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title: "Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz"
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provisions: 25
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# Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand / Zweck der Vereinbarung
Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Die Verwaltungsvereinbarung gilt für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1,
Art. 48 bis 53), die von den Kantonen für ihre Schutzdienstpflichtigen durchzuführen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffsbestimmungen
+ Ausbildung fasst im Folgenden die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung
zusammen.
» Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.
» Standortkantone sind die Kantone Luzern, Schwyz und Zug.
« Als Entsendekantone gelten jene Kantone, die Schutzdienstpflichtige in die Ausbildung der Standortkantone schicken.
: ZPDK steht für die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz.
» AGI ist die Abkürzung für Arbeitsgruppe Innerschweiz und vereinigt die Verantwortlichen der für
den Zivilschutz zuständigen Stellen der Vereinbarungskantone.
7AGI-A steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungsverantwortlichen.
2. Die gemeinsame Ausbildung

## Art. 4 {#art_4}

Ausbildungsstandorte und Zuteilung
ı Die Ausbildung wird auf den Ausbildungszentren in Sempach, Schwyz und Cham durchgeführt.
: Die Zuteilung der Kursteilnehmenden auf die Ausbildungszentren Sempach, Schwyz und Cham erfolgt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung gemäss Art. 10.

## Art. 5 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite-2— {#art_5}

Ausbildungsvorschriften
Die Schutzdienstpflichtigen werden nach den Vorschriften des Bundes und der Vereinbarungskantone nach einheitlichen Qualitätsstandards aus- und weitergebildet.

## Art. 6 {#art_6}

Zulassung der Teilnehmenden
Die Zulassung der Teilnehmenden richtet sich nach Art. 62 bis 64 und Anhang 2 der Verordnung über
den Zivilschutz.

## Art. 7 {#art_7}

Leistungen der Vereinbarungskantone
» Die Vereinbarungskantone sind verantwortlich für die Budgetierung der Ausbildungsleistungen.
» Die Standortkantone sind verantwortlich für:
a) _ Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastrukturund der logistischen Ressourcen;
b) _ Festiegung der Kursorganisation an ihrem Standort;
c) Planung und Vorbereitung der Kursaufgebote und Diensttagemeldungen zuhanden der
Entsendekantone sowie Kursbestätigung an Teilnehmende;
d) Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausbildungsdienste;
e) _ Führung der Ausbildungsrechnungen und Abrechnung der Abgeltungen;
f) Beurteilung und Auswertung der Kurse.

## Art. 8 {#art_8}

Umgang mit Kursteilnehmenden
+ Die Standortkantone und das Personal verpflichten sich, alle Kursteilnehmenden gleich zu behandeln.
» Die Kursleitung kann Teilnehmende bei ungebiihriichem Verhalten vom Kurs ausschiiessen. Ein
Kursausschluss ist dem Entsendekanton zu melden.

## Art. 9 {#art_9}

Einsatz des Lehrpersonals
+ Alle Vereinbarungskantone sind gehalten, im Verhältnis der Kursteilnehmenden Lehrpersonal für
die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jahriichen Ausbildungsplanung zur
Verfiigung zu stellen.
: Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fahigkeiten der Lehrpersonen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Beriicksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit
3Das Lehrpersonal wird für die Dauer der Ausbildungskurse unabhéingig inres Anstellungskantons der

## Art. 10 Kursleitung zur Zusammenarbeit zugewiesen {#art_10}

Planung der jährlichen Ausbildung
1 Die Erarbeitung des jährlichen Ausbildungsprogrammes erfolgt in fünf Schritten
a) Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedirfnisse fiir das übernächste Jahr
bezüglich der Ausbildung den Standortkantonen laufend.
Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -3 -
b) Die Ausbildungsverantwortlichen der Standortkantone koordinieren gemeinsam die Ausbildung, erarbeiten ein Ausbildungsprogramm (Kursort, Kursbezeichnung, Daten, Lehrpersonal
und Teilnehmerzuteilung) und stellen den Entwurf den Vereinbarungskantonen zur Vernehmiassung zu bis spatestens am 31. August.
c) Bis spatestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI.
d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spatestens am 31. Oktober
) Bis spétestens am 30. November sind die Vereinbarungskantone im Besitz des definitiven
Ausbildungsprogrammes fiir das übernächste Jahr.

## Art. 11 {#art_11}

Versicherung und Haftung
: Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 42 und Art. 78 bis 83 BZG.
» Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles gemäss BZG und Ausnitzung aller
Versicherungsanspriiche einen Schaden zu tragen, so wird der ungedeckt blebende Schaden allen Vertragspartnern im Verhaltnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der
letzten fiinf Jahre in Rechnung gestelit.
3. Organisatorisches

## Art. 12 {#art_12}

Allgemeines
» Die Vereinbarungskantone sind in der Organisation ihres Zivilschutzes frei, soweit diese Vereinbarung nicht ausdriickliche Vorschriften enthält
» Bel der Ausbildungsplanung gemäss Art. 10 verfiigen die Vereinbarungskantone über die gleichen Rechte und Pflichten.

## Art. 13 {#art_13}

ZPDK
Die ZPDK ist die oberste Vollzugsbehörde dieser Vereinbarung. Ihre Aufgaben sind namentlich:
a) Festlegung der Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI;
b) Beantragung von Vereinbarungsénderungen zu Handen der Kantonsregierungen;
) Uberwachung und Kontrolle des Vollzuges.

## Art. 14 {#art_14}

AGI
Die Aufgaben der AGI sind namentlich:
a) Volizug der Ausbildung;
b) Kostenberechnung der Ausbildungsleistungen;
c) Beantragung der Kostenpauschalen aufgrund der Kostenberechnung zuhanden der ZPDK;
d) Genehmigung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10;
&) Festlegung und Sicherstellung der einheitichen Qualitétsstandards;
) Berichterstattung zuhanden der ZPDK;
g) Sämtliche Aufgaben aus dieser Vereinbarung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.

## Art. 15 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite - 4— {#art_15}

AG-A
Die Aufgaben der AGI-A sind namentiich
a) Vorbereitung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10;
b) Auswertung der Kurse zuhanden der AGI;

## Art. 16 ©) Sicherstellung der Ausbildungsqualitit {#art_16}

Berichterstattung
1Die AGI erstattet bis spétestens am 1. Mai der ZPDK jahriich Bericht über den Volizug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der AGI bis spétestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfigung.
> Der Bericht beinhaltet eine Gesamtbeurteilung sowie mindestens Soll-/lst-Vergleiche beziiglich:
a) der Teilnehmerzahl pro Kanton,
b) der Kosten pro Kanton,
<) der Einsätze des Lehrpersonals pro Kanton
4. Finanzielles

## Art. 17 {#art_17}

Kostenpauschale und Abgeltung des Standortvorteils
» Die Leistungen werden miltels Kostenpauschale abgegolten.
+ Die Kostenpauschale beträgt:
a) pro Teilnehmertag Fr. 350.—,
b) pro hauptamtliche Lehrperson, pro Tag Fr. 1'400.—. Mit der Kostenpauschale sind alle Leistungsbeziige abgegolten.

## Art. 18 {#art_18}

Anpassung der Kostenpauschale
» Die Kostenpauschalen werden alle vier Jahre der Kosten- und Teuerungsentwicklung angepasst.
» Als Grundlage fiir die Anpassung dienen die effektiven Kosten. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um die Teuerungsentwicklung und die voraussichtliche Teilnehmerzahi der
nächsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage fiir die
Berechnung der Teuerung.
*Die Kostenberechnung wird von der AGI und in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Zentralschweizer Regierungskonferenz ZRK vorgenommen. Die AGI beantragt der ZPDK die Anpassung
der Kostenpauschale.

## Art. 19 {#art_19}

Entschadigung der Schutzdienstpflichtigen
» Die Entschédigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über den Zivilschutz, Anhang 1.
»Die Rechnungsfiihrung erfolgt durch die Standortkantone

## Art. 20 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -5 - {#art_20}

Entschädigung des Lehrpersonals
: Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen
durch seine Anstellungskantone entschädigt.
2Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten die Ansätze des jeweiligen
Standortkantons.

## Art. 21 {#art_21}

Rechnungsstellung
1 Die Kurskosten werden laufend nach dem Bruttoprinzip fakturiert.
2Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, pro Quartal eine Akontozahlung aufgrund der provisorischen geleisteten Teilnehmertage einzufordern.
» Die Standortkantone erstellen die Jahresabrechnung zuhanden der Vereinbarungskantone bis spätestens am 31. Dezember.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staatsrechtiicher Kiage vor dem

## Art. 23 Bundesgericht auszutragen (BV 189 Abs. 2) {#art_23}

Inkraftireten
1Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone. Die Zustimmung ist dem
Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
2Die ZPDK legt das Inkraftreten der Vereinbarung fest und teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungskantone sowie der Bundeskanzlei mit.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zweijahrigen Kiindigungsfrist jahrlich per 31. Dezember gekiindigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
+Wird sie von einer Vertragspartei gekiindigt, bleibt sie unter Ausschiuss des kiindigenden Kantons
weiterbestehen.

## Art. 25 {#art_25}

Anderung der Vereinbarung
Mit Zustimmung aller Parteien können die Vereinbarung oder Teile davon unbeachtlich der Kündigungsfristen und -termine auf jeden Zeitpunkthin abgeändert werden.
Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -6 -
=5, MRZ. 2021Luzern, Im Namen des Regierungsrates
Justiz-,und Sicherheitsdirektor
~
Paul Winiker
Im Namen des Regierungsrates
Landammann
Urban Camen:
Im Namen des Regierungsrates
Landammann
Petra Steimen-Rickenbacher
Im Namen des Regierungsrates
Landschreiberin
Nicole Frunz-Wattimapn
Nidwaldepy , 15 MRZ, 2021 Im Namen des Regierungsratesb@@'j(‚%
&} & Landammann
> % A
TP )
z /(’U ) E
D S
"w„p Dr. Othmar Filliger
NITY
Zug -4 MRZ. 2021 Im Namen des Regierungsrates
5 DES Landammann
( m5 e B Wl by
% & )% & Martin Pfister
Py, o
ZENTRALSCHWEIZER
REGIERUNGSKONFERENZ
Verwaltungsvereinbarung betreffende gemeinsame Durchführung der Grund-
Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz
(Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz), Revision vom 29. Oktober 2020
Übersicht über die Änderungen der Vereinbarung
Die nachfolgende Übersicht ist nicht rechtsverbindlich. Sie stellt lediglich die geänderten Bestimmungen übersichtlich dar und soll bei Interpretationsschwierigkeiten helfen.
über den Bevölkerungsschutz und
den Zivilschutz (BZG, SR 520.1, Art.
33 und 34), die von den Kantonen für
ihre Zivilschutzangehörigen durchzuführen sind.
Bestimmung Vereinbarung Revision vom 29, Oktober 2020, in
Bisherige Numme- | vom 12. Februar 2004 Kraft selt ...
rierung
Verwaltungsvereinbarung betreffend | Verwaltungsvereinbarung betreffend ge-
Titel gemeinsamer Durchfiihrung der meinsame Durchfiihrung der Grund- Zu-
Grund- Kader- und Spezialistenaus- | satz- und Kader[....Jausbildung sowi
bildung im Zivilschutz (Ausbildungs- | der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbilvereinbarung Zivilschutz) dungsvereinbarung Zivilschutz)
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, | Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal-
Ingress Obwalden, Nidwalden, Zug und Gla- | den, Nidwalden und Zug [....], vertreten
rus, vertreten durch die Kantonsre- | durch die Kantonsregierungen vereinbagierungen vereinbaren: ren:
Mit dieser Verembarung regein die | Mit dieser Vereinbarung regein die Ver-
Art. 1 Vertragsparten die gemeinsame tragsparten die gemeinsame Durchfüh-
Gegenstand / Durchführung der Grund-, Kader- rung der Grund- Zusat
Zweck der Ver- | und Spezialistenausbildung im Zivil- | der[....Jausbildung so\
einbarung schutz ab dem 1. Januar 2005 dung im Zivilschutz [
Die Verwaltungsvereinbarung gilt far | Die Verwaltungsvereinbarung gi
Art 2 die Grund-, Kader- und Spezialisten- | Grund- Zusatz- und Kader[....Jausbildung
Geltungsbereich | ausbildung geméss Bundesgesetz | sowie der Weiterbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevdlkerungsschutz
und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1, Art.
33 und 34), die von den Kantonen fir ihre
Schutzdienstpflichtigen durchzufiihren
sind.
Art. 3 Absatz 1 1 Ausbildung fasst im Folgenden die 1 Ausbildung fasst im Folgenden die
Aufgehoben
Begriffsbestim- | Grund-, Kader- und Spezialistenaus- | Grund-, Zusatz- und Kader[....Jausbilmungen bildung zusammen. dung sowie die Weiterbildung zusammen.
Die Spezialistenausbildung entspricht | Neu und geéndert, bisher Absatz 2
Art. 3 Absatz 2 der Zusatzausbildung gemass BZG | Vereinbarungskantone sind die Kantone
Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, NidwaldenundZug [....]
Art. 3 Absatz 3 Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Zug und Glarus. Aufgehoben (neu Absatz 2)
Seite -3 -
Bestimmung
Bisherige Nummefierung
Vereinbarung
vom 12. Februar 2004 Revision vom 29. Oktober 2020, in
Kraft seit ...
) Führung der ausbildungsrachnungen und Abrechnung der Abgeltungen;
Beurteilung und Auswertung der
Kurs.
f)
Art. 7 Absatz 1,
lit. a
a) Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur; Absatz 2
a) Sicherstellung einer leistungsfähigen
Infrastruktur und der logistischen Ressourcen;
) Planung und Vorbereitung der Absatz 2
Art.7 Absatz1, | Kursaufgebote und Diensttagemel- | c) Planung und Vorbereitung der Kursauflit. c dungen zuhanden der Entsendekan- | gebote und Diensttagemeldungen zuhantone; den der Entsendekantone sowie Kursbe
stätigung an Teilnehmende;
Die Vereinbarungskantone sind ver-
Art. 7 Absatz2, | antwortlich für: Bisheriger Inhalt wird zu
lit. a a) für die Budgetierung der Ausbil- | Art, 7 Absatz 1
dungsleistungen.
Art. 8 Titel Gleichstellung der Kursteilnehmer | Umgang mit Kursteilnehmenden
Die Standortkantone und das Perso- | Absatz 1
Art. 8 Text nal verpflichten sich, alle Kursteilneh- | Die Standortkantone und das Personal
mer gleich zu behandeln verpflichten sich, ale Kursteilnehmenden
gleich zu behandeln.
Absatz 2 (neu)
Art. 8 2 Die Kursleitung kann Teilnehmende bei
ungebiihriichem Verhalten vom Kurs ausschiiessen. Ein Kursausschiuss ist dem
Entsendekanton zu melden.
Alle Vereinbarungskantone sind ge- | Alle Vereinbarungskantone sind gehalten,
Art. 9 Absaiz 1. | halten, im Verhältnis der Kursteilneh- | im Verhältnis der Kursteinehmenden
Einsatz des Lehr- mer Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemass der
personals und gemäss der jährlichen Ausbil- | jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfüdungsplanung zur Verfiigung zu stel- | gung zu stellen
len.
Das Lehrpersonal untersteht für die | Das Lehrpersonal wird für die Dauer der
Art. 9 Absatz3 | Dauer der Ausbildungskurse unab- | Ausbildungskurse unabhängig ihres Anhängig ihres Anstellungskantons der
Ausbildungsorganisation der Standortkantone
stellungskantons der Kursleitung zur Zusammenarbeit zugewiesen.
Art. 10 Absatz1,
lit.a
Planung der jährlichen Ausbildung
a) Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedirfnisse fir
das übernächste Jahr beziglich der
Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung gemass Zuteilung, Art. 4, den
Standortkantonen bis spatestens am
31. Mai.
2) Die Vereinbarungskanione melden ihre
Ausbildungsbedirfnisse für das übernachste Jahr bezilglich der [....] Ausbildung [....] den Standortkantonen laufend.
Seite -5 —
[Bestimmung
Bisherige Nummerierung
Vereinbarung
vom 12, Februar 2004 Revision vom 29, Oktober 2020, in
Kraft seit ...
Art. 18 Absatz. 2 Als Grundlage für die Anpassung
dienen die effektiven Kosten. Diese
werden analog zu den Kalkulationen
im Bericht "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in
der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle Folgen von vier Standortmodellen” vom 6. Februar 2003,
insbesondere Seite 11 bis 14 und
den entsprechenden Anhéngen, berechnet. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um die
Teuerungsentwicklung und die voraussichtiiche Teilnehmerzahl der
néchsten Phase anzupassen. Der
Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage für die
Berechnung der Teuerung.
‘Al Grundlage fur die Anpassung dienen
die effektiven Kosten. L....] Der aus der
Nachkalkulation resulfierende Betrag ist
um die Teuerungsentwicklung und die
voraussichtliche Teilnehmerzahl der
nachsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet
die Grundlage fiir die Berechnung der
Teuerung.
Art. 19 Absatz 1
Entschadigung
der Schutzpflichtigen
Die Entschadigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über die Funktionen, die
Grade und den Sold im Zivilschutz
(FGSV).
Die Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über den Zivilschutz, Anhang 1
Art. 20 Absatz 1
Entschadigung
des Lehrpersonals
Das hauptamtliche Lehrpersonal
hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten (ohne Getranke) und Unterkunft am Ausbildungsstandort.
Dem hauptamtiichen Lehrpersonal
werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch ihre Anstellungskantone entschädigt.
Das hauptamiliche Lehrpersonal hat
Anrecht auf freie HauptmahlzeitenL....]
und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtiichen Lehrpersonal
werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch ihre Anstellungskantone
entschédigt.
Art. 21 Rechnungsstellung
Absatz 1
Fakturiert werden die besoldeten
Teilnehmertage vom 1. Dezember
bis 30. November nach dem Bruttoprinzip, zu dessen Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im
Anhang.
Artikel 21, Absatz 2| Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, Mitte
des Rechnungsjahres eine Akontozahlung aufgrund der provisorischen
geleisteten Teilnehmertage einzufordem.
Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss fiir den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, pro Quartal eine
Akontozahlung aufgrund der provisorischen geleisteten Teinehmertage einzufordern. [....]
Artikel 22 Streitigkeiten zwischen Steitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staats- Steitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staatsrechtliden Vereinba- | rechtlicher Klage vor dem Bundesge- | cher Klage vor dem Bundesgericht auszurungskantonen | richt auszutragen (BV 189 Abs.1,iit. | tragen (BV 189 Abs. 2)
d)
Anhang
Rechnungsbei- Aufgehoben
spiele
28. Januar 2021 / Beat Hensler, Konferenzsekretdr ZRK
