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title: "Siedlungsentwässerungsverordnung (SEV)"
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provisions: 20
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# Siedlungsentwässerungsverordnung (SEV)

## Art. 1 Seite 2/9 {#art_1}

Zweck
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen dienen dem Vollzug des
Siedlungsentwässerungsreglements (SER) vom 4. Mai 2023 3.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Zuständig für den Vollzug des Siedlungsentwässerungsreglements ist das
Tiefbauamt, Bereich Siedlungsentwässerung/Naturgefahren.
2 Zuständig für die Führung des Katasters gemäss Art. 5 SER ist das städtische Geoinformationszentrum (GIS).

## Art. 3 {#art_3}

Bau- und Betriebsvorschriften
1 Die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren
und zu erneuern.
2 Es gelten die Gesetzgebung und die Richtlinien von Bund, Kanton und
Stadt Luzern sowie die massgebenden technischen Normen und Richtlinien der anerkannten Fachverbände.
3 In Ergänzung zu Abs. 2 ist bei der Planung und Ausführung privater Abwasseranlagen ein möglicher Rückstau aus öffentlichen Abwasseranlagen
zu berücksichtigen. Die Terrainhöhe ist dafür massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

Übernahme privater Abwasseranlagen
1 Die Übernahme privater Abwasseranlagen in den Unterhalt oder zu
Eigentum erfolgt unentgeltlich.
2 Vorbehalten sind Entschädigungen für Enteignungen oder enteignungsähnliche Eingriffe.
3 sRSL 7.5.1.1.2. Auf dieses Reglement wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.

## Art. 5 Seite 3/9 {#art_5}

Übernahmevoraussetzungen für private Sammelleitungen
1 Die Übernahme privater Sammelleitungen in den betrieblichen und baulichen Unterhalt gemäss Art. 21 Abs. 1 SER setzt voraus, dass die zu
übernehmende Leitung:
a. mindestens zwei voneinander unabhängigen Grundstücken innerhalb
der Bauzone dient;
b. am Anfang der Sammelleitung einen Kontrollschacht aufweist;
c. auf der gesamten Länge mindestens einen Durchmesser von 250 mm
im Trennsystem und 300 mm im Mischsystem aufweist;
d. mängelfrei ist oder lediglich leichte Mängel gemäss VSA-Richtlinie
«Zustandsbeurteilung von Entwässerungsanlagen» aufweist;
e. in Anlage, Ausführung und Technik den Grundsätzen entspricht, die für
öffentliche Abwasseranlagen gelten;
f. für Unterhalt und Kontrolle nicht erschwert zugänglich ist.
2 Der Kontrollschacht am Anfang der Sammelleitung in Fliessrichtung wird
von der Stadt ebenfalls übernommen.
3 Der Stadt ist für die Ausführung der übernommenen Kontroll- und Unterhaltsarbeiten jederzeit Zugang zum Grundstück und zu den privaten Abwasseranlagen zu gewähren.
4 Entwässerungsleitungen von Güterstrassen, Sickerleitungen, eingedeckte
Gewässer und Drainageleitungen sowie Leitungen, welche grossmehrheitlich der Strassenentwässerung dienen, werden nicht übernommen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren zur Übernahme privater Sammelleitungen
1 Die Stadt erfasst innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einmalig den Zustand der privaten Sammelleitungen gemäss Art. 21 Abs. 1 SER und publiziert die im Unterhalt zu übernehmenden
Leitungen sowie den Zeitpunkt der Übernahme.
2 Sind die Eigentümerschaften der privaten Sammelleitung mit der Übernahme des Unterhalts oder Teilen davon nicht einverstanden, ist die Stadt berechtigt, auf die Übernahme ganz oder teilweise zu verzichten und über den
Umfang und die Modalitäten eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.
Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt waren.
3 Werden die Voraussetzungen der Übernahme gemäss Art. 5 erst in einem
späteren Zeitpunkt erfüllt, erfolgt die Übernahme im Einzelfall auf Anzeige
der Stadt hin oder auf Antrag der Eigentümerschaften der privaten Sammelleitung.

## Art. 7 Seite 4/9 {#art_7}

Bewilligungsgesuch und Beilagen
1 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SER
folgende von der Bauherrschaft, von den Planverfasserinnen und Planverfassern und von der Grundeigentümerschaft unterzeichnete Pläne und
Unterlagen einzureichen:
a. Situationsplan (Grundbuchplan im Massstab 1:250, evtl. 1:500) mit eingetragenem Projekt und Angabe der Grundstücksnummer sowie Lage
aller Werkleitungen und der öffentlichen Kanalisation als auch der Anschlussleitung, mit Höhenkoten, bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation;
b. Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1:50 oder 1:100 mit
Angabe der Bezeichnung der Art und des Verlaufs der Entwässerung
sowie mit Angabe aller Kanalisationsleitungen mit Koten, Lichtweiten,
Gefälle, Rohrleitungsmaterial, Schächte als auch aller Sonderbauwerke
mit Koten sowie mit Angabe des Abwasseranfalls am Anschlusspunkt;
c. Flächenplan Regenabwasser im Massstab 1:100 mit Angabe aller
Flächen mit Abflussbeiwerte;
d. Detailpläne von erforderlichen Vorbehandlungsanlagen;
e. Berechnungen und Detailpläne von allfälligen Retentions- und Versickerungsanlagen oder anderen Abwasseranlagen.
2 Die Unterlagen sind zu datieren und die Pläne sind mit einer Nummer zu
versehen. Soweit vorhanden, sind die städtischen Vorlagen und Formulare
zu verwenden.
3 Auf den Nachweis eines funktionstüchtigen Zustands gemäss Art. 27
Abs. 3 SER kann insbesondere verzichtet werden, wenn die betroffenen
Abwasseranlagen vor weniger als 20 Jahren neu erstellt wurden.

## Art. 8 {#art_8}

Gewässerschutz auf Baustellen
Die Stadt kann für Baustellen zur Gewährleistung des Gewässerschutzes
einen Baustelleninstallationsplan und ein Baustellenentwässerungskonzept
verlangen. Sie ordnet die dafür notwendigen Auflagen und Bedingungen
an.

## Art. 9 Seite 5/9 {#art_9}

Planverfassende
Die Planung der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen hat durch
Fachleute mit vertieften Kenntnissen in der Abwasserentsorgung oder
durch anerkannte Fachpersonen zu erfolgen. Als solche gelten beispielsweise diplomierte Bau- und Umweltingenieurinnen oder -ingenieure, Sanitärplanerinnen oder -planer oder Fachpersonen Grundstücksentwässerung
mit VSA-Ausweis.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrolle und Abnahme
1 Baukontrollen und Bauabnahmen haben in Anwesenheit der Bauherrschaft oder einer von ihr bevollmächtigten Vertretung zu erfolgen. Für die
Baukontrolle hat der bewilligte Plan auf der Baustelle aufzuliegen.
2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 SER sind vor der Schlussabnahme folgende Unterlagen einzureichen:
a. Bereinigte Pläne der ausgeführten Abwasseranlagen;
b. Protokolle der Hochdruckspülung der Abwasserleitungen;
c. Prüfprotokolle der Dichtheitsprüfung;
d. Bereinigter Flächenplan Regenabwasser des ausgeführten Werks.
Die Stadt prüft die Leitungen auf deren Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und erstellt über die Schlusskontrolle ein Protokoll. Zur Kontrolle
und Abnahme kann die Stadt weitere Prüfmassnahmen, insbesondere
Kanalfernsehaufnahmen, verlangen.
3 Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 SER sind spätestens vor der Abnahme die Daten
und Pläne von privaten Abwasseranlagen, die noch nicht Kataster erfasst
sind, einzureichen.

## Art. 11 {#art_11}

Mehrwertsteuer
Die Gebührentarife dieser Verordnung verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

## Art. 12 {#art_12}

Strassenparzellen
Für öffentliche und private Strassenparzellen werden Gebühren gemäss
den Art. 33 ff. SER erhoben.

## Art. 13 Seite 6/9 {#art_13}

Erhöhung Benützungsgebühr
1 Die Zuschlagsfaktoren für die Erhöhung der Benützungsgebühren richten
sich nach der Gesetzgebung des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung
Abwasser Luzern (REAL).
2 Die vom Gemeindeverband bei der Stadt geltend gemachten Starkverschmutzerzuschläge werden den Verursachern zusätzlich zur städtischen
Benützungsgebühr für Schmutzwasser, Regenabwasser und Fremdwasser
in Rechnung gestellt.

## Art. 14 {#art_14}

Grundgebühr Regenabwasser
1 Die Grundgebühr Regenabwasser gemäss Art. 35 SER beträgt pro Jahr
Fr. 0.80 pro m2 multipliziert mit dem Abflussbeiwert.
2 Der Abflussbeiwert richtet sich nach der Schweizer Norm SN 592 000
«Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung».
Kann eine Teilfläche des Grundstücks keinem Abflussbeiwert der Norm
zugeordnet werden, schätzt die Stadt den Abflussbeiwert dieser Teilfläche.
3 Der 1. Januar des Rechnungsjahres ist Stichtag für die Berechnung des
Abflussbeiwerts. Massgebend sind dabei die Abflussbeiwerte der ausgeführten Werke.
4 In Ausnahmefällen kann die Vollzugsbehörde von Abs. 3 abweichen, wenn
diese Berechnung in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen
Regenabwasseranfall steht.

## Art. 15 {#art_15}

Grundgebühr Fremdwasser
1 Die Grundgebühr Fremdwasser gemäss Art. 36 SER beträgt Fr. 0.80 pro m3.
2 Der Grenzwert, ab welchem eine Gebühr auf Fremdwasser erhoben wird,
liegt bei 1’000 m3 pro Jahr oder Einzelereignis.

## Art. 16 {#art_16}

Grund- und Mengengebühr Schmutzwasser
1 Der Staffeltarif gemäss Art. 37 SER beträgt pro Jahr:
a. pauschal ab 1 bis 80 m3: Fr. 230.–
b. pro weiteren m3 bis 200 m3: Fr. 2.10
c. pro weiteren m3 bis 500 m3: Fr. 2.–
d. pro weiteren m3 bis 1’000 m3: Fr. 1.90
e. pro weiteren m3 bis 5’000 m3: Fr. 1.75
f. pro weiteren m3 über 5’000 m3: Fr. 1.60
Seite 7/9
2 Erfolgt der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen unterjährig
oder werden diese nicht ganzjährig beansprucht, erfolgt keine anteilsmässige Reduktion.
3 Eine Gebührenreduktion im Sinne von Art. 37 Abs. 3 SER kann geltend
gemacht werden, wenn mehr als 200 m3 der verbrauchten Wassermenge
nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet werden.
Die geltend gemachte Wassermenge muss zwecks Nachweis entsprechend
gemessen werden.

## Art. 17 {#art_17}

Baustellenentwässerung
1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SER werden für die Entwässerung von Baustellen Benutzungsgebühren für Schmutzwasser, Regenabwasser und
Fremdwasser erhoben.
2 Die Erhebung und Bemessung der Benutzungsgebühr für Schmutzwasser,
Regenabwasser und Fremdwasser richtet sich nach Art. 34 bis 37 SER und
Art. 14 bis 16 dieser Verordnung.

## Art. 18 {#art_18}

Rechnungsstellung
1 Die Vollzugsbehörde kann bei allen Gebühren und Beiträgen Akontorechnungen vorsehen.
2 Bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen bleibt die nachträgliche
Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif für den Betrieb von Abwasseranlagen vom 2. Februar 1994 sowie
die Bauvorschriften für Abwasseranlagen vom 6. März 1991 werden aufgehoben. Art. 44 SER bleibt vorbehalten.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 16. Dezember 2023.
Seite 8/9
Luzern, 6. Dezember 2023
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
Seite 9/9
Anhang 1
(Zu Art. 3 Abs. 2)
Normen und Richtlinien
Als massgebende Normen und Richtlinien gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser
Verordnung gelten in der jeweils aktuellsten Fassung insbesondere:
– Schweizer Norm SN 592 000, Anlagen für die
Liegenschaftsentwässerung – Planung und Ausführung,
– Schweizer Norm SN 533 190, Kanalisationen (SIA-Norm 190)
– Richtlinie 4 des Verbands Schweizer Abwasser- und
Gewässerschutzfachleute, Erhaltung von Kanalisationen
– Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter (VSA)
– Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen (VSA)
– Abwasser im ländlichen Raum (VSA)
– Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten
– SIA-Empfehlung 430
– Entwässerung von Baustellen - SIA-Empfehlung 431
– Normen Tiefbau der Stadt Luzern
