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title: "Einbürgerungsverordnung der Stadt Thun (EVO)"
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provisions: 19
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# Einbürgerungsverordnung der Stadt Thun (EVO)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt ergänzend zum übergeordneten Recht das
Verfahren betreffend
a Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Thun an Ausländerinnen
und Ausländer,
b Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Thun an Schweizerinnen
und Schweizer, die nicht über das Kantonsbürgerrecht verfügen,
und
c Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Thun an Schweizerinnen und
Schweizer, die über das Kantonsbürgerrecht verfügen.

## Art. 2 {#art_2}

Die Voraussetzungen für die Zusicherung respektive die Erteilung des
Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Recht von Bund und
Kanton.
2. Zuständigkeiten und Verfahren
2.1 Abteilung Sicherheit

## Art. 3 {#art_3}

Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung Sicherheit
einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Abteilung Sicherheit prüft die eingegangenen Unterlagen und
führt die notwendigen Befragungen durch.
2 Sind die Akten vollständig, überweist die Abteilung Sicherheit sie zusammen mit dem Erhebungsbericht an die Einbürgerungskommission.
3 Gleichzeitig gibt sie eine Empfehlung ab, ob und allenfalls zu welchen Themen die Bewerberin oder der Bewerber zur persönlichen Be-
Zweck
Voraussetzungen
der Einbürgerung
Gesuch
Prüfung des Gesuchs
2 121.15
fragung in die Kommission einzuladen ist.

## Art. 5 {#art_5}

Über eine Sistierung des Verfahrens entscheidet die Abteilung Sicherheit.

## Art. 6 {#art_6}

Wird das Einbürgerungsverfahren gegenstandslos, zum Beispiel infolge
Rückzugs des Gesuchs oder Wegzugs einer Ausländerin oder eines
Ausländers vor der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, verfügt die
Abteilung Sicherheit die Abschreibung und legt die Gebühren fest.
2.2 Einbürgerungskommission

## Art. 7 {#art_7}

Die Einbürgerungskommission ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Einbürgerungskommission besteht aus neun Mitgliedern und
wird nach Art. 62 StV gewählt. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit gehört ihr ohne
Antrags- und Stimmrecht von Amtes wegen an.
3 Die zuständige Vorsteherin oder der zuständige Vorsteher kann mit
beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Einbürgerungskommission berät die Einbürgerungsgesuche und
gibt Empfehlungen zuhanden der zuständigen Vorsteherin oder des zuständigen Vorstehers ab.
2 Sie entscheidet aufgrund der Gesuchsakten, welche Bewerberinnen
und Bewerber zu einem Gespräch in die Kommission einzuladen sind.
3 Sie kann in klaren Fällen mit einstimmigem Beschluss auf ein Gespräch verzichten.
4 In den übrigen Fällen legt sie diejenigen Themen des rechtserheblichen Sachverhalts fest, über die eine vertiefte Befragung in der Kommission erfolgt.
5 Bei der Befragung ist die Privatsphäre der Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller zu respektieren.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Verhandlungen der Einbürgerungskommission werden durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit protokolliert.
Sistierung des Verfahrens
Abschreibung des
Verfahrens
Rechtsnatur
Zusammensetzung
Aufgaben
Protokoll
3 121.15
2 Neben den Inhalten gemäss Art. 10 des Kommissionenreglements
der Stadt Thun vom 13. Dezember 2002 (KomR)1 sind im Protokoll insbesondere die Gründe aufzuführen, welche nach Auffassung der Kommission massgebend für oder gegen eine Zusicherung respektive Erteilung des Gemeindebürgerrechts sprechen.
3 Die wesentlichen Argumente einer allfälligen Minderheit sind ebenfalls festzuhalten.
2.3 Vorsteherin oder Vorsteher

## Art. 11 {#art_11}

1 Die zuständige Vorsteherin oder der zuständige Vorsteher stellt dem
Gemeinderat begründeten Antrag zu den in der Kommission beratenen
Einbürgerungsgesuchen.
2 Sie oder er ist an die Meinung der Einbürgerungskommission nicht
gebunden.
3 Weicht der Antrag der zuständigen Vorsteherin oder des zuständigen
Vorstehers von der Kommissionsmeinung ab, ist dies im Antrag an den
Gemeinderat offenzulegen. In solchen Fällen gilt eine erhöhte Begründungspflicht.
2.4 Gemeinderat

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorsteherin oder des zuständigen Vorstehers über das Einbürgerungsgesuch.
2 Mit dem Entscheid legt der Gemeinderat auch die Gebühren der
Stadt Thun und des Kantons fest.
3 Der Entscheid wird begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen.
2.5 Weiteres Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

Die Abteilung Sicherheit eröffnet der Bewerberin oder dem Bewerber
den Entscheid des Gemeinderats über die Zusicherung oder die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie die Höhe der Gebühren der
Stadt Thun und des Kantons unverzüglich schriftlich.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Abteilung Sicherheit überweist die Akten zur weiteren Behandlung an die zuständige Stelle des Kantons.
2 Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Abteilung Sicherheit den
1 SSG 152.2
Antrag
Entscheid
Eröffnung des
Entscheids
Weiteres Verfahren
4 121.15
eingebürgerten Personen die rechtskräftige Einbürgerung mit.
3 Die Abteilung Sicherheit organisiert in der Regel einmal jährlich eine
schlichte Feier, an welcher den eingebürgerten Personen die Einbürgerungsurkunde übergeben wird.
3. Gebühren

## Art. 15 {#art_15}

Für den Entscheid über die Zusicherung oder die Erteilung des Gemeindebürgerrechts werden folgende Gebühren (inklusive Auslagen)
erhoben:
CHF
a Einzelpersonen mit oder ohne minderjährige
Kinder
600.–
b Personen, die miteinander verheiratet sind oder
in eingetragener Partnerschaft leben, mit oder
ohne minderjährige Kinder
900.–
c minderjährige Personen, die sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen
300.–

## Art. 16 {#art_16}

Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, beträgt die Gebühr ein Drittel des Ansatzes gemäss Artikel 15.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche werden
nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.

## Art. 18 {#art_18}

Die Einbürgerungsverordnung vom 22. Oktober 2004 wird aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft.
Thun, 9. Mai 2018 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler
Entscheid
Abschreibung des
Verfahrens
Hängige Gesuche
Aufhebung eines
Erlasses
Inkrafttreten
