---
title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer"
id: 3ed66c75-9a58-4546-b3aa-72564250aa01
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "815.100"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/815.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3ed66c75-9a58-4546-b3aa-72564250aa01
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7932/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 162596f43e0a754897ed82f982618ebfb564533e04a16e65de78b7f38f0b5091
provisions: 41
---

# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz
zu gewährleisten. Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den
Gemeinden und dem Kanton.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Soweit nicht die Gemeinden oder Organe des Bundes zuständig sind, vollzieht der
Kanton das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer3) (Bundesgesetz).
2 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.
3 Der Grosse Rat bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die
Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle).

## Art. 3 {#art_3}

Gemeindeverbindungen
1 Zum zweckmässigen Vollzug des Bundesgesetzes4) können sich zwei oder mehrere
Gemeinden nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Gemeindeverbindungen zusammenschliessen.
1) SR 814.20
2) B vom 27. August 1996, Seite 399; GRP 1996/97, 652
3) SR 814.20
4) SR 814.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die
Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
1 Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über den erforderlichen technischen Dienst, so kann ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle übertragen.
2 Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

## Art. 5 {#art_5}

Beizug von Körperschaften und Privaten
1 Die Vollzugsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche
Körperschaften und fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

## Art. 6 {#art_6}

Verursacherprinzip
1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz5) verursacht,
trägt die Kosten dafür.

## Art. 7 {#art_7}

Information
1 Die zuständigen kantonalen Behörden und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie empfehlen
Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen
auf die Gewässer.

## Art. 8 {#art_8}

Zwangsmassnahmen
1 Die verfügenden Behörden können die von ihnen angeordneten Massnahmen
zwangsweise durchsetzen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren6).

## Art. 9 {#art_9}

Gebühren für Dienstleistungen
1 Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen
und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz7).
2 Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von
der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.
5) SR 814.20
6) SR 172.021
7) SR 814.20
2. Einleitung und Behandlung von Abwasser
2.1. GENERELLER ENTWÄSSERUNGSPLAN

## Art. 10 {#art_10}

Genereller Entwässerungsplan
1 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der
Genehmigung durch die Fachstelle.
2 Abwassertechnische Massnahmen, die nicht dem generellen Entwässerungsplan
entsprechen, bedürfen der Zustimmung durch die Fachstelle. *
2.2. VERSCHMUTZTES UND NICHT VERSCHMUTZTES

## Art. 11 ABWASSER {#art_11}

Grundsätze
1 Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;
b) behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde
in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;
c) den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt
werden;
d) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen
Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches
Gewässer einzuleiten.

## Art. 12 {#art_12}

Verschmutztes Abwasser
1. Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird.
2 Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen
werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
3 Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bundesgesetzes8), ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.
8) SR 814.20
4 Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die
zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren; die Fachstelle ist anzuhören.

## Art. 13 {#art_13}

2. Zuständigkeit der Fachstelle
1 Die Fachstelle prüft bei Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe, ob die
Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.
2 In folgenden Fällen ordnet sie die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwassers an:
a) für Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation
nicht entspricht;
b) für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3 Die Fachstelle ordnet die Behandlung für Abwasser aus einer öffentlichen Kanalisation an, das noch nicht in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt
werden kann.

## Art. 14 {#art_14}

Nicht verschmutztes Abwasser
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe
des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.
2 Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer,
die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

## Art. 15 {#art_15}

Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen
1 Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der
Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzuleiten.
3 Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden
gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.

## Art. 16 {#art_16}

Sanierung
1 Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die
Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des
vorschriftsgemässen Zustandes.
2.3. ABWASSERANLAGEN

## Art. 17 {#art_17}

Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen
1 Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden. *
2 Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.
3 Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten:
a) * innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten
und zu betreiben;
b) sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzuschliessen;
c) * zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zusammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu
betreiben;
d) * innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanieren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.
Art. 17a * Anhörung der Fachstelle
1 Bauvorhaben, welche öffentliche Abwasseranlagen betreffen, sowie Massnahmen
bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen an die
Wasserqualität sind der Fachstelle zur Anhörung zu unterbreiten, bevor die Baubewilligung erteilt wird beziehungsweise bevor die Massnahmen beschlossen werden.

## Art. 18 {#art_18}

Mitbenützung öffentlicher Anlagen
1 Die Regierung kann die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen
verpflichten, Gemeinden und Privaten ausserhalb ihres Einzugsgebietes gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten, soweit diese im öffentlichen
Interesse liegt.
2 Wird über die Kostenbeteiligung keine Einigung erzielt, entscheidet die Regierung.

## Art. 19 {#art_19}

Mitbenützung privater Anlagen
1 Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber privater Abwasseranlagen
verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten.
2 Über die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage über die Gemeindegrenze
hinaus entscheidet im Streitfall die Regierung.
3 Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entscheidet die verfügende Behörde.

## Art. 20 {#art_20}

Überwachung und Ausbildung
1 Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.
2 Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten
Abwasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.

## Art. 21 {#art_21}

Beiträge und Gebühren
1 Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren.
2 Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus
allgemeinen Mitteln.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanierung und Ersatz angemessene Rückstellungen.

## Art. 22 {#art_22}

Abwasserreglemente
1 Bau und Betrieb öffentlicher und privater Abwasseranlagen, Anschlusspflicht, Anschlussvoraussetzungen, Verfahren und Finanzierung der Bau- und Betriebskosten
sind von den Gemeinden im Baugesetz und in einem Abwasserreglement zu ordnen.
3. Planerischer Schutz

## Art. 23 {#art_23}

Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
1 Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.

## Art. 24 {#art_24}

Grundwasserschutzzonen
1 Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber sowie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

## Art. 25 {#art_25}

Verfahren
1 Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. *
2 Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand.
3 Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit
Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. *
4 Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung
der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.

## Art. 26 {#art_26}

Entschädigung
1 Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um
Grundwasser- und Quellfassungen werden sinngemäss nach den Bestimmungen des
kantonalen Raumplanungsgesetzes9) beurteilt.
2 Im Falle der vorsorglichen Ausscheidung können die Kosten auf diejenigen abgewälzt werden, welche künftig Wasser beziehen.
4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

## Art. 27 {#art_27}

Sammelstellen
1 Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie deren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften
über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.

## Art. 28 {#art_28}

Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1 Für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die
dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, ist eine Bewilligung
des Kantons erforderlich.
5. Schadenverhütung und -behebung

## Art. 29 {#art_29}

Schadendienst
1 Die Gemeinden und der Kanton organisieren und unterhalten gemeinsam einen den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schadendienst.
2 Private Betriebe, in denen wassergefährdende flüssige oder feste Stoffe hergestellt,
verarbeitet, gelagert oder befördert werden, können von der Regierung verpflichtet
werden, einen eigenen Schadendienst für Sofortmassnahmen zu organisieren.
9) BR 801.100
3 Private Schadendienste können gegen Ersatz der Kosten jederzeit von den zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden zu Hilfeleistungen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen beigezogen werden.
4 Die Regierung erlässt durch Verordnung10) die näheren Vorschriften über den
Schadendienst.

## Art. 30 {#art_30}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer können die für
den Schadendienst zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorsorgliche Massnahmen anordnen.
6. Kantonsbeiträge

## Art. 31 {#art_31}

Innovative Vorhaben *
1 Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung
des Abwassers gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der
natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten. *
2 … *
Art. 32 * …
Art. 33 * …
Art. 34 * …
Art. 35 * …
7. Rechtspflege

## Art. 36 {#art_36}

Rechtsmittelverfahren
1 Verfügungen von Gemeinden, Gemeindeverbindungen sowie der Fachstelle, die im
Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
2 Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz11). *
3 … *
10) BR 815.500
11) BR 370.100
8. Strafbestimmungen

## Art. 37 {#art_37}

Zuständige Behörde
1 Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt
den ordentlichen Strafbehörden.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz12) genannten Übertretungen ist das Departement zuständig.

## Art. 38 {#art_38}

Beizug der Fachstelle
1 Die zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden können Organe der Fachstelle als Sachverständige in Fragen des Gewässerschutzes beiziehen.

## Art. 39 {#art_39}

Mitteilung
1 Strafurteile, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sind auch der Fachstelle
mitzuteilen.
9. Schlussbestimmungen

## Art. 40 {#art_40}

Vollziehungsverordnung
1 Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz13).

## Art. 41 {#art_41}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden
Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 4. Oktober 195914).

## Art. 42 {#art_42}

Übergangsbestimmungen
1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans
1 Solange eine Gemeinde nicht über einen generellen Entwässerungsplan verfügt,
sorgt sie nach den Anordnungen der Fachstelle dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser je nach den örtlichen Gegebenheiten wie folgt behandelt wird:
a) sofern es die hydrologischen und geologischen Verhältnisse erlauben, ist es
versickern zu lassen;
b) ist eine Versickerung nicht möglich, ist es mit Bewilligung der kantonalen Behörde offen oder über Regenwasserleitungen in ein oberirdisches Gewässer
einzuleiten;
12) SR 814.20
13) BR 815.200
14) AGS 1960, 93 und AGS 1995, 3411
c) ist keine der erwähnten Arten der Behandlung möglich, kann das unverschmutzte Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

## Art. 43 {#art_43}

2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser
1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Bundesgesetzes15) dafür, dass Beeinträchtigungen der Wirkung ihrer Abwasserreinigungsanlage durch stetig anfallendes,
nicht verschmutztes Abwasser behoben werden.

## Art. 44 {#art_44}

3. Anpassung kommunaler Erlasse
1 Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den
neuen Vorschriften anzupassen.

## Art. 45 {#art_45}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in
Kraft16) gesetzt.
15) SR 814.20
16) Mit RB vom 1. Juli 1997 auf den 1. Oktober 1997 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.06.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung -
02.12.2002 01.09.2002 Art. 31 Abs. 2 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 1 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 2 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben 2006, 3326
19.10.2011 01.12.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, a) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, c) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, d) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17a eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 34 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 35 aufgehoben 2014-031
14.06.2022 01.01.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.06.1997 01.10.1997 Erstfassung -
Art. 10 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 17 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 17 Abs. 3, a) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 17 Abs. 3, c) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 17 Abs. 3, d) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 17a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 25 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 25 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 31 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 31 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 31 Abs. 2 02.12.2002 01.09.2002 geändert -
Art. 31 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 32 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 33 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 34 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 34 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 35 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 36 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 36 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 36 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 36 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3326
