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title: "Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich"
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provisions: 5
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# Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Zweck
Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern sowie Institutionen können unter den in diesem Reglement bestimmten Voraussetzungen und im
Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel Unterstützungsbeiträge
gewährt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Bezugsberechtigung und Rückerstattung
1 Bezugsberechtigt sind:
a. natürliche Personen, die sich vorübergehend in einer finanziellen
Notlage befinden, keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und seit
mindestens drei Jahren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern
haben. Die Bezugsberechtigung besteht auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes weiter, sofern der Unterstützungswohnsitz in der
Stadt Luzern verbleibt.
b. Institutionen im sozialen und soziokulturellen Bereich, deren Tätigkeiten
mit den städtischen Aufgaben im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen zusammenhängen, wenn die von ihnen unterstützten Leistungen,
Massnahmen oder Projekte mehrheitlich den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern zugutekommen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten
hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

## Art. 3 {#art_3}

Vollzug
1 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Er kann insbesondere zusätzliche Leistungsvoraussetzungen vorsehen und
die Berechnungsgrundlagen für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen.
2 Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle ist zuständig
für die Behandlung der Beitragsgesuche und den Entscheid über die
Beitragsgewährung.

## Art. 4 {#art_4}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November
1995 wird aufgehoben.

## Art. 5 Seite 3/3 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. September 2019 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 6. Juni 2019
Namens des Grossen Stadtrates
Daniel Furrer
Ratspräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
2 Die Referendumsfrist ist am 14. August 2019 unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.
