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title: "Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich"
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provisions: 51
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# Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

## § 1 Träger {#par_1}

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,
St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den
gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
Rechtsnatur

## § 2 und Sitz {#par_2}

1 Die Hochschule ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.
Aufgabe

## § 3 der Hochschule {#par_3}

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte
Dienstleistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach
den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der
Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.
Freiheit
von Lehre

## § 4 und Forschung {#par_4}

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der
Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418

## § 5 Studienrichtungen {#par_5}

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines
Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der
allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
2. Veränderungen

## § 6 {#par_6}

Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
Forschung und

## § 7 Entwicklung {#par_7}

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule
ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

## § 8 Dienstleistungen {#par_8}

Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
Zusammenarbeit mit
andern

## § 9 Institutionen {#par_9}

Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und
im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion,
der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
Verträge mit
Nichtträgerkantonen und mit
dem Fürstentum
Liechtenstein
und Aufnahme
von Nichtträgerkantonen in die

## § 10 Trägerschaft {#par_10}

1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit
dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über
die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der
Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die
für ihren Kanton zuständige Instanz.

## § 11 Aufsicht {#par_11}

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

## § 12 Zulassungsbeschränkungen {#par_12}

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer
angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
1. Ausbildungsstufe und
-bereiche
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2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben
im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und
Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den
Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt,
wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet
worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und
vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und
den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen
gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt.
Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind:
Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
II. Organisation

## § 13 Organe {#par_13}

Organe der Hochschule sind:
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.

## § 14 Hochschulrat {#par_14}

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach
Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder
den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen,
werden zu allen Sitzungen beigezogen:
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Wahl und

## § 15 Abberufung {#par_15}

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils
vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres
Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
1. Zusammensetzung
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
3. Konstituierung

## § 16 {#par_16}

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

## § 17 {#par_17}

1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in
allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt
periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

## § 18 b. Im Einzelnen {#par_18}

Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im
Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in
verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese
in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird,
und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des
Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den
Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages.
a. Grundsätzliche
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über
die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und
-diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für
die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und
bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen
vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter
Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger
Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der
Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.
5. Delegation

## § 19 von Aufgaben {#par_19}

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner
Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
Leitung der

## § 20 Hochschule {#par_20}

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat
vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und
für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

## § 21 {#par_21}

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen
stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich
zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
1. Auftrag
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## § 22 Rekurskommission {#par_22}

1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils
auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest
gewählt werden.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule
tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

## § 23 {#par_23}

Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

## § 24 {#par_24}

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den
einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.
III. Angehörige der Hochschule
Mitarbeiterinnen und

## § 25 Mitarbeiter {#par_25}

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.

## § 26 {#par_26}

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist
eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine
Vertretung im Hochschulrat.

## § 27 Studierende {#par_27}

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich
nach den einschlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
IV. Finanzen

## § 28 Voranschlag {#par_28}

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler
rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Übertragung
von Budgetmitteln und

## § 29 Defiziten {#par_29}

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des
durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste
Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem
Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

## § 30 Nachtragskredite {#par_30}

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht
voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
1. Zusammensetzung und
Konstituierung
1. Anstellung
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln
über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

## § 31 Rechnungsablage {#par_31}

Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.

## § 32 Finanzkontrolle {#par_32}

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
Deckung der

## § 33 Aufwendungen {#par_33}

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere
bestritten
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, aufgrund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert,
nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als
Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch
weitere Eigenleistungen.
Leistungen der

## § 34 Studierenden {#par_34}

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren
schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm
zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung
mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund
internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

## § 35 Dienstleistungen {#par_35}

Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
Berechnung
der Leistungen
der einzelnen

## § 36 Trägerkantone {#par_36}

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach
Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen
Studiengängen und deren Kosten.
2 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt.
Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

## § 37 Bauten {#par_37}

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den
Trägerkantonen vorbehalten.
Überweisung

## § 38 der Betriebsbeiträge {#par_38}

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
V. Haftung und Verantwortlichkeit

## § 39 Haftung {#par_39}

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen
Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.
2. Der Mitarbeiterin oder des

## § 40 Mitarbeiters {#par_40}

1 Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder
nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten
Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
3. Übrige

## § 41 Vorschriften {#par_41}

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten.
Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
1. Der Hochschule
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich

## § 42 Disziplinarmassnahmen {#par_42}

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich
oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische
Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können
nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
2. Die einzelnen

## § 43 Disziplinarmassnahmen {#par_43}

Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.
3. Verfahren,
Entscheid,

## § 44 Verjährung {#par_44}

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung
gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen
und Hochschule

## § 45 Schiedsgericht {#par_45}

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen
den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule,
so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen
in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass
sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht
einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 massgebend.
VII. Kündigung

## § 46 Kündigung {#par_46}

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
1. Grundsatz
111. 4. 03 - 40
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
VIII. Schlussbestimmungen
Vollstreckung
von Beschlüssen
und

## § 47 Entscheiden {#par_47}

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

## § 48 Übergangsregelung {#par_48}

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck
nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige
Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
Aufhebung
geltenden

## § 49 Rechts {#par_49}

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische
Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
Weiterbestand
geltenden

## § 50 Rechts {#par_50}

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984
erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt
dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen
Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht
abschliessen.

## § 51 Inkrafttreten {#par_51}

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates
auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft3.
