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title: "Statistikgesetz"
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provisions: 27
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# Statistikgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Aufgaben der kantonalen Statistik zu bestimmen,
b. die kantonale Statistik zu organisieren,
c. die Zusammenarbeit mit den Stellen innerhalb der Kantonsverwaltung, den
Gemeinden, den Kantonen und dem Bund sowie anderen externen Stellen auf dem
Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern,
d. den Zugang zu den verfügbaren statistischen Informationen zu gewährleisten,
e. die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für
a. alle statistischen Tätigkeiten, einschliesslich Datenlieferung, welche der Regierungsrat oder eine von ihm ermächtigte oder beauftragte kantonale Behörde anordnet oder in Auftrag gibt,
b. alle statistischen Tätigkeiten, welche die kantonalen Verwaltungsorgane ausführen,
c. alle statistischen Tätigkeiten, welche Personen und Organisationen im Auftrag des
Kantons ausführen.
1 GR 2006 65
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2006 343 | G 2006 66
2 Nr. 28a
2 Der Regierungsrat kann dieses Gesetz vollständig oder teilweise für eigene statistische
Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten sowie anderer
juristischer oder natürlicher Personen für anwendbar erklären, wenn diese
a. der Aufsicht des Kantons unterstehen,
b. Staatsbeiträge des Kantons erhalten,
c. eine auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gestützte Tätigkeit ausüben.
3 Die §§ 5, 6, 18 Absatz 4, 20 und 22–26 dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die
eigenen statistischen Tätigkeiten der Gemeinden.
4 Soweit die Gerichte in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene statistische Tätigkeiten anordnen, hören sie die zentrale Statistikstelle vorgängig an.
5 Für raumbezogene Daten gilt das Gesetz über die Geoinformation und die amtliche
Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 20032.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 Statistik ist die Verdichtung von Einzelinformationen einer definierten Grundgesamtheit zur quantitativen Abbildung realer Massenerscheinungen unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden.
2 Statistische Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind die Konzeption einer Statistik, die
Datenerhebung, die Datenvalidierung sowie die Auswertung, Analyse, Verbreitung,
Speicherung und Dokumentation der Daten.
3 Statistische Daten sind Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben, bearbeitet, gespeichert, analysiert und verbreitet werden. Sie können aus Direkt- oder Indirekterhebungen
sowie aus Registern stammen. Sie umfassen Individualdaten und verdichtete Daten.
4 Direkterhebungen im Sinn dieses Gesetzes sind Vollerhebungen oder Stichprobenerhebungen von Individualdaten bei den betroffenen Personen oder Organisationen.
5 Register sind Sammlungen gleichförmiger, durch einen Schlüsselbegriff identifizierbarer Datensätze, die laufend nachgeführt werden.
6 Als kantonale Verwaltungsorgane gelten der Regierungsrat, die kantonalen Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über
die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März
19953.
7 Erhebungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Anordnung für die Datenbeschaffung als verantwortlich bezeichneten Organisationen.
2 SRL Nr. 29
3 SRL Nr. 20
Nr. 28a 3
8 Die Definitionen von Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten gemäss dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19904 gelten auch für dieses Gesetz. Sie umfassen in diesem
Gesetz auch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. *
9 Personenbezogene Daten sind anonymisierte Individualdaten, bei welchen Rückschlüsse auf die natürliche oder juristische Person oder auf eine Personengesellschaft des Handelsrechts ohne grossen Aufwand möglich sind. *

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der kantonalen Statistik
1 Die kantonale Statistik liefert den kantonalen und kommunalen Behörden und der Öffentlichkeit wichtige, repräsentative und kohärente statistische Informationen über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.
2 Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Beachtung der in den §§ 5 und 6 genannten Grundsätze.
3 Im Rahmen seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, mit anderen
Kantonen, mit den Gemeinden, mit regionalen Stellen, mit der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen Organisationen zusammenarbeitet.
4 Die kantonalen statistischen Informationen dienen dazu:
a. kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen,
b. die Informationsbedürfnisse der Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit angemessen abzudecken,
c. die Realisierung von Forschungsprojekten von allgemeinem Interesse zu unterstützen.

## § 5 {#par_5}

Allgemeine Grundsätze
1 Die statistischen Tätigkeiten werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden durchgeführt. Dadurch werden die Qualität und die Sachlichkeit der statistischen Informationen sichergestellt.
2 Statistische Informationen sind unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäss § 22
sowie des Datenschutzes öffentlich.
3 Die veröffentlichten statistischen Informationen werden mit Angaben über den Geltungsbereich, die Quellen, die Erhebungs- und die Auswertungsmethoden dokumentiert.
4 SRL Nr. 38. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 28a

## § 6 {#par_6}

Subsidiarität der Direkterhebung
1 Soweit der Kanton über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer anderen
diesem Gesetz unterstellten Organisation gemäss § 2 anfallen, verzichtet er auf Erhebungen für die kantonale Statistik.
2 Erweisen sich die verfügbaren Daten gemäss Absatz 1 als ungenügend, wird versucht,
durch Regionalisierung der Bundesstatistik zu repräsentativen Ergebnissen für den
Kanton zu gelangen.
3 Direkterhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich der Informationsbedarf
aus den vorhandenen Daten nicht genügend oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand abdecken lässt.
2 Organisation der kantonalen Statistik

## § 7 {#par_7}

Zentrale Statistikstelle
1 Der Kanton Luzern führt eine zentrale Statistikstelle oder beteiligt sich an einer regionalen Statistikstelle.
2 Der Regierungsrat kann einem Konkordat über die Führung einer regionalen Statistikstelle beitreten oder eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten, welche die Aufgaben der zentralen Statistikstelle übernimmt.
3 Die zentrale Statistikstelle erfüllt und koordiniert in fachlich unabhängiger Weise die
Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 4.
4 Die zentrale Statistikstelle führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen.

## § 8 {#par_8}

Koordination
1 Die zentrale Statistikstelle koordiniert die kantonale Statistik und erstellt im Interesse
der kantonalen, regionalen, nationalen und internationalen Vergleichbarkeit einheitliche
Grundlagen.
2 Die zentrale Statistikstelle ist bei statistischen Projekten, Studien und Publikationen zu
konsultieren. Sie kann Weisungen erteilen.
3 Die zentrale Statistikstelle koordiniert ihr Vorgehen mit anderen kantonalen Fachstellen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat endgültig.
4 Beim Auf- und Ausbau von Informationssystemen sowie bei Revisionen von Nomenklaturen, Merkmalen, Merkmalsausprägungen und Identifikatoren ist im Interesse der
Vereinfachung zukünftiger statistischer Erhebungen und Auswertungen die zentrale Statistikstelle anzuhören. Zur Durchsetzung einheitlicher Nomenklaturen kann die zentrale
Statistikstelle Richtlinien erlassen.

## § 9 Nr. 28a 5 {#par_9}

Zusammenarbeit
1 Die kantonalen Verwaltungsorgane, die Gemeinden sowie die übrigen nach § 2 diesem
Gesetz unterstellten Organisationen liefern der zentralen Statistikstelle die Ergebnisse
und Grundlagen ihrer allfälligen eigenen Statistiktätigkeit ab, welche diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt. Sie geben an, nach welcher Methode die Erhebung durchgeführt wurde und wie die Daten behandelt wurden.
2 Die zentrale Statistikstelle berät die kantonalen Verwaltungsorgane und die Gemeinden.
3 Sie stellt den kantonalen Verwaltungsorganen und den Gemeinden die vorhandenen
Auswertungen nach Bedarf im Rahmen von § 21 zur Verfügung.

## § 10 {#par_10}

Register
1 Die zentrale Statistikstelle kann auf regierungsrätliche Anordnung hin zu statistischen
Zwecken Register aufbauen oder sich an deren Aufbau beteiligen.
2 Beruht das Register nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage, bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Zweck, den Inhalt, die Zugriffsrechte und die Verantwortlichkeit für die Registerführung.
3 Informationen, die sich aus der Führung des Registers ergeben, dürfen nur dann für
Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden, wenn ein formelles Gesetz dies zulässt.

## § 11 {#par_11}

Mehrjahresprogramm
1 Die zentrale Statistikstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen
Verwaltungsorganen und nach Anhören der interessierten Kreise sowie in Koordination
mit der Bundesstatistik für jede Legislaturperiode ein Mehrjahresprogramm. Dieses ist
durch den Regierungsrat zu beschliessen.
2 Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über
a. die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons, einschliesslich kantonaler
Ergänzungen der Bundesstatistik,
b. den finanziellen Aufwand des Kantons,
c. die Auswirkungen für Mitwirkende und Befragte,
d. die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.

## § 12 {#par_12}

Qualitätssicherung
1 Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden periodisch, mindestens alle vier Jahre, durch eine Fachstelle überprüft.
2 Der Regierungsrat ordnet die periodische Überprüfung an.
3 Die Fachstelle prüft die Einhaltung dieses Gesetzes und erstattet dem Regierungsrat
schriftlich Bericht.
6 Nr. 28a
4 Der Regierungsrat ordnet aufgrund des Berichts die erforderlichen Massnahmen an.
3 Erhebungen und Mitwirkung

## § 13 {#par_13}

Zuständigkeit zur Anordnung von Erhebungen
1 Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzelheiten.
2 Er kann die Anordnungsbefugnis an ein anderes kantonales Verwaltungsorgan oder an
öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten delegieren
a. für Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten
erhoben werden,
b. für Erhebungen, bei denen keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben werden, bei denen keine Auskunftspflicht besteht und die nur bei einem kleinen Kreis von Befragten durchgeführt werden.
3 Die dem Gesetz unterstellten Forschungsstätten und Institutionen der Forschungsförderung können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.

## § 14 {#par_14}

Anordnung von Direkterhebungen
1 Bei Direkterhebungen sind den Befragten Gegenstand und Zweck der Befragung und
die für die Erhebung verantwortlichen Erhebungsstellen mitzuteilen. Auf die Auskunftspflicht und die Folgen der Auskunftsverweigerung ist besonders hinzuweisen.
2 Der Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung einer Direkterhebung enthält
neben den Angaben gemäss Absatz 1 die betroffenen natürlichen und juristischen Personen. Er ist zu veröffentlichen.

## § 15 {#par_15}

Pflichten der Befragten
1 Kantonale Verwaltungsorgane und andere kantonale Institutionen des öffentlichen
Rechts sind im Rahmen einer angeordneten Erhebung zur Auskunft verpflichtet. Vorbehalten bleiben besondere spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten.
2 Wenn es die Vollständigkeit, die Repräsentativität, die Vergleichbarkeit oder die Aktualität einer Statistik erfordern, kann der Regierungsrat bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und
deren Vertreterinnen und Vertreter zur Auskunft verpflichten.
3 Die zur Auskunft Verpflichteten müssen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu,
fristgemäss, in der vorgeschriebenen Form und in der Regel unentgeltlich erteilen.
Nr. 28a 7
4 Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach
bestem Wissen geben. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden sind, kann der Regierungsrat eine Entschädigung vorsehen.

## § 16 {#par_16}

Mitwirkung der Gemeinden und weiterer Stellen
1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass
die Gemeinden und andere dem Gesetz unterstellte Stellen bei der Durchführung mitwirken müssen.
2 Er kann dabei die Übernahme von Daten aus Datenbeständen anordnen, sofern deren
Rechtsgrundlage die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht,
dürfen sie nicht weitergegeben werden. *
3 Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann
der Regierungsrat eine Entschädigung vorsehen.

## § 17 {#par_17}

Zusammenarbeit mit der Forschung
1 Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung
zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
4 Veröffentlichungen, Dienstleistungen und

## § 18 Gebühren {#par_18}

Veröffentlichungen
1 Die zentrale Statistikstelle veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse,
Grundlagen und Analysen in benutzergerechter Form.
2 Nicht veröffentlichte statistische Ergebnisse macht die zentrale Statistikstelle auf geeignete Weise zugänglich, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die zentrale Statistikstelle ist für die zur Veröffentlichung erforderliche Infrastruktur
verantwortlich. Die kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, diese zu nutzen.
Die Infrastruktur steht den Gemeinden im Rahmen der Aufgaben der öffentlichen Statistik zur Verbreitung ihrer Ergebnisse zur Verfügung.
4 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung oder der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Personen dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse
auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben.
8 Nr. 28a

## § 19 {#par_19}

Dienstleistungen
1 Die zentrale Statistikstelle kann Auswertungen und Analysen der kantonalen Statistik
für kantonale Verwaltungsorgane und im Rahmen ihrer personellen und finanziellen
Möglichkeiten für Dritte erstellen.
2 Sie kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben ausführen, wenn der
Auftraggeber die Kosten vollumfänglich übernimmt.

## § 20 {#par_20}

Datenverwendung durch Dritte
1 Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der kantonalen Statistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können unter Angabe der Quelle ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet und wiedergegeben werden.
2 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke
einschränken.

## § 21 {#par_21}

Gebühren
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen und Dienstleistungen.
2 Dienstleistungen sind zu Vollkosten abzurechnen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
3 Die Gemeinden erhalten die statistischen Hauptergebnisse unentgeltlich. Für die übrigen Veröffentlichungen und Dienstleistungen werden ihnen vergünstigte Tarife gewährt.
Besondere statistische Dienstleistungen sind zu Vollkosten zu vergüten. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
5 Datenschutz und Datensicherheit

## § 22 {#par_22}

Statistikgeheimnis
1 Zu statistischen Zwecken erhobene oder weitergegebene Daten dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
2 Eine Verwendung zu nicht statistischen Zwecken ist zulässig, wenn eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage oder die schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

## § 23 {#par_23}

Absatz 4 niemandem zugänglich gemacht werden. *
Nr. 28a 9
§ 23 Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten
1 Alle gemäss § 2 dieses Gesetzes mit statistischen Aufgaben betrauten Personen sind an
das Datenschutzrecht gebunden.
2 Wer eine eidgenössische statistische Erhebung durchführt oder an deren Durchführung
mitwirkt, ist an das Bundesrecht gebunden.
3 Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen
bearbeitet werden.
4 Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die zentrale Statistikstelle Daten miteinander verknüpfen, sofern diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile,
sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu
löschen. *
5 Anonymisierte personenbezogene Daten dürfen öffentlichen Statistikstellen und Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weitergegeben werden. Diese
Stellen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie sich an die kantonalen Bestimmungen
des Datenschutzes und an das Statistikgeheimnis halten.

## § 24 {#par_24}

Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1 Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten sind gegen jede missbräuchliche
Bearbeitung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schützen.
2 Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Personen weder
eingesehen noch verändert, noch vernichtet werden können.
3 Zum Zweck der Datenerhebung oder der Koordination von Erhebungen angelegte Namens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnummern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind zu vernichten, sobald sie für die statistischen Tätigkeiten oder für die Registerführung nicht mehr benötigt werden.
4 Die zentrale Statistikstelle stellt sicher, dass elektronisch archivierte statistische Daten
auf Dauer verfügbar bleiben.
6 Strafbestimmungen

## § 25 {#par_25}

Verletzung der Auskunftspflicht
1 Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche
Angaben macht oder trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die
Straffolgen der Auskunftspflicht vorsätzlich nicht oder nicht richtig nachkommt, wird
mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
10 Nr. 28a
§ 26 * Verletzung des Statistikgeheimnisses
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von § 22 dieses Gesetzes verletzt,
indem er geheim zu haltende Daten Dritten zugänglich macht, weitergibt oder zu andern
als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
7 Schlussbestimmungen

## § 27 {#par_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Bevölkerungsstatistik vom 23. Juni 19865 wird aufgehoben.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bevölkerungsstatistik6 gelten als Verordnungsrecht weiter. Der Regierungsrat ist ermächtigt, sie zu ändern oder aufzuheben.

## § 28 {#par_28}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum7.
5 SRL Nr. 7a
6 SRL Nr. 7a
7 Die Referendumsfrist lief am 19. April 2006 unbenützt ab (K 2006 915).
Nr. 28a 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.02.2006 01.07.2006 Erstfassung K 2006 343 | G 2006 66
§ 3 Abs. 8 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 3 Abs. 9 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 16 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 22 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 4 25.05.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 253
§ 26 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
12 Nr. 28a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.02.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung K 2006 343 | G 2006 66
11.09.2006 01.01.2007 § 26 geändert G 2006 277
25.05.2009 01.08.2009 § 23 Abs. 4 eingefügt G 2009 253
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 8 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 9 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 16 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 3 geändert G 2021-054
