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title: "Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern"
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# Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in
Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von
hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des
Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist,
besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von
hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des
Wohnsitzkantons besucht werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung
abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer
Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird,
dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im
Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und
unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten
Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die
Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen
Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der
Herkunftsschule.

## Art. 3 II Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht {#art_3}

Schulische Angebote
1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
Interkantonale Spitalschulvereinbarung 416.6
a. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der
obligatorischen Schule und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres
Herkunftskantons.
2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden
Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für den
betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres
Herkunftskantons.
3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss den
Absätzen 1 und 2 entsprechen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung
und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des
hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser
Vereinbarung.

## Art. 4 {#art_4}

Anhang
1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert
a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen
Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen,
b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den
ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen
Angebote entrichten müssen,
c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für
Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.
2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der
Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Absatz 1 melden,
sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot
die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die
eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten
schulischen Angebote fest.
Interkantonale Spitalschulvereinbarung 416.6
2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen
festgelegt;
b. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen
Angebote (Personal- und Betriebskosten);
c. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen
nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht
im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und
Schüler der Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.
3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

## Art. 6 {#art_6}

Zahlungspflichtige Kantone
1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen
Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten
Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder
Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen
Recht.
2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in
dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den
stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder
Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen
Recht.
3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine
Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.
4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach
Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital
insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals
und/oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen
Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.

## Art. 7 III Gleichbehandlung {#art_7}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern,
deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton
seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den
hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.

## Art. 8 Interkantonale Spitalschulvereinbarung 416.6 {#art_8}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
keine Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt
haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung
der Angebote.
2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt
haben, können nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der
zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In
diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine
Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 5 entspricht.

## Art. 9 IV Vollzug {#art_9}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von
Richtlinien.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsverfahren
Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle
und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch
eines schulischen Angebots in der Spitalschule.

## Art. 11 {#art_11}

Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn
des Schuljahres möglich.
2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei
Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei
der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der
daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor
Interkantonale Spitalschulvereinbarung 416.6
Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugskosten
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 13 V Schlussbestimmungen {#art_13}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung vom
25. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht .

## Art. 14 {#art_14}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens
sechs Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 17 {#art_17}

Weiterdauer der Verpflichtungen
Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur
Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege
Interkantonale Spitalschulvereinbarung 416.6
weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die
Vereinbarung kündigt.

## Art. 18 {#art_18}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
der anderen Vereinbarungspartner zu.
Beitritt durch Gesetz vom 28.03.2025
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2026
Interkantonale Spitalschulvereinbarung 416.6
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.03.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_020
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.03.2025 01.01.2026 2025_020
