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title: "Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den
Staatsanwalt2) und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen
von Alter, Invalidität und Tod.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Behördenmitglieder gemäss Artikel 1 werden in die Pensionskasse des
Kantons Glarus gemäss deren Bestimmungen3) aufgenommen.
2 Die versicherte Besoldung der Regierungsräte entspricht der maximalen
versicherten Besoldung gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des
Kantons Glarus. Der Kanton leistet die gemäss deren Bestimmungen vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge.

## Art. 3 {#art_3}

1 Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer
vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit
es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben.
2 Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Monate nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruflich.

## Art. 4 {#art_4}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Für alle Behördenmitglieder die bereits an der Landsgemeinde 1987 im
Amte standen, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1972 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes4) weiterhin.
3 Behördenmitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 gewählt wurden, können sich an der für sie seinerzeit geschaffenen Übergangslösung beteiligen
oder das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausüben.
1) GS I A/1/1
2) Staatsanwälte ab 2011 Angestelle des Kantons
3) GS II D/2
4) GS II D/1/1
SBE VIII/8 481 1
II D/1/2
4 Für alle später gewählten Behördenmitglieder richtet sich die Alterssicherung nach der vorliegenden Verordnung. Die Behördenmitglieder haben bis
Mitte 2002 das Recht, die Versicherungslösung neu zu bestimmen. Die getroffene Wahl ist endgültig.
5 Die Verordnung vom 19. Dezember 1990 über die Alterssicherung der Behördenmitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
