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title: "Verordnung über die vordienstliche Ausbildung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die vordienstliche Ausbildung

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.

## Art. 2 Fachbereiche {#art_2}

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.

## Art. 3 Ausbildungskurse {#art_3}

1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

## Art. 4 Ausbildungsleiterkurse {#art_4}

1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

## Art. 5 Leistungen des Bundes {#art_5}

1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

## Art. 6 Militärversicherung {#art_6}

Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.

## Art. 7 Vollzug {#art_7}

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

## Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8}

Die Verordnung vom 29. März 1960 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
[AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]

## Art. 9 Änderung bisherigen Rechts {#art_9}

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…
Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
