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title: "Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein"
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provisions: 7
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# Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein

## § 1 {#par_1}

Trägerschaft
1 Die Vertragskantone führen das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein
(kurz: Gymnasium).

## § 2 {#par_2}

Angebot
1 Am Gymnasium werden das Niveau P der Sekundarschule von drei Jahren
Dauer (9. bis 11. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) und die gymnasiale Abteilung von mindestens drei Jahren Dauer (ab 12. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) geführt. *

## § 3 {#par_3}

Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung
richten sich nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder
des Schülers.

## § 4 {#par_4}

Schul- und Betriebsführung
1 Der Kanton Basel-Landschaft führt den Betrieb des Gymnasiums im Auftrag
der beiden Vertragskantone.
2 Gesetzgebung und Rechtspflege richten sich, soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen vorsieht, nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-
Landschaft.

## § 5 {#par_5}

Schulgeld
1 Der Kanton Solothurn leistet pro Schüler oder Schülerin pro Schulsemester
eine nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme
von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) berechnete
und um einen Investitionskostenbeitrag von 1'500 Franken pro Jahr erhöhte
Pauschale. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
2 643.12
2 Im Falle der Aufhebung des Regionalen Schulabkommens oder der Kündigung desselben seitens eines Vertragskantons, werden die Schülerpauschalen
innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Kündigung einvernehmlich festgelegt. Die Schülerpauschalen dürfen die Betriebskosten zuzüglich 1'500 Franken Anteil pro Jahr an den Investitionskosten des Gymnasiums pro Schüler
oder Schülerin nicht übersteigen. Erfolgt innert Frist keine Einigung, kann der
Vertrag beidseits unter Einhaltung der unter § 8 Absatz 2 beschriebenen Fristen gekündigt werden. *
3 Die Pauschale ist jeweilen für ein ganzes Schulsemester geschuldet, ungeachtet des Ein- oder Austrittsdatums der Schülerin oder des Schülers.
4 Der Betrag ist jeweilen zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember.
5 Die Höhe des Investitionskostenbeitrages wird per 1. Januar 2006 überprüft
und allenfalls einvernehmlich neu festgelegt.
§ 6 * Schulrat
1 Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei aus dem Kanton Solothurn stammen.
2 Er erfüllt die Aufgaben gemäss Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel-
Landschaft und regelt zusätzlich den zeitlichen Schuljahresablauf (Schuljahresbeginn, Schulferien, Feiertage) und die Mischpensen (Niveau P Sekundarschule/Gymnasium).

## § 7 {#par_7}

Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien
1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und
Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.
2 Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Immobilien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Übertragung
dieser Rechte geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den Zahlungsmodalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

## § 8 {#par_8}

Schlussbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regionalen
Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 19961) aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab 1. Januar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. *
3 Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Vertragskantone vorgenommen.
1) GS 32.931, SGS 643.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
3 643.12
4 Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am
31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der
Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder
werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Absatz 1 nicht ersetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglieder
der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als gewählt.
5 Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium
von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufental-
Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach ist
der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine verantwortlich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
4 643.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0543
16.05.2006 01.07.2006 § 8 Abs. 2 geändert GS 35.928
01.04.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 6 totalrevidiert GS 2014.038
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
5 643.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.11.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0543
§ 2 Abs. 1 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038
§ 2 Abs. 1 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038
§ 5 Abs. 1 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038
§ 5 Abs. 2 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038
§ 6 01.04.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.038
§ 8 Abs. 2 16.05.2006 01.07.2006 geändert GS 35.928
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
