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title: "Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen"
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provisions: 24
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# Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Reglement verdeutlicht die Bedingungen und Auflagen, die erfüllt
sein müssen, damit der Kanton einer Gemeinde Beiträge nach der Schulischen Beitragsverordnung leistet. In diesem Sinn:
a) legt es fest, welche Bestimmungen der Personalverordnung (PV,
RB 2.4211) und deren Ausführungsbestimmungen von den Gemeinden und den Kreisschulen sinngemäss angewendet werden müssen
b) enthält es weitere Ausführungsbestimmungen zu den Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen der Volksschule
c) regelt es die Weiterbildungsbedingungen und die Intensivfortbildung
für die Lehrpersonen der Volksschule
2 Es bezweckt, für die Lehrpersonen in den Gemeinden und an den Kreisschulen rechtsgleiche Anstellungsverhältnisse zu erreichen.
3 Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Personalreglement (RB 2.4213) sinngemäss anzuwenden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1224 Kanton Uri
2 Anstellung

## Artikel 2 {#art_2}

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Gemeinden und die Kreisschulen haben folgende Bestimmungen der
Personalverordnung (PV, RB 2.4211) sinngemäss anzuwenden:
a) Begründung, Gestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 4 bis 25 PV). Die Stelle kann statt im Amtsblatt des Kantons Uri,
in einer Fachzeitschrift oder in einem anderen geeigneten Publikationsorgan ausgeschrieben werden
b) Pflichten der Angestellten (Art. 26 bis 36 PV)
c) Lohn (Art. 37 bis 39 PV)
d) Teuerungsausgleich und 13. Monatslohn (Art. 43 und 44 PV)
e) Dienstaltersgeschenk (Art. 49 PV)
f) Familien- und Haushaltszulage (Art. 50 PV)
g) Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 53
bis 59 PV)

## Artikel 3 h) Diskriminierungsverbot (Art. 66 und 67 Abs. 1 PV) {#art_3}

Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres.
2 Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu
beschränken.

## Artikel 4 {#art_4}

Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Grundsatz
1 Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden
Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schulbetrieb das
erlaubt.
2 Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahres mehr Lektionen als der
Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den
kommenden Jahren kompensieren.

## Artikel 5 Kanton Uri 10.1224 {#art_5}

Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Entschädigung
1 Lehrpersonen, die nicht das volle Pflichtlektionenpensum leisten, wird der
Lohn entsprechend gekürzt.
2 Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines reduzierten Pflichtpensums gemäss Artikel 29a Absatz 4 der Personalverordnung (RB 2.4211) (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage
der Lohnklasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist.
Massgeblich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
3 Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht
erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschädigen bzw. vom Lohn abzuziehen.

## Artikel 6 {#art_6}

Ferien
1 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien.
2 Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und
arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In
Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.

## Artikel 7 {#art_7}

Einreihung von Lehrpersonen in eine Besoldungsklasse
1 Die Einreihung von Lehr- und Schulleitungspersonen in eine Besoldungsklasse richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.
2 Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in
die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.
3 Bei einer Neuanstellung ist pro 700 auf der entsprechenden Schulstufe geleistete Lektionen ein Jahr als Erfahrung anzurechnen. Die Anrechnung dieser Jahre richtet sich nach dem Eintritt in den Schuldienst. Tätigkeiten in der
Pädagogik verwandten Bereichen wie die Betreuung von Lernenden und
Führungserfahrung sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige
Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. *
4 Wechselt eine Lehrperson die Schulstufe, sind die auf einer anderen
Schulstufe geleisteten Jahre angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion berät die Gemeinden bei der Einstufung
der Lehrpersonen.
10.1224 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Besondere Anstellungsverhältnisse
1 Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahres unterrichten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1/40.
2 Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung.
Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist
die Zahl der gehaltenen Lektionen für die Lohnzahlung zu berücksichtigen.
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet
sich die Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene Lektion. Dabei
gelten folgende Ansätze:
Besoldungsklasse Lehrpersonen mit Diplom: 1.–7. Dienstjahr
Lehrpersonen mit Diplom: ab 8. Dienstjahr
ohne Diplom
1 47 Franken 60 Franken 38 Franken
2 55 Franken 70 Franken 44 Franken
3 57 Franken 72 Franken 46 Franken
4 62 Franken 78 Franken 50 Franken
5 65 Franken 82 Franken 52 Franken
4 Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von
100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai
1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.

## Artikel 9 {#art_9}

Zusätzliche Entschädigungen
1 Pro Abteilung, die zwei- und mehrklassig unterrichtet wird, ist eine Zulage
von 1'400 Franken (Stand gemäss Artikel 8 Absatz 4) plus allfällige Teuerungszulage pro Jahr und Abteilung auszurichten. Die Anspruchsberechtigung gilt nur für Lehrpersonen, die mehr als 14 Wochenlektionen in einer
zwei- oder mehrklassigen Abteilung unterrichten.
2 Übernehmen Lehrpersonen während der Mittagszeit oder nach Beendigung des Unterrichts Aufsichtsfunktionen, ist pro 60 Minuten Aufsicht der
halbe Ansatz einer Lektion auszurichten. Wird durch die Aufsicht das zu leistende Pflichtpensum überschritten, richtet sich die Entschädigung nach den
pauschalen Ansätzen gemäss Artikel 8 Absatz 3.
3 Der Aufwand für Koordination und Absprachen bei der Betreuung von
Schülerinnen und Schülern mit dem Status Integrative Sonderschulung (IS)
wird bei der zuständigen Klassenlehrperson und der betreuenden Lehrperson in schulischer Heilpädagogik mit je einer halben Lektion pro IS Schülerin
oder IS Schüler abgegolten. *
Kanton Uri 10.1224
4 Der Aufwand für Koordination und Absprachen wird bei den Lehrpersonen
in Schulischer Heilpädagogik mit je einer Viertellektion pro betreute Klasse
abgegolten. *
Artikel 9a *Spesen
1 Entstehen Lehrpersonen durch besondere Arbeiten wie Rekognoszieren
und Teilnahme an Schulreisen, Schulverlegungen oder Austauschprojekten
Spesen und Auslagen, so sind sie diesen nach den Ansätzen, wie sie für die
jeweiligen gemeindlichen Angestellten gelten, zu ersetzen.
2 Für den Bereich Weiterbildung gilt Artikel 12 Absatz 3.

## Artikel 10 {#art_10}

Dienstaltersgeschenke
1 Massgebend für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks nach Artikel 49 PV (RB 2.4211) ist bei 20 Jahren der durchschnittliche Anstellungsgrad während diesen 20 Jahren. Bei den nachfolgenden Dienstaltersgeschenken ist jeweils der durchschnittliche Anstellungsgrad der letzten fünf
Jahre zu berücksichtigen.
2 Ein Dienstaltersgeschenk nach Artikel 49 PV (RB 2.4211) kann mit Einwilligung des Schulrates in Form von Entlastungslektionen über einen Zeitraum
von maximal zwei Jahren bezogen werden. Als Berechnungsgrundlage dient
die Anzahl der durchschnittlichen Wochenlektionen nach Absatz 1, multipliziert mit vier Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk einen Monatslohn beträgt, oder mit sechs Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk anderthalb
Monatslöhne beträgt.
3 Weiterbildung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 11 {#art_11}

Zweck der Weiterbildung
1 Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer
ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick
auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
10.1224 Kanton Uri
2 Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzusetzen und mit Lehrpersonen, mit der Schulleitung oder in Schulen ohne
Schulleitung mit dem Schulrat, mit den Erziehungsberechtigten und mit weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.

## Artikel 12 {#art_12}

Kurskosten1)
1 Der Kanton trägt die Kosten:
a) der Kurse, die er selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen durchführt
b) der Teilnahme an Kursen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ)
c) der Teilnahme an Kursen anderer Anbieter nach vorgängiger Bewilligung durch das Amt für Volksschulen
d) der schulinternen Weiterbildung inklusive Teamsupervision
2 Die Kostentragung nach Buchstabe b und c setzt die Bewilligung durch die
Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung durch den Schulrat, und ein
ungekündigtes Anstellungsverhältnis voraus.
3 Der Arbeitgeber ersetzt der Lehrperson die Spesen für den Besuch von
Kursen ausserhalb des Kantons. Er wendet hierbei die Entschädigungsansätze für die kantonalen Angestellten an.

## Artikel 13 {#art_13}

Pauschale2)
1 Zur Begleichung der Kurskosten stellt der Kanton den Schulen eine
Pauschale pro hundert Stellenprozent des pädagogischen Personals zur
Verfügung.
2 Der Erziehungsrat bestimmt jährlich die Höhe der Pauschale im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Ausserhalb der Pauschale werden finanziert:
a) die Intensivfortbildung
b) die Zusatzausbildungen
c) Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern
4 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Zusatzausbildungen und Nachqualifikationen beitragsberechtigt sind. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen fest.
1) Art. 6 VBV.
2) Art. 7 und 8 VBV.

## Artikel 14 Kanton Uri 10.1224 {#art_14}

Stellvertretungskosten3)
1 Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern, trägt der Kanton die notwendigen Stellvertretungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Ausbildung von Schulleitungspersonen, können die Stellvertretungskosten auch bei kürzeren Kursen
übernommen werden.

## Artikel 15 {#art_15}

Schulinterne Weiterbildung
1 Schulinterne Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen.
2 Beiträge an die schulinterne Weiterbildung werden nur ausgerichtet, wenn
diese in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet.

## Artikel 16 {#art_16}

Individuelle Weiterbildung
1 Die Art der individuellen Weiterbildung wird im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung zwischen Lehrperson und Schulrat, festgelegt.
2 Der Umfang der individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Amtsauftrag (RB 10.1212).
3 Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifikationen von mehr als zwanzig Halbtagen Dauer schliessen das Amt für Volksschulen, die Schule und die teilnehmende Lehrperson eine Vereinbarung mit
Treuepflicht ab. Artikel 55 des Personalreglements (RB 2.4213) ist sinngemäss anzuwenden.
4 Die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung der Schulrat, überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie oder er kann
Weisungen erteilen.
3.2 Intensivfortbildung

## Artikel 17 {#art_17}

Zweck
1 Die Intensivfortbildung dient:
a) der umfassenden beruflichen Standortbestimmung
3) Art. 6 und 7 VBV.
10.1224 Kanton Uri
b) der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen

## Artikel 18 c) dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten {#art_18}

Dauer
1 Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens
12 Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unterrichtszeit fallen.
2 Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums
auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub verbunden werden.

## Artikel 19 {#art_19}

Formen
1 Die Intensivfortbildung besteht:
a) in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen Hochschule
b) aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt
2 Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion
oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck gemäss
Artikel 17 nicht genügen.

## Artikel 20 {#art_20}

Voraussetzungen
1 Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton
möglich.
2 Sie setzen die Bewilligung des Arbeitgebers und des Amtes für Volksschulen voraus.
3 Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die
Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum
und ein Budget enthalten.

## Artikel 21 {#art_21}

Kosten und Kostenbeteiligung
1 Die Kosten der Intensivfortbildung dürfen 10'000 Franken nicht übersteigen
(ohne Stellvertretungskosten und ohne Spesen). Das gilt auch, wenn die Intensivfortbildung andere Weiterbildungsangebote wie beispielsweise einen
Sprachaufenthalt einschliesst.
Kanton Uri 10.1224
2 Die Lehrpersonen haben sich mit 10 Prozent an den Kosten nach Absatz 1
zu beteiligen. Sie haben ausserdem sämtliche Spesen zu tragen. *
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 22 {#art_22}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

## Artikel 23 {#art_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) Reglement vom 31. Juli 1995 zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule
b) Reglement vom 13. März 2001 über allgemeine Beiträge des
Kantons an die Volksschulen (Beitragsreglement)
c) Richtlinien vom 10. Januar 1996 für Lehrkräfte, die an berufsbegleitenden Ausbildungskursen teilnehmen
d) Richtlinien vom 19. Oktober 1983 für die Gewährung von unbezahltem Lehrerurlaub
e) Weisungen vom 12. September 1984 für die Lehrerfortbildung Volksschule

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
A1 Anhang 1: Einreihung von Lehrpersonen in die
Besoldungsklassen (nach Anhang 2 der PV, RB 2.4211))
Artikel A1-1
1 Kindergarten:
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Lehrperson Diplom als Kindergartenlehrperson
10.1224 Kanton Uri
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Lehrperson für Deutschunterricht
Diplom als Primarlehrperson 1
Lehrperson für Integrative Förderung
Diplom als Primarlehrperson
und in Ausbildung zur SHP
Lehrperson für Integrative Förderung
SHP Diplom 4
2 Primarstufe:
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Lehrperson Diplom als Primarlehrperson
oder Diplom für Oberstufe
Lehrperson für Deutschunterricht
Diplom als Kindergartenlehrperson
Lehrperson für Technisches
Gestalten
mit Fachdiplom für ein Fach 2
Lehrperson für Integrative Förderung
Diplom als Primarlehrperson
mit Zusatzausbildung
Lehrperson für Integrative Förderung
Diplom als Primarlehrperson
und in Ausbildung zur SHP
Lehrperson für Schulische
Heilpädagogik
SHP Diplom 4
Lehrperson für Sport Sportdiplom ESSM, ETH oder
Uni Abschluss
Lehrperson für Musik Diplom in Schulmusik 1 oder 2 3
3 Oberstufe inkl. Werkschule:
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Lehrperson Diplom als Sekundar-, Real-
oder Werkschullehrperson
Lehrperson für Technisches
Gestalten und Hauswirtschaft
Diplom Technisches Gestalten
und Hauswirtschaft
4 *
Lehrperson (ohne Lehrdiplom
für Oberstufe)
Lehrdiplom einer tieferen
Schulstufe mit Ausbildungsauflagen oder befristete Aushilfen
für 1 bis 2 Schuljahre
Kanton Uri 10.1224
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Fachlehrperson für 1 bis 2 Fächer
Lehrdiplom einer tieferen
Schulstufe und Ausbildung
oder Fachdiplom für 1 bis 2 Fächer auf der Oberstufe (Fremdsprachendiplom oder Abschluss in einem Fach auf Stufe Universität)
Fachlehrperson für 3 und mehr
Fächer
Lehrdiplom einer tieferen
Schulstufe und 3 oder mehr
Fachdiplome oder Zulassung
für mindestens drei Fächer
Lehrperson für Sport Sportdiplom ESSM 4
Lehrperson für Sport ETH oder Uni Abschluss 5
Lehrperson für Musik Diplom in Schulmusik 1 oder 2 5
4 Heilpädagogisches Zentrum:
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Lehrperson an der Sonderschule
Diplom als Primarlehrperson 2
Lehrperson an der Sonderschule
SHP Diplom 4
Lehrperson für Logopädie Diplom Logopädie 4
5 Stufen übergreifend:
Funktion notwendige Ausbildung bzw.
Diplome
Lohnklasse
Schulleitung Lehrdiplom und Zusatzausbildung (CAS oder vergleichbar)
Schulleitung Lehrdiplom und Diplom als
Schulleiter/Schulleiterin (DAS)
10.1224 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 29.02.2008
10.05.2011 01.08.2011 Artikel 9 Abs. 3 eingefügt AB 20.05.2011
18.10.2011 01.08.2012 Artikel 9 Abs. 4 eingefügt AB 28.10.2011
04.06.2013 01.08.2013 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 14.06.2013
04.06.2013 01.08.2013 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 14.06.2013
04.06.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 Abs. 3,
Tabelle, "Lehrperson für Technisches Gestalten
und Hauswirtschaft" / "Lohnklasse"
geändert AB 14.06.2013
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 9a eingefügt AB 23.09.2016
Kanton Uri 10.1224
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.02.2008 01.01.2008 Erstfassung AB 29.02.2008
Artikel 7 Abs. 3 04.06.2013 01.08.2013 geändert AB 14.06.2013
Artikel 9 Abs. 3 10.05.2011 01.08.2011 eingefügt AB 20.05.2011
Artikel 9 Abs. 4 18.10.2011 01.08.2012 eingefügt AB 28.10.2011
Artikel 9a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt AB 23.09.2016
Artikel 21 Abs. 2 04.06.2013 01.08.2013 geändert AB 14.06.2013
Artikel A1-1 Abs. 3,
Tabelle, "Lehrperson für Technisches Gestalten
und Hauswirtschaft" / "Lohnklasse"
04.06.2013 01.01.2014 geändert AB 14.06.2013
