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title: "Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus"
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# Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform und Sitz
1 Die Kantonale Sachversicherung Glarus (Glarnersach) ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Glarus; sie ist dem
zuständigen Departement administrativ zugewiesen.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Glarnersach hat folgende Aufgaben:
a. Versicherung von Gebäuden im Monopol gegen Feuer- und Elementarschäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
b. Versicherung von Sachen und nicht vom Monopol erfassten Gebäuden im Wettbewerb gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
c. Führung des Kulturschadenfonds nach den Vorschriften dieses
Gesetzes;
d.
* Führung des Bereichs Prävention (Schadenverhütung) und Intervention (Schadenbekämpfung);
e. Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren.
2 Die Versicherungsbereiche erfüllen ihre Aufgaben jeweils selbsttragend
und beachten die anerkannten versicherungstechnischen Grundsätze und
Regeln des Risikomanagements; sie betreiben eine der Grösse angepasste
Risikopolitik.
3 Die Glarnersach haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem
Vermögen.

## Art. 3 {#art_3}

Beteiligungen und Zusammenarbeit
1 Die Glarnersach kann im Rahmen ihrer Aufgaben alle Geschäfte tätigen,
die ihrer Entwicklung dienen. Insbesondere kann sie Verbindungen mit
anderen Institutionen eingehen, Rückversicherungsverträge abschliessen
und sich an Schadenpools beteiligen.
1) GS I A/1/1
SBE XI/7 441 1
Art. 3a * Öffentliches Beschaffungswesen
1 Die Glarnersach ist für Anlageinvestitionen dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt.
2. Organisation
2.1. Organe

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Organe der Glarnersach sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
2.2. Verwaltungsrat

## Art. 5 {#art_5}

Zusammensetzung und Wahl
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin
sowie vier bis sechs Mitgliedern. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr. Die
gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten.
2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder. Er kann diese aus wichtigen
Gründen abberufen.
3 Im Verwaltungsrat ist der Regierungsrat von Amtes wegen vertreten durch
den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements. Die Vertretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus
dem Landrat dürfen im Verwaltungsrat zusammen nicht in der Überzahl sein.

## Art. 6 {#art_6}

Wahlvoraussetzungen
1 Wählbar in den Verwaltungsrat sind Personen, die Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen.
2 Die Mehrheit des Verwaltungsrats verfügt insbesondere über ausgewiesene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Versicherung,
Bau, Brandschutz bzw. Feuerwehr, Finanzen oder Recht.

## Art. 7 {#art_7}

Konstituierung und Bildung von Ausschüssen
1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Er kann diesen,
dessen einzelnen Mitgliedern oder Dritten die Vorbereitung bzw. die Ausführung seiner Beschlüsse oder Überwachungsaufgaben übertragen.
3 Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse und der Mitglieder erfolgt
durch den Verwaltungsrat.

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse
1 Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Glarnersach und die
Überwachung der Geschäftsführung.
2 Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a. Erlass der Vollzugsbestimmungen zum Sachversicherungsgesetz,
insbesondere des Geschäfts- und Organisationsreglements, der
Reglemente zum Schätzungsverfahren, zur Schadenregulierung,
zur Anpassung der Versicherungswerte, zum Selbstbehalt und den
Nebenleistungen sowie des Reglements über den Kulturschadenfonds;
b. Erlass der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Verwaltungsrates; diese Reglemente bedürfen der Genehmigung
durch den Regierungsrat;
c. Festlegung der Organisation sowie Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
d. Festlegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
e. periodische Festlegung der strategischen Ziele unter Vorbehalt
der Genehmigung durch den Regierungsrat und jährliche Berichterstattung über deren Erreichung;
f. Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung der Glarnersach;
g. Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
h. Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) und Veröffentlichung nach Genehmigung durch
den Regierungsrat;
i. Fassung der Beschlüsse zur Umsetzung von Feststellungen der
externen Revisionsstelle im Revisionsbericht und Berichterstattung an den Regierungsrat;
k. Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
l. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Ihm fallen überdies alle Aufgaben bzw. Entscheide zu, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht einem anderen Organ der Glarnersach übertragen sind.2.3. Geschäftsleitung

## Art. 9 {#art_9}

Aufgabe
1 Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Geschäfts- und Organisationsreglements die gesamte Geschäftsführung.

## Art. 10 {#art_10}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftragte oder Organe eines die Glarnersach in ihrem Kerngeschäft und in ihrem
Hauptgeschäftskreis konkurrenzierenden Unternehmens tätig sein.
2 Nebenberufe, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter der Geschäftsleitung richten sich nach Artikel 27 des Personalgesetzes2) und unterliegen
der Bewilligung des Verwaltungsrates.
3 Bei Interessenkonflikten haben die Mitglieder der Leitungsorgane in den
Ausstand zu treten.
4 Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 76 Absatz 1 der Kantonsverfassung3).
2.4. Rechnungslegung und Revision *

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Glarnersach stellt im Geschäftsbericht ihre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage getrennt nach den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 dar.
1a Die Rechnungslegung erfolgt nach anerkannten Standards und Regeln.
Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. *
2 Der Regierungsrat beauftragt auf Vorschlag des Verwaltungsrats jeweils für
ein Jahr eine befähigte externe Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Geschäftstätigkeit (Buchführung, Geschäftsbericht usw.) den gesetzlichen Vorgaben, den anerkannten Standards sowie den versicherungstechnischen
Grundsätzen entspricht. Die Revisionsstelle erstattet Bericht an den Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrates.
3. Haftung und Personelles

## Art. 12 {#art_12}

Haftung
1 Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer
Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz4).

## Art. 13 {#art_13}

Personal
1 Das Personal der Glarnersach wird öffentlich-rechtlich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt.
2 Der Verwaltungsrat kann für Mitarbeitende des Aussendienstes privatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen.
2) GS II A/6/1
3) GS I A/1/1
4) GS II F/2
3 Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes5).
4. Aufsicht

## Art. 14 {#art_14}

Regierungsrat
1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er genehmigt
die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft periodisch deren Umsetzung.
2 Dem Regierungsrat kommen insbesondere folgende weiteren Aufgaben
bzw. Rechte zu:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
b. Beauftragung einer externen Revisionsstelle;
c. Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen und
Erfolgsrechnungen);
d. Genehmigung der Reglemente sowie der Verträge von strategischer Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und l);
e. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die
Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2.

## Art. 15 {#art_15}

Landrat
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Glarnersach aus.
5. Zusammenarbeit mit Behörden

## Art. 16 {#art_16}

Gemeinden
1 Die Gemeinden haben der Glarnersach sämtliche für die Ausübung derer
Tätigkeit im Bereich der obligatorischen Versicherung und dem Kulturschadenfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Sie stellen die erteilten Baubewilligungen der Glarnersach zu.

## Art. 17 {#art_17}

Kanton
1 Die Auskunftspflicht der kantonalen Verwaltungsstellen und Behörden entspricht derjenigen der Gemeinden, insbesondere haben Kantonspolizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte im Rahmen der prozessrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Glarnersach die
entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Erledigung von Schadenfällen nötig ist.
2 Die gegenseitige Abgeltung von Leistungen zwischen der Glarnersach und
anderen Verwaltungsstellen bestimmt der Regierungsrat nach Rücksprache
mit dem Verwaltungsrat.
5) GS II A/6/1
Art. 17a * Datenbearbeitung
1 Die Glarnersach ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten und
erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. Sie darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an Dritte
bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
6. Gebäudeversicherung im Monopol
6.1. Umfang

## Art. 18 {#art_18}

Obligatorium
1 Alle Gebäude im Kanton Glarus sind gegen Feuer- und Elementarschaden
zu versichern.
2 Die Kontrolle des Obligatoriums obliegt der Glarnersach.

## Art. 19 {#art_19}

Monopol
1 Die obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elementarschäden muss bei der Glarnersach erfolgen; für die gleichen Gefahren
dürfen anderweitig keine Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
2 Nicht vom Versicherungsmonopol der Glarnersach erfasst werden Industrie- und Hotelbauten.

## Art. 20 {#art_20}

Gebäude
1 Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das Raum schafft, überdacht ist, betreten
werden kann sowie zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient.
Bassins, Silos und Jauchegruben gelten ebenfalls als Gebäude.
2 Keine Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. solche, deren Versicherungswert den in Vollzugsvorschriften festgesetzten Mindestwert nicht erreicht;
b. solche, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden (Fahrnisbauten), wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden;
c. Stollen, Kavernen, Tunnels;
d. nicht umfassend genutzte landwirtschaftliche Ställe und Scheunen
auf Meldung des Eigentümers.

## Art. 21 {#art_21}

Industrie- und Hotelbauten
1 Als industrielle Bauten gelten alle betriebsnotwendigen Gebäude von
Betrieben, die gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz aufgrund einer Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellt sind.
2 Als Hotelbauten gelten Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gästebetten.

## Art. 22 {#art_22}

Beginn der Versicherungspflicht
1 Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten
für ein Gebäude.

## Art. 23 {#art_23}

Beginn der Versicherungsdeckung
1 Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Antrag für die Bauzeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Glarnersach überbracht oder
der Post übergeben worden ist.

## Art. 24 {#art_24}

Ende von Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung
1 Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung enden bei Totalschaden
oder Abbruch des Gebäudes.
2 Die Beendigung der Versicherungsdeckung wegen Ausschluss von der
Versicherung gemäss Artikel 25 bleibt vorbehalten.

## Art. 25 {#art_25}

Ausschluss von der Versicherung
1 Gebäude, die namentlich infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt sind, die durch zumutbare Abwehrmassnahmen nicht gemildert worden sind, können von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
2 Vor dem Ausschluss muss der Versicherte erfolglos gemahnt worden sein,
die Gefährdung innert angemessener Frist zu beseitigen; in ausserordentlichen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3 Ein Ausschluss ist aufzuheben, wenn die geforderten Abwehrmassnahmen
getroffen worden sind.
4 Der Ausschluss und die Wiederaufnahme in die Versicherung sind neben
dem Eigentümer auch den Grundpfandgläubigern, dem Grundbuchamt und

## Art. 26 der entsprechenden Gemeinde mitzuteilen.6.2. Versicherte Gefahren {#art_26}

Feuerversicherung
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmässig entstehen durch:
a. Feuer, Rauch, Hitze;
b. Blitzschlag;
c. Explosion.
2 Nicht zu vergüten sind Schäden, die durch normale Abnützung oder durch
ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache entstanden sind.
3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung
zu vergüten, soweit nicht Dritte hiefür ersatzpflichtig sind.

## Art. 27 {#art_27}

Elementarschäden
1 Die Gebäude sind des Weiteren versichert gegen Schäden, die plötzlich
und unfallmässig entstehen durch:
a. Sturm;
b. Hagel;
c. Hochwasser, Überschwemmungen;
d. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch;
e. Felssturz, Steinschlag;
f. Erdrutsch, Rüfe.
2 Nicht gedeckt sind Schäden durch:
a. Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost;
b. Eindringen von Regen-, Schnee- sowie Hang- und Sickerwasser
durch Dach, Wände, Türen, Fenster und Böden;
c. Schneelast an Bedachungsmaterialien, Schneefängen, Dachrinnen, Kaminen;
d. Wasser aus künstlichen Wasseranlagen wie Stauseen;
e. Rückstau aus Ab- und Entwässerungsleitungen sowie Kanalisationen;
f. Grundwasser;
g. schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen.

## Art. 28 {#art_28}

Ausgeschlossene Gefahren
1 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen
durch:
a. Veränderung der Atomkernstruktur;
b. Kontamination ausserhalb der Schadenstätte;
c. Meteoriten, Erdbeben;
d. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer
oder polizeilicher Gewalt;
e. Überschallknall;
f. Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
2 Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, ausgeschlossene Gefahren ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen.
6.3. Versicherungswerte

## Art. 29 {#art_29}

Neuwertversicherung
1 Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2 Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des versicherten
Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich
ist.

## Art. 30 {#art_30}

Zeitwertversicherung
1 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes 50 Prozent des Neuwertes, erfolgt die Versicherung zum doppelten Zeitwert.
2 Als Zeitwert eines Gebäudes gilt der Neuwert abzüglich Altersentwertung,
die durch Alterung, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist.

## Art. 31 {#art_31}

Steigende Bauzeitversicherung
1 Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen
an einem bestehenden Gebäude im Gang, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.

## Art. 32 {#art_32}

Versicherungswert nach Ermessen
1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei unersetzbaren historischen
Bauten, kann der Versicherungswert unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten nach Ermessen festgelegt werden.6.4. Versicherungsaufnahme

## Art. 33 {#art_33}

Schätzungen
1 Schätzungen des Versicherungswertes von Gebäuden finden statt:
a. nach Vollendung der Bauarbeiten;
b. alle zehn Jahre (Revisionsschätzung);
c. auf begründetes Gesuch des Eigentümers;
d. auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
2 Gebäudeschätzungen sind grundsätzlich kostenlos; der Eigentümer trägt
die Kosten für von ihm verlangte Schätzungen.

## Art. 34 {#art_34}

Pflichten des Eigentümers
1 Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungsorgane das
Gebäude ungehindert betreten können.
2 Er ist berechtigt und, sofern es die Schätzungsorgane verlangen, verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und alle Auskünfte zu erteilen sowie alle
Unterlagen vorzuweisen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
3 Erhöhungen der Gefahren durch Nutzungsänderungen oder andere Umstände bzw. ungenügende Versicherungsdeckung sind vom Eigentümer unverzüglich der Glarnersach zu melden.
4 Zur Verhütung von Schäden hat der Eigentümer alles Zumutbare vorzukehren, insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und
die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.

## Art. 35 {#art_35}

Anpassung der Versicherungswerte
1 Die Versicherungswerte werden dem Stand der Baukosten angepasst,
wenn sich diese um mehr als 5 Prozent verändert haben.
2 Ist ein Gebäude durch bauliche Massnahmen verändert oder durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt worden, so werden die Versicherungswerte entsprechend angepasst.

## Art. 36 {#art_36}

Versicherungsbestätigung
1 Die Gebäudeversicherung hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung (Police) auszuhändigen, die insbesondere Aufschluss
gibt über Versicherungssumme, Kubatur, Altersentwertung, Prämiensatz, allfällige Ausschlüsse.
6.5. Versicherungsprämien

## Art. 37 {#art_37}

Prämienhöhe
1 Die Prämien sind so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung von Risiko und Solidarität gesamthaft ausreichen, um
a. die Schäden zu bezahlen;
b. angemessene Reserven zu bilden;
c. die gesetzlich vorgesehenen Beiträge für den Kulturschadenfonds
zu leisten;
d. die übrigen betriebsnotwendigen Kosten sowie Ausgaben zu decken.

## Art. 38 {#art_38}

Prämienzahlung
1 Die Prämie wird jährlich im Voraus erhoben und ist innert 30 Tagen nach
Rechnungsstellung zu bezahlen.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres bzw. wurde
der Versicherungswert während des Jahres angepasst, so sind die Prämien
nur für diese Zeit geschuldet.
3 Im Schadenfall ist die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet; es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
4 Bei teilweisem Ausschluss aus der Versicherung erfolgt keine Prämienreduktion.

## Art. 39 {#art_39}

Prämienschuldner
1 Die Prämie hat zu leisten, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im
Grundbuch als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist; für ausstehende
Prämien haftet der Erwerber eines Gebäudes mit dem bisherigen Eigentümer solidarisch.
2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.

## Art. 40 {#art_40}

Vollstreckung
1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
2 Für die Prämien besteht für die Glarnersach ohne Eintrag im Grundbuch ein
gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen anderen Pfandrechten nach
Massgabe von Artikel 227 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)6).

## Art. 41 {#art_41}

Verjährung der Prämien
1 Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene
Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf
Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

## Art. 42 {#art_42}

Prämienrückerstattung
1 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese
werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.6.6. Verfahren im Schadenfall

## Art. 43 {#art_43}

Anzeigepflicht und Säumnisfolge
1 Ein Schaden ist der Glarnersach unverzüglich zu melden.
2 Die Glarnersach ist zur Ablehnung des Schadens berechtigt, wenn
a. die Meldung so spät eingereicht wird, dass Schadenursache oder
Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
b. die Meldung nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis
erfolgt;
c. die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.

## Art. 44 {#art_44}

Pflicht zur Schadenabwehr und Schadenminderung
1 Im Schadenfall sind die Eigentümer und die Benützer eines Gebäudes oder
Grundstücks verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadenabwehr und Schadenminderung zu treffen.
6) GS III B/1/1

## Art. 45 {#art_45}

Schadenermittlung
1 Die Glarnersach ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
2 Ohne ihre Zustimmung dürfen am Gebäude oder am Grundstück keine Veränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Vorkehrungen gemäss Artikel 44 oder solche, die aus polizeilichen Gründen geboten sind.

## Art. 46 {#art_46}

Schadensumme
1 Ist ein Gebäude vollständig zerstört, entspricht die zu entschädigende
Schadensumme dem zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes indexierten Neuwert.
2 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile zum Zeitpunkt des Schadeneintritts 50 Prozent des Neuwertes, beschränkt sich die Entschädigung auf den doppelten Zeitwert.
3 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht wiederhergestellt, werden
der Verkehrswert, maximal jedoch der einfache Zeitwert, mindestens aber
die Aufräumungs- und Entsorgungskosten, vergütet.
4 Für uneingeschränkt funktionstüchtige Gebäudekomponenten, deren Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch sind, kann ein Minderwert festgelegt werden.
5 Bei unvollendeten Gebäuden bemisst sich die zu entschädigende Schadensumme am Wert des sich im Bau befindlichen Gebäudes zum Zeitpunkt
des Schadeneintritts.
6 Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre. Sie kann
in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Streitigkeiten betreffend das
Baugesuch steht diese Frist still.

## Art. 47 {#art_47}

Nebenleistungen
1 Ersetzt werden des Weiteren die Kosten:
a. für den notwendigen Abbruch, die Aufräumung und die vorschriftsgemässe Entsorgung von Resten beschädigter Gebäudeteile;
b. für die Schadenminderungs-, Schutz- und Rettungsmassnahmen
soweit sie das Gebäude betreffen;
c. die dadurch entstehen, dass neben der Schadenbehebung andere
Sachen am oder im Gebäude bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen;
d. für die Schutt- und Geröllräumung in der unmittelbaren Gebäudeumgebung mit Ausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen.

## Art. 48 {#art_48}

Unterversicherung
1 Übersteigt die Höhe des Schadens den Versicherungswert, ist der Schaden
in dem Verhältnis zu ersetzen, in dem der Versicherungswert zur Schadenhöhe steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

## Art. 49 {#art_49}

Kürzung und Verwirkung der zu entschädigenden Schadensumme
1 Die Schadenleistung kann im Verhältnis des Verschuldensgrades gekürzt
werden, wenn der Eigentümer
a. den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat;
b. den Schaden durch nicht ordentlich vorgenommenen Gebäudeunterhalt oder nicht eingehaltene gesetzliche Auflagen und Vorschriften begünstigt hat;
c. durch Veränderungen am Schadenplatz die Schadensumme negativ beeinflusst hat;
d. die Schadenmeldung so spät eingereicht hat, dass Schadenursache und Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
e. die Meldung von Gefahrenerhöhungen unterlassen hat.
2 Hat der Eigentümer den Schaden vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt
oder dabei mitgewirkt, wird keine Schadenleistung ausgerichtet.

## Art. 50 {#art_50}

Auszahlung
1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben ist. Bei grossen Schäden können nach Baufortschritt Teilzahlungen geleistet werden.
2 Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der
Schadenplatz aufgeräumt worden ist.
3 50 000 Franken übersteigende Versicherungsleistungen werden vom Tag
des Schadenereignisses bis zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum
hypothekarischen Referenzzinssatz des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ohne Zinseszins verzinst; Nebenleistungen werden nicht verzinst.

## Art. 51 {#art_51}

Selbstbehalt
1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenüblichen Rahmen zu halten.

## Art. 52 {#art_52}

Sicherung der Grundpfandgläubiger
1 Bestehen auf dem Schadenobjekt Grundpfandrechte, darf die Entschädigung nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer
ausbezahlt werden (Art. 822 ZGB).
2 Wird die Zustimmung verweigert, darf die Entschädigung dem Eigentümer
erst ausbezahlt werden, wenn das Schadenobjekt wiederhergestellt ist. Vorbehalten bleibt Artikel 822 Absatz 2 ZGB.
3 Die Glarnersach haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Entschädigung. Diese Haftung besteht aber nur soweit, als die Grundpfandgläubiger aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind.
4 Bei Ausschluss gemäss Artikel 25 gilt diese Haftung gemäss Absatz 3 bis
zur Rückzahlung der Grundpfandschulden, längstens jedoch während zweier Jahre, innert welcher der Eigentümer uneingeschränkt prämienpflichtig
bleibt.
5 Der Eigentümer ist der Glarnersach für diese Leistungen rückerstattungspflichtig.

## Art. 53 {#art_53}

Rückgriff
1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche
des Eigentümers auf die Glarnersach über, soweit sie Entschädigung leistet.
Die Glarnersach ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum
Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er der Gebäudeversicherung dieses Recht schmälert, schadenersatzpflichtig.

## Art. 54 {#art_54}

Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
1 Die Summe aller Versicherungsleistungen aus einem einzigen versicherten
Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, kann vom Landrat auf Antrag des Regierungsrates auf einen bestimmten Prozentsatz der bestehenden Reserven beschränkt werden.
2 Wird diese Limite überschritten, werden die auf die einzelnen Objekte entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt; bis zur Festsetzung der
Versicherungsleistung aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken.
7. Versicherung im Wettbewerb

## Art. 55 {#art_55}

Umfang
1 Die Glarnersach versichert im Wettbewerb mit den privaten Versicherungsgesellschaften Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden
sowie weitere Gefahren.
2 Der Verwaltungsrat kann die Glarnersach ermächtigen, weitere Versicherungen anzubieten, sofern diese mit den in Absatz 1 versicherten Sachen in Zusammenhang stehen.
3 Er legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen fest, wobei er diesbezüglich die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Versicherungsvertrag berücksichtigt.

## Art. 56 {#art_56}

Geschäftskreis
1 Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die
Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonderen Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, sofern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen.

## Art. 57 {#art_57}

Versicherungsantrag
1 Wer bei der Glarnersach eine Versicherung im Wettbewerb abschliessen
will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen.
2 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind entweder im Versicherungsantrag aufzuführen oder dem Antragsteller vor der Einreichung
des Antrages zu übergeben.
3 Die Glarnersach ist berechtigt, einen Versicherungsantrag innert 14 Tagen
abzulehnen oder den Beginn der Versicherung von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen.

## Art. 58 {#art_58}

Versicherungsbestätigung
1 Die Glarnersach hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung (Police) auszuhändigen, in der die Rechte und Pflichten der Parteien
festgehalten sind.

## Art. 59 {#art_59}

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gelten für die Versicherung im Wettbewerb ergänzend und
sinngemäss die materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über
den Versicherungsvertrag.

## Art. 60 {#art_60}

Steuerpflicht
1 Im Rahmen der Versicherung im Wettbewerb ist die Glarnersach steuerpflichtig.
8. Kulturschadenfonds

## Art. 61 {#art_61}

Zweck
1 Der Kulturschadenfonds richtet Beiträge an die Behebung von Elementarschäden an Kulturland aus, sofern diese Elementarschäden üblicherweise
nicht versichert werden.
2 Der Kulturschadenfonds ist Verbindungs- und Abwicklungsstelle für Gesuche an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

## Art. 62 {#art_62}

Gegenstand
1 Die Beiträge werden ausgerichtet für Schäden, die durch Sturmwind,
Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch,
Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) verursacht werden an:
a. Kulturland, namentlich Wies-, Weide- und Ackerland;
b. landwirtschaftlichen Kulturen, Wegen und Strassen.
2 Juristische Personen, insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sind
von Beitragsleistungen ausgeschlossen, vorbehalten sind natürliche Personen, denen das Land verpachtet wurde.

## Art. 63 {#art_63}

Ausschlüsse
1 Nicht berücksichtigt werden Schäden:
a. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige
zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können; dazu
zählen auch Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt, mangelnde
Sorgfalt oder permanente Überlastung der Böden (Überdüngung,
nicht standortgerechte Kulturen) zurückzuführen sind;
b. die nicht auf die Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit
oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
c. bei denen damit zu rechnen ist, dass sie sich in kurzen Zeitabständen wiederholen;
d. die als Folge künstlicher Erdbewegungen, mangelhafter Anlagen
oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkung entstanden sind;
e. die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden;
f. die als Folge von Dürre, Nässe, Frost eingetreten sind;
g. durch das Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen (Beschädigung der Verschleissschicht ohne Ausschwemmen des Koffers);
h. an vergandetem Land.
2 Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für Schaden verhütende
Massnahmen.

## Art. 64 {#art_64}

Schadenermittlung, Wiederherstellung
1 Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des
Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden
vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädigten selber mit eigenen Mitteln auszuführen.

## Art. 65 {#art_65}

Entschädigung
1 Der Kulturschadenfonds richtet seine Beiträge in Ergänzung der Leistungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden aus.
2 Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen
des Kulturschadenfonds vor.
3 Sind die Fondsreserven nicht ausreichend, werden die Schäden gleichmässig gekürzt. Bereits zugesicherte und ausbezahlte Leistungen erfahren
keine Kürzung.

## Art. 66 {#art_66}

Finanzierung, Haftung
1 Dem Kulturschadenfonds fliessen zu:
a. ein jährlicher Beitrag der Gebäudeversicherung im Monopol von 1
bis 3 Rappen je 1000 Franken Gebäudeversicherungssumme; der
Verwaltungsrat bestimmt aufgrund der vorhandenen Fondsreserven den jeweiligen Beitragsansatz;
b. ein jährlicher Beitrag des Kantons von 30 Prozent des von der Gebäudeversicherung im Monopol gemäss Buchstabe a geleisteten
Beitrags;
c. die Zinsen des Fondsvermögens und der Schadenreserven;
d. die Überschüsse der Betriebsrechnung sowie allfällige andere Zuwendungen.
2 Sind zufolge von Katastrophenfällen die Fondsreserven stark reduziert
worden, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Verwaltungsrats den Beitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Zeit angemessen erhöhen.
3 Für die Verbindlichkeit des Kulturschadenfonds haftet nur sein Vermögen.

## Art. 67 {#art_67}

Selbstbehalt
1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen.
9. Rechtsschutz

## Art. 68 {#art_68}

Einsprache
1 Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben
werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes7).
7) GS III G/1

## Art. 69 {#art_69}

Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden; dieses kann auch die
Angemessenheit des Einspracheentscheides prüfen.
2 Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung.

## Art. 70 {#art_70}

Versicherung im Wettbewerb
1 Forderungen aus der Versicherung im Wettbewerb und Ersatzansprüche
sind beim Kantonsgericht im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.
10. Schlussbestimmungen

## Art. 71 {#art_71}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993 und die Verordnung vom 2. März 1994 zum Sachversicherungsgesetz aufgehoben. Aufgehoben werden zudem alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen.

## Art. 72 {#art_72}

Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7. Mai 1995

## Art. 73 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert:8) {#art_73}

Übergangsbestimmungen
1 Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes das neue Recht.
2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
3 Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben über ihre
Amtsdauer hinaus bis spätestens 31. Dezember 2010 im Amt. Der Regierungsrat wählt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den neuen
Verwaltungsrat mit Amtsantritt der Mitglieder auf den 1. Januar 2011.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Verwaltungskommission oder beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren werden nach altem Recht beurteilt.

## Art. 74 {#art_74}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung
in Artikel 73 Absatz 3 ist sofort gültig.
8) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 41
05.09.2021 01.01.2023 Art. 17a eingefügt SBE 2022 47
01.05.2022 01.01.2023 Titel 2.4. geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 30
07.05.2023 01.03.2024 Art. 3a eingefügt SBE 2024 03
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 3a 07.05.2023 01.03.2024 eingefügt SBE 2024 03
Titel 2.4. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 11 Abs. 1a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 17a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47
