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title: "Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz"
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provisions: 14
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# Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes sowie § 38 der
Arbeitszeitverordnung.

## § 2 {#par_2}

Höhe und Berechnung der Zulagen
1 Die Höhe der einzelnen Zulagen sowie deren Berechnung ergeben sich aus dem Anhang dieser Verordnung.
2 Zulagen, die während bestimmter Zeitperioden abgerechnet werden, werden bei vorzeitiger Beendigung der zulagenberechtigten Tätigkeit anteilmässig ausgerichtet.
3 Soweit nicht anders festgehalten, sind mit den Zulagen sowohl allfällige Einsätze in der Nacht, als
auch an Sonn- und Feiertagen abgegolten. Die entsprechenden Zusatzvergütungen gemäss den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung sind nicht anwendbar.
4 Die in dieser Verordnung festgelegten Geldzulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung vom Regierungsrat periodisch angepasst.
5 Während den Ferien, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie während eines bezahlten Urlaubs (inkl. allfälligem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs) besteht kein
Anspruch auf Weiterzahlung der Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes.
6 Die Zulagen sind nicht pensionskassenversichert.

## § 3 II. Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen {#par_3}

Schliefzulage
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Schliefarbeiten, die in engen Kanälen des Kanalisati -
onsnetzes ausgeführt werden müssen, eine Zulage.

## § 4 {#par_4}

Zulage für Arbeiten im Wasser
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bächen) oder stehenden (Seen, Weihern) Gewässern eine Zulage.
1) SG 164.100.
2) SG 162.200.
Lohn und Entschädigungen 164.410
III. Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden

## § 5 {#par_5}

Schliessdienstzulage
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung
von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42
Std. Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt
wird.

## § 6 {#par_6}

Zulage für ausserordentliches Ausrücken
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für Einsätze infolge unerwarteter Ereignisse, für die sie nicht
im Rahmen eines Pikettdienstes und ausserhalb ihrer üblichen Arbeits- und Präsenzzeit aufgeboten
werden, eine Ausrückzulage ausgerichtet.
2 Die Zulage wird höchstens einmal je Nacht, bzw. an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Mal innert
24 Stunden ausgerichtet.
3 Die während des Einsatzes erbrachte Arbeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung als Arbeitszeit angerechnet.

## § 7 {#par_7}

Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnklassen 1-17 erhalten für die Mitarbeit in der Kantonalen
Krisenorganisation (KKO) eine Zulage in Form einer Grundpauschale für die Rufbereitschaft, sofern
sie nicht aufgrund ihrer Funktion einer Alarmorganisation angeschlossen sind und deshalb Pikettdienstzulagen beziehen.
2 Fachbereichsleiterinnen und -leiter, stellvertretende Fachbereichsleiterinnen und -leiter und Dienstchefinnen und -chefs erhalten eine zusätzliche Zulage.

## § 8 {#par_8}

Mentoratszulage
1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen, welche die Betreuung von neuen Lehrpersonen übernehmen, zu
entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Pro Monat und betreuter Lehrperson wird eine Zulage ausgerichtet. Bei einem vollen Pensum dürfen
nicht mehr als zwei Lehrpersonen gleichzeitig betreut werden.
4 Die Zulage wird nur für den effektiven Betreuungsaufwand gewährt.

## § 9 {#par_9}

Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht
1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für das Erteilen von Nachhilfeunterricht an Schülerinnen und Schüler, der ausserhalb ihres Pflichtpensums und ausserhalb des Unterrichts erteilt wird, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Für zwei Lektionen Nachhilfeunterricht à 45 Minuten wird der Ansatz für eine Pflichtstundenlektion
von 45 Minuten gewährt. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
4 Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen.

## § 10 {#par_10}

Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit
1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Mitarbeit in Projekten und Gremien, die über ihren ordentlichen Berufsauftrag hinausgeht, insbesondere ausserschulische Projektmitarbeit, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Entschädigung erfolgt pauschal pro Stunde Projektmitarbeit. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.

## § 11 Lohn und Entschädigungen 164.410 {#par_11}

Zulage für Pensenlegung
1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Planung und Festlegung der Pensen zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Zulage wird pro Klasse und Jahr ausgerichtet.

## § 12 {#par_12}

Zulagen für Vereinsdienst *
1 Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen inne haben, werden für die ausserhalb des ordentlichen
Schulbetriebs geleistete Vereinshauswartung (insbesondere Schliessdienst, Kontrollgänge und Reinigung), die durch die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht, mit einer Zulage entschädigt. *
1bis Sie werden für die Übernahme der Aufgabe Koordination der Vereinshauswartung (insbesondere
für die Organisation der Nutzung der Anlagen, Dienstplanung und Führung der Mitarbeitenden) mit
einer Zulage entschädigt. *
2 … *
3 In der Zulage enthalten ist eine Entschädigung für allfällige Einsätze in der Nacht und an schulfreien
Tagen.
4 … *
5 … *
6 Die maximale Stundenanzahl für Vereinsdienste gemäss Abs. 1 und 1bis beträgt 170 Stunden im

## § 13 Jahr. * {#par_13}

Zulage für Bibliotheksbetreuung
1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von Bibliotheken für Schülerinnen und Schüler
sowie für Lehrpersonen zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Zulage wird für Bibliotheken der Schülerinnen und Schüler pro Klasse und differenziert nach
Schulstufe gewährt, für Bibliotheken für Lehrpersonen gelten ein pauschaler Ansatz sowie eine Zusatzpauschale für grosse Bibliotheken.

## § 14 {#par_14}

Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial
1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von zusätzlichem Schulmaterial, die umfangmässig über den Berufsauftrag hinausgeht, zu entlasten.
2 Für die Verwaltung des Materials nur der eigenen Klasse bzw. Abteilung darf weder eine Zulage
noch eine Entlastung gewährt werden.
3 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
4 Die Zulage wird für das allgemeine Schulmaterial und die obligatorischen Lehrmittel pro Klasse und
nach Schulstufe differenziert gewährt. Das Material für Handarbeit und Werkunterricht wird pauschal
pro ganzjährigen Kurs einer Abteilung gewährt.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2014 wirksam. Auf denselben Zeitpunkt
werden die bestehenden Regierungsratsbeschlüsse betreffend Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes
aufgehoben, insbesondere
– RRB 18/13 vom 9. Mai 1995
– RRB 05/06/66 vom 22. Februar 2005
– RRB 06/12/31 vom 4. April 2006
– RRB 08/01/32 vom 8. Januar 2008
Lohn und Entschädigungen 164.410
– Richtlinien des Personalamtes 3) betreffend Behandlung und Vergütung der Zusatzleistungen von
Projektmitarbeitern vom 12. März 1990.
3) Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Basel-Stadt».
Lohn und Entschädigungen 164.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung KB 07.12.2013
06.12.2022 01.01.2023 Anhang 164.410 Inhalt geändert KB 17.12.2022
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Titel geändert KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1 geändert KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1bis eingefügt KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 2 aufgehoben KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 4 aufgehoben KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 5 aufgehoben KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 6 eingefügt KB 10.02.2024
06.02.2024 01.01.2024 Anhang 164.410 Inhalt geändert KB 10.02.2024
Lohn und Entschädigungen 164.410
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung KB 07.12.2013
§ 12 06.02.2024 01.01.2024 Titel geändert KB 10.02.2024
§ 12 Abs. 1 06.02.2024 01.01.2024 geändert KB 10.02.2024
§ 12 Abs. 1bis 06.02.2024 01.01.2024 eingefügt KB 10.02.2024
§ 12 Abs. 2 06.02.2024 01.01.2024 aufgehoben KB 10.02.2024
§ 12 Abs. 4 06.02.2024 01.01.2024 aufgehoben KB 10.02.2024
§ 12 Abs. 5 06.02.2024 01.01.2024 aufgehoben KB 10.02.2024
§ 12 Abs. 6 06.02.2024 01.01.2024 eingefügt KB 10.02.2024
Anhang 164.410 06.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 17.12.2022
Anhang 164.410 06.02.2024 01.01.2024 Inhalt geändert KB 10.02.2024
Zulagenverordnung Anhang 164.410
Anhang: Zulagenansätze1)
Zulage Ansatz (in Fr.) Bemerkungen
Zulage für ausserordentliches Ausrücken 55.75 Pro Ausrücken
Zulage für Arbeiten im Wasser 9.50 Pro Stunde
Schliefzulage 9.50 Pro Stunde
Schliessdienstzulage 29.20 Pro Stunde
Zulage KKO (Grundpauschale für die Rufbereitschaft) gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung
1’042.00 Pro Kalenderjahr
Zulage KKO (ggf. zusätzlich zur Rufbereitschaft für Fachbereichsleiterinnen und -leiter,
deren Stv. und Dienstchefinnen und -chefs) gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung
Fachbereichsleiterinnen
und -leiter: 4'168.00
Fachbereichsleiterinnen
und -leiter Stv.: 2'084.00
Dienstchefinnen
und -chefs: 1'042.00
Pro Kalenderjahr
Mentoratszulage 131.15
183.50
Pro Monat und betreuter Person
Pro Monat und betreuter Lehramtskandidatin
oder betreutem Lehramtskandidaten der PH
Zulage für Nachhilfeunterricht gemäss Verordnung betreffend Festlegung der
Löhne von Lehrpersonen
als Aushilfen sowie für
Stellvertretungen
Zulage für Pensenlegung 72.90
125.85 (1 - 20 Klassen)
141.70 (21 - 40 Klassen)
157.50 (41 - 60 Klassen)
173.00 (ab 61 Klassen)
Pro Klasse und Jahr
(Primarschulen)
Pro Klasse und Jahr
(übrige Schulen)
Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit 62.50 Pro Stunde
Zulagen für Vereinsdienst Vereinshauswartung:
38.15
Koordination:
39.95
Pro Stunde
Zulage für Bibliotheksbetreuung Bibliothek für Schülerinnen und Schüler:
125.80 Pro Klasse inkl. Klassenlektüre (Primarschulen)
1) Fassung vom 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
Zulagenverordnung Anhang 164.410
Zulage Ansatz (in Fr.) Bemerkungen
220.35
188.85
31.00
188.85
157.50
Bibliothek für
Lehrpersonen:
157.50
63.10
Pro Klasse inkl. Klassenlektüre (Mittlere
Schulen)
Pro Klasse exkl. Klassenlektüre (Mittlere
Schulen)
Pro Klasse nur Klassenlektüre (Mittlere
Schulen)
Pro Klasse exkl. Klassenlektüre (Obere
Schulen)
Pro Klasse nur Klassenlektüre (Obere
Schulen)
Grundpauschale (bis
200 Bände)
Zuschlag pro weitere
100 Bände (arithmetisch auf- bzw. abrunden)
Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial Allgemeines
Schulmaterial
und obligatorische Lehrmittel:
157.25
125.80
Handarbeit und
Werkunterricht:
47.15
Pro Klasse (Primar-
und mittlere Schulen)
Pro Klasse (Obere
Schulen)
Pro ganzjährigem Kurs
(Abteilung)
