---
title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und Zürich betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Zwecke"
id: 3f69ca05-49f7-4b90-bde0-7af6cfcccfbe
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "672.622"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-672_622-1978_08_30-1978_10_05-091.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3f69ca05-49f7-4b90-bde0-7af6cfcccfbe
language: de
in_force_from: 1978-10-05
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C1256C610039641BC1256036003AEB92&file=672.622_30.8._5.10.78_91.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: d26184db0ff72b39dbddbf943e98bb31f8b41d3b00315d7978ee90f6e6b9e080
provisions: 1
---

# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und Zürich betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Zwecke

## text {#text}

672.622
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen den Kantonen Wallis und Zürich
betreffend die Befreiung von der Erbschafts-
und Schenkungssteuer für Zuwendungen
an gemeinnützige oder kirchliche Zwecke
(vom 30. August / 5. Oktober 1978)1
I. Mit dem Kanton Wallis wird folgende Gegenrechtsvereinbarung
betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
für Zuwendungen an gemeinnützige und kirchliche Zwecke abgeschlossen:
1. Die Regierungen der Kantone Wallis und Zürich vereinbaren,
dass Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen,
die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten
a. des anderen Kantons,
b. der Gemeinden des anderen Kantons,
c. der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit
gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken des andern Kantons
gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen.
2. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die
Regierungen beider Kantone zugestimmt haben.
3. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 46, 900 und GS IV, 540.
