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title: "Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik"
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provisions: 17
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# Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der Bedag Informatik
sowie den Zweck und die Organisation dieser Informatikunternehmung.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform, Sitz, Firma
1 Unter der Firma "Bedag Informatik" (Bedag Informatique) wird eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1)mit Sitz in Bern
geführt.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Informatik-Dienstleistungen.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich
bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und
Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an
Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
3 Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des
Regierungsrates um.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bedag Informatik
1 Die Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich zwischen der Bedag Informatik und den zuständigen Stellen des Kantons wird durch Verträge geregelt.
1) SR 220
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-69
152.031.2 2

## Art. 5 {#art_5}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig mindestens über die absolute
Mehrheit an der Bedag Informatik. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Kantons bedarf der
Zustimmung des Grossen Rates.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation
1 Die Organisation der Bedag Informatik richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Statuten.

## Art. 7 {#art_7}

Datenschutz
1 Die Bedag Informatik untersteht der Datenschutzgesetzgebung des Kantons
Bern, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllt.
2 Sie untersteht der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, soweit sie für
Dritte ohne besonderen Auftrag des Kantons gewerbliche Leistungen erbringt.
3 Sie untersteht anderem Datenschutzrecht, soweit dies vereinbart oder durch
die besondere Datenschutzgesetzgebung vorgesehen ist.

## Art. 8 {#art_8}

Informationssicherheit
1 Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen
und -bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende
Informationssicherheit.
2 Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein.
3 Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe
Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen.
4 Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und -bezüger in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Die dem Kanton gegenüber der Bedag Informatik zustehenden Rechte und
Pflichten werden im Rahmen des Aktienrechts durch den Regierungsrat wahrgenommen.
2 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG)2). *
2) BSG 622.1
3 152.031.2

## Art. 10 {#art_10}

Verantwortlichkeit der Organe
1 Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Bedag Informatik und
ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Rechtsformumwandlung

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsformumwandlung
1 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Bedag Informatik ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im
Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt.
2 Die Aktiengesellschaft Bedag Informatik führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt
Bedag Informatik weiter.

## Art. 12 {#art_12}

Mitwirkung des Grossen Rates
1 Die ersten Statuten der Bedag Informatik bedürfen der Genehmigung des
Grossen Rates.
2 Die Zuständigkeit für spätere Statutenänderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

## Art. 13 {#art_13}

Mitwirkung des Regierungsrates
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Bedag Informatik in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen,
soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung
nötig ist.

## Art. 14 {#art_14}

Kosten der Umwandlung
1 Die Kosten der Umwandlung übernimmt die Bedag Informatik.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986:3)
2. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG):4)
3) BSG 152.04
4) BSG 661.11
152.031.2 4

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 29. August 1989 über die BEDAG Informatik (BSG
152.031.2) wird aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bern, 5. Juni 2002 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 152.031.2
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.06.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-69
07.03.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 22-086
152.031.2 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.06.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-69
Art. 9 Abs. 2 07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086
