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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

## § 1 {#par_1}

Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen
1 Die direkte Bundessteuer wird ab der Steuerperiode 2001 in Anwendung
von Art. 41 und 208 ff. DBG erhoben.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden nach Art. 218 Abs. 4 lit. a DBG von den für die
Steuerperiode 1999–2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der
steuerpflichtigen Person revidiert.

## § 2 {#par_2}

Organisation und Verfahren im Allgemeinen
1 Soweit Organisation und Verfahren nicht durch das Bundesrecht und diese
Verordnung geregelt sind, sind die für die kantonalen Steuern geltenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar.

## § 3 {#par_3}

Kantonale Verwaltungsstelle für die direkte Bundessteuer
1 Kantonale Verwaltungsstelle für die direkte Bundessteuer ist die kantonale
Steuerverwaltung.

## § 4 {#par_4}

Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht die kantonale Steuerverwaltung das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.
2 Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der
kantonalen Steuerverwaltung beim Vollzug mit.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
642.111 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

Amtshilfe
1 Die Behörden des Kantons und der Schaffhauser Gemeinden sowie die
Organe der Körperschaften und Anstalten im Kanton, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gewähren die Amtshilfe nach Art. 112 DBG kostenlos.

## § 6 {#par_6}

Einspracheverfahren
1 Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Über die Einsprachen entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3 die kantonale
Steuerkommission.
3 Die Bestimmungen über die Einigung im Einspracheverfahren bei den
Kantons- und Gemeindesteuern gelten auch im Verfahren der direkten Bundessteuer.

## § 7 {#par_7}

Beschwerdeverfahren
1 Kantonale Rekurskommission ist das Obergericht (Art. 36b VRG).
2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht richten sich
nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

## § 8 {#par_8}

Verfahren bei den Quellensteuern
1 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern
richtet sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

## § 9 {#par_9}

Inventar und Siegelung
1 Die Erbschaftsbehörde führt die Inventaraufnahme durch und nimmt die
Siegelung vor.
2 Zuständig ist die Erbschaftsbehörde am Ort, an dem der Erblasser seinen
letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare
Werte besessen hat.

## § 10 {#par_10}

Steuerbezug
1 Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jährlich bezogen.

## § 11 Kanton Schaffhausen 642.111 {#par_11}

Bekanntgabe der Fälligkeits- und Zahlungstermine
1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt bekannt.

## § 12 {#par_12}

Erlass
1 … *
2 Erlassbehörde ist das Finanzdepartement. *
3 Gegen den Entscheid des Finanzdepartementes kann beim Obergericht
des Kantons Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 188

## § 13 des Gesetzes über die direkten Steuern erhoben werden. * {#par_13}

Löschung im Handelsregister
1 Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Steuerverwaltung von jeder
Löschungsanmeldung einer juristischen Person Kenntnis.

## § 14 {#par_14}

Eintrag im Grundbuch
1 Das Grundbuchamt reicht der kantonalen Steuerverwaltung bei der Veräusserung eines Grundstückes einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtigen Person vor dem Eintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Die Verordnung vom 12. April 1983 über den Vollzug des Bundesratesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben; sie bleibt anwendbar, soweit die Bestimmungen des BdBSt anwendbar bleiben.
1) Amtsblatt 2007, S. 1741.
642.111 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1741
28.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 3 eingefügt Abl. 2008, S. 1607
15.09.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2015, S. 1317
15.09.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2015, S. 1317
Kanton Schaffhausen 642.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 1741
§ 12 Abs. 1 15.09.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1317
§ 12 Abs. 2 15.09.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1317
§ 12 Abs. 3 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1607
