroffen werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere
Weise angeordnet worden ist; sie sind der Polizei des Gebietskantons zu übergeben;
3 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11.
4 Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, SR 725.111.
5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
6 Eidg Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970, SR 741.03.
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b) Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtiger;
c) Entgegennahme von Anzeigen und ihre Weiterleitung.
2 Bei Straffällen orientiert die Autobahnpolizei unverzüglich das Polizeikommando
des Gebietskantons zuhanden der nach seinem Recht zuständigen Stellen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften
des Gebietskantons anzuwenden.
2 Anzeigen sind den zuständigen Untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzustellen.
3 Die Polizeikommandos regeln die administrativen Belange.

## Art. 6 {#art_6}

Rettungsmassnahmen
1 Die Organisation des Feuerwehr- und des Sanitätsdienstes ist Sache des Gebietskantons. Die Polizeikommandos regeln deren Einsatz.

## Art. 7 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei (3.) {#art_7}

Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons St.Gallen7 und den Dienstanweisungen des
Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St.Gallen.

## Art. 8 {#art_8}

Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des
Kantons Schwyz werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des
Kantons Schwyz vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons Schwyz
an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz
von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons St.Gallen.
7 PG, sGS 451.1; VV dazu, sGS 451.11; BesV, sGS 143.2.
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## Art. 9 {#art_9}

Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Stammkantons.8
2 Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind von seinen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

## Art. 10 {#art_10}

Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Angehöriger der Autobahnpolizei in Ausübung dienstlicher Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach seinem Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder den Beamten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn ein
Beamter des Stammkantons die schädigende Handlungsweise absichtlich oder
grobfahrlässig begangen hat; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons,
wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Polizeibeamte beim Dienst im Gebietskanton erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug
auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner

## Art. 11 Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.9 {#art_11}

Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen in seinem Dienst
im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten,
so leistet ihm die Behörde des Gebietskantons in gleichem Mass Beistand, wie er
ihn im Stammkanton erhält und nicht weniger, als er einem Polizeibeamten des
Gebietskantons zusteht.

## Art. 12 IV. Kostenregelung (4.) {#art_12}

Betriebskosten
1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des ihm zugeteilten Abschnittes.
8 DG, sGS 161.3.
9 Vgl. namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01;
eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.
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2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, soweit sie nicht der Rechnung über den betrieblichen Unterhalt der Strecke belastet werden. Beiträge des
Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilmässig abzuziehen.
3 Der Gebietskanton leistet an die anrechenbaren, um die Bundesbeiträge verminderten Kosten der Autobahnpolizei für die schwyzerische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dem Gebietskanton werden halbjährlich Teilrechnungen gestellt.
Als Rechnungsdaten gelten der 30. April und der 31. Oktober. Der Betrag ist innert
dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu
einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, wenn der Kostenaufwand der
Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons Schwyz sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.

## Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_13}

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Justiz- und Polizeidepartement des
Kantons St.Gallen und der Polizeidirektion des Kantons Schwyz.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.

## Art. 14 {#art_14}

Anstände
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen einen
Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

## Art. 15 {#art_15}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab Verkehrsübergabe10 angewendet.
10 15. Dezember 1977.
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## Art. 16 {#art_16}

Vertragsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der
Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den 31. Dezember 1981,
schriftlich gekündigt wird.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13–19 17.01.1978 15.12.1977
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.01.1978 15.12.1977 Erlass Grunderlass 13–19
