---
title: "Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling"
id: 3f241a78-cfaa-4b30-b10b-61b77dd00f5c
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "155.615"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/155.615/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3f241a78-cfaa-4b30-b10b-61b77dd00f5c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1709/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 1d12166df8d463a8cc9322855a92146f9a8c1b190c6c882ac434b20df9754b05
provisions: 8
---

# Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte und des Konkursamts.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Teil des Generalsekretariats.
2 Die Zentrale Inkassostelle ist Teil des Zentralen Rechnungswesens und Controllings.

## § 3 {#par_3}

Zentrales Rechnungswesen und Controlling
1 Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung
und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung.
2 Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst
auch die Verlustscheinbewirtschaftung.
1) SAR 155.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
155.615

## § 4 {#par_4}

Zentrale Inkassostelle
1 Die Zentrale Inkassostelle übernimmt das Inkasso von zu Lasten der Staatsrechnung abgeschriebenen Forderungen für alle Schlichtungsbehörden und die Gerichte.
2. Zuständigkeitsbereiche

## § 5 {#par_5}

Nachzahlungsverfahren
1 Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche
Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder
Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO 2) beziehungsweise 135 Abs. 4 StPO 3) verpflichtet werden können.
2 Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.
3 Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale
Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens.

## § 6 {#par_6}

Kostenerlassgesuche
1 Kostenerlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag bezüglich
rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten werden durch das Zentrale Rechnungswesen
und Controlling bearbeitet.
2 … *

## § 7 {#par_7}

Verlustscheinbewirtschaftung
1 Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Kompetenzzentrum für die Bewirtschaftung von Verlustscheinen.
2 Es ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.
3. Inkrafttreten

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
2) Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
(SR 272)
3) Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0)
155.615
Aarau, 24. Februar 2014 Obergerichtspräsident
GUIDO MARBET
Generalsekretär Justiz
URS HODEL
155.615
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung 2014/2-04
13.03.2020 01.05.2020 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2020/5-08
155.615
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.02.2014 01.05.2014 Erstfassung 2014/2-04
§ 6 Abs. 2 13.03.2020 01.05.2020 aufgehoben 2020/5-08
