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title: "Gewährung von zusätzlichen Leistungen an Baugenossenschaften zum Erwerb von Bauland Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Gewährung von zusätzlichen Leistungen an Baugenossenschaften zum Erwerb von Bauland Stadtratsbeschluss

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841.1201
Gewährung von zusätzlichen Leistungen
an Baugenossenschaften zum Erwerb
von Bauland
Stadtratsbeschluss vom 31. Mai 19631
1. Für den Erwerb von Bauland durch die stadtzürcherischen
Baugenossenschaften inner- und ausserhalb der Stadt wird die
bisherige Belehnungsgrenze für städtische Grundpfanddarlehen
von 80 auf 90 % erhöht.
2. Die Zinsen für das investierte Baulandkapital können bis
zur Erlangung der Baureife gestundet und alljährlich der Hypothekenschuld zugeschlagen werden. Die Stundung der Zinsbetreffnisse ist unbefristet. Für den Fall, dass die belehnten Grundstücke innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit Erwerb von der
Genossenschaft nicht überbaut werden, behält sich die Stadt
Zürich die Ausübung des dinglich gesicherten Kaufsrechtes vor.
3. Die auf die gestundeten Zinsen entfallenden Zinseszinsen
werden dem geäufneten Fonds gemäss Art. 17 des Reglements
über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai
19572 belastet.
1 BS 2, 7.
2 AS 30, 31. Vgl. die heute geltende Fassung.
