---
title: "Gesetz über das Halten von Hunden"
id: 3f589ab2-acba-4ab6-9d3a-a8369129834c
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "546.100"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/3802/546_100.pdf?fp=4
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3f589ab2-acba-4ab6-9d3a-a8369129834c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17343/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 974950c69ca122abf019020aee12047b1bdc9f8d6048bcdf608b055a9bac2d64
provisions: 15
---

# Gesetz über das Halten von Hunden

## § 1 {#par_1}

Hundehaltung
a) Allgemeines
1 Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder
belästigen.
2 In den Wohnzonen müssen Hunde nachts in einem Gebäude oder in einem geschlossenen Areal gehalten werden.
3 Der Hundehalter ist verpflichtet, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

## § 2 {#par_2}

3 b) Besondere Pflichten
1 In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind
Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind:
a) Hunde beim Viehtrieb;
b) Herdenschutzhunde im Einsatz.
2 Wer in Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen
sowie auf Wegen, welche durch intensiv genutztes landwirtschaftliches Gebiet
führen, einen Hund mit sich führt, ist verpflichtet, dessen Kot zu entfernen und
schadlos zu beseitigen.
3 Hitzige Hündinnen sind eingesperrt zu halten.

## § 3 {#par_3}

c) Verbote
1 Es ist untersagt, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen.
2 Es ist untersagt, Hunde landwirtschaftliche Kulturen und fremdes, nicht öffentlich zugängliches Eigentum ohne Einwilligung des Berechtigten betreten zu lassen.

## § 4 {#par_4}

4 Nutzhunde
Als Nutzhunde gelten:
a) Treibhunde in der Landwirtschaft;
b) Jagdhunde gemäss § 33 Abs. 1 des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom
25. Mai 2016 (JWG)5;
c) Herdenschutzhunde.
546.1002

## § 5 {#par_5}

Hundesteuer
1 Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund
hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Vorbehalten
bleibt § 7.
2 Die Hundesteuer beträgt:
a) für einen Nutzhund: Fr. 20.-- im Jahr
b) für einen andern Hund: Fr. 50.-- im Jahr. Für jeden weiteren Hund pro Haushalt beträgt die Steuer je Fr. 100.-- mehr als die Grundsteuer.
3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde können die Hundesteuer auf höchstens
Fr. 40.-- für Nutzhunde und auf höchstens Fr. 100.-- für andere Hunde erhöhen.
4 Tritt die Steuerpflicht während des Jahres ein, ist die Steuer anteilmässig für die
restlichen Monate des Jahres zu entrichten.
5 Bei Wohnortswechsel wird der in einer andern Gemeinde des Kantons entrichtete Steuerbetrag angerechnet.

## § 6 {#par_6}

Sonderfälle
1 Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde
einer gewerbsmässigen Hundezucht oder eines Tierheimes kann der Gemeinderat
den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen.
2 In Härtefällen kann der Gemeinderat die Steuer ermässigen oder erlassen.

## § 7 {#par_7}

6 Steuerbefreiung
Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten und entsprechend
einsetzbaren:
a) Armeehunden;
b) Polizeihunden;
c) Rettungs-, Katastrophen- und Lawinenhunden;
d) Schweisshunden;
e) Blinden- und Assistenzhunden.

## § 8 {#par_8}

Steuerbezug
1 Die Hundesteuer ist alljährlich im Monat Januar oder sofort nach Eintritt der
Steuerpflicht bei der von der Gemeinde bezeichneten Bezugsstelle zu entrichten.
2 Sind Steuerpflicht oder Steuerbetrag umstritten, trifft der Gemeinderat eine Verfügung.

## § 9 {#par_9}

Hundemarke
1 Jeder Hund muss eine amtliche Hundemarke mit der Wohngemeinde des Halters
und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Jagdhunden darf für
die Jagd und die Anlernzeit die Hundemarke abgenommen werden.
2 Die Hundemarke wird von der Bezugsstelle abgegeben, wenn die geschuldete
Hundesteuer entrichtet und der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
546.100SRSZ 1.2.2024 3
3 Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf
Kosten des Halters verwahrt. Werden sie nicht binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe im Amtsblatt abgeholt, können sie verkauft, weggegeben oder abgetan werden.

## § 10 {#par_10}

Verwaltungsmassnahmen
1 Der Gemeinderat ordnet gegenüber Haltern, die Vorschriften dieses Gesetzes
missachten, das Geeignete an.
2 Personen, die wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes
oder wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des Gemeinderates
bestraft worden sind, kann der Gemeinderat ungeachtet der Strafbarkeit die Hundehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.

## § 11 {#par_11}

7 Generelle Anordnungen des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen gegen Beeinträchtigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote erlassen und auf deren Missachtung Strafe androhen.
2 Solche Anordnungen sind im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
3 Wer ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung
Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den
Regierungsrat erheben.

## § 12 {#par_12}

Strafbestimmungen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder Anordnungen des Gemeinderates zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Strafbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

## § 13 {#par_13}

Rechtsschutz
Verfügungen des Gemeinderates sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde anfechtbar.

## § 14 {#par_14}

Aufhebung eines Erlasses
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Halten von Hunden vom 16. Februar 1967 aufgehoben.8

## § 15 {#par_15}

9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens.10
546.1004
1 GS 17-445 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148g), vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 26. April 2023 (JWG, GS 27-
5a).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 mit 12 862 Ja gegen 9 158 Nein
(Abl 1983 1062). Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146).
3 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.
4 Überschrift, Bst. a und b in der Fassung vom, Bst. c neu eingefügt am 26. April 2023.
5 SRSZ 761.100.
6 Fassung vom 26. April 2023.
7 Abs. 3 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
8 GS 15-374.
9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146); Änderungen vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl
2008 2697), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 26. April
2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.
