---
title: "Verordnung über Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen (ZbAV)"
id: 3f7cc15e-db91-4052-ac66-91a7f463fc53
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "153.315"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/1816399
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3f7cc15e-db91-4052-ac66-91a7f463fc53
language: de
in_force_from: 2016-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/4350889
read_on: 2026-11-08
sha256: 6c069d14773f1498bec78571d8e9294ea9ef9d24abf40e14fb2cce09f2dc6834
provisions: 12
---

# Verordnung über Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen (ZbAV)

## Art. 1 {#art_1}

1 Als zulageberechtigte besondere Arbeitsbedingungen im Sinne von
Art. 55 PR gelten:
a … 4
b … 4
c Pikettdienst,
d Kehrichtabfuhr,
e Kanaldienst,
f Wasserdienst,
g Zusatzleistungen der Schulhauswarte.
2 Die Höhe der Zulagen bemisst sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.

## Art. 2 {#art_2}

…

## Art. 3 {#art_3}

1 Als Pikettdienst gilt die Verpflichtung, sich ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und ausserhalb seines Arbeitsplatzes zur Ausübung
dienstlicher Verrichtungen ständig bereitzuhalten. Er wird durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin direkt angeordnet.
2 Tage- oder halbtageweiser Pikettdienst an Samstagen, Sonntagen,
Feier- und Frei-Tagen oder an Arbeitstagen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit wird mit einer Zeitgutschrift von einer Stunde pro Halbtag (12 Stunden) entschädigt. Bei stundenweisem Pikettdienst beträgt
die Zeitgutschrift 5 Minuten pro Stunde.5
3 Jede volle Woche Pikettdienst ist durch einen zusätzlichen Frei-Tag
1 Titel Fassung vom 4.5.2016
2 Mit Revision vom 4.5.2016 (GRB Nr. 234, in Kraft seit 1.7.2016)
3 SSG 153.01
4 Aufgehoben am 4.5.2016
5 Fassung vom 4.5.2016
Zulageberechtigte
Arbeitsbedingungen
Pikettdienst
2 153.315
zu kompensieren. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Betroffenen
wichtige Gründe geltend machen oder betriebliche Gründe gegen eine
Kompensation sprechen.
4 Fällt ein dienstfreier Tag nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung vom
7. November 2014 über Arbeits- und Freizeit1 auf einen Werktag innerhalb der Pikettwoche, besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Frei-Tag
bzw. freien Halbtag, der zwingend zu kompensieren ist.2
5 Die als Folge des Pikettdienstes ausserhalb der Betriebszeit tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird nach den Bestimmungen über die Überzeit respektive der Überzeit-Sonderregelung für Personal mit besonderen Arbeitsplänen angerechnet.2

## Art. 4 {#art_4}

1 Wird die Arbeit nach dem Piketteinsatz nicht gewohnheitsmässig fortgesetzt, wird zusätzlich zur Arbeitszeit ein Wegzuschlag von insgesamt
einer halben Stunde entrichtet.
2 Für ein Aufgebot zu einem Kurzeinsatz ausserhalb des Pikettdienstes von weniger als zwei Stunden wird zusätzlich zur Arbeitszeit ein
Wegzuschlag von einer halben Stunde gewährt. Pro Tag wird höchstens zweimal ein Wegzuschlag angerechnet.

## Art. 5 {#art_5}

1 Zulageberechtigt sind das Beladen von Kehrichtfahrzeugen mit sämtlichen Materialien und Deponiearbeiten auf Lagerplätzen.
2 Ausgenommen sind Fahrer und Fahrerinnen.

## Art. 6 {#art_6}

Zulageberechtigt sind Arbeiten, die in einem Abwasserkanal oder im
Wasser stehend verrichtet werden müssen.

## Art. 7 {#art_7}

Dienstleistungen infolge Benützung von Schul-, Turn- und Sportanlagen
ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes sind für Hauswartungen mit
Leistungsauftrag zulageberechtigt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Zulagen gemäss Art. 5 und 6 können mit Zuschlägen für geleistete Überzeit kumuliert werden.2
2 …3
3 Die Zulagen gemäss den Art. 5 und 6 werden nur auf der effektiv geleisteten Arbeitszeit, nicht aber auf allfälligen Zeitzuschlägen gemäss
1 SSG 153.01.11
2 Fassung vom 4.5.2016
3 Aufgehoben am 4.5.2016
Wegzuschlag
Kehrichtabfuhr
Kanal- und Wasserdienst
Zusatzbenützung
von Schul-, Turn-
und Sportanlagen
Kumulation
3 153.315
den Überzeitbestimmungen gewährt.

## Art. 9 {#art_9}

Sämtliche Zulagen dieser Verordnung werden der Teuerungsentwicklung angepasst (Art. 46 Ziff. 4 PR).

## Art. 10 {#art_10}

Auf den Zulagen dieser Verordnung wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet (Art. 46 Ziff. 5 PR).

## Art. 11 {#art_11}

Sämtliche Zulagen dieser Verordnung werden in den bei der Pensionskasse versicherten Jahreslohn eingerechnet.

## Art. 12 {#art_12}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen vom
31. August 1990 «Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen» aufgehoben.
Thun, 16. September 2005 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 Fassung vom 4.5.2016
Teuerungszulage
13. Monatslohn
Pensionskasse
Schlussbestimmungen
4 153.315
Anhang 11
Die Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen betragen (Indexstand
Oktober 2015: 97,8 Punkte – Indexbasis: Dezember 2010 = 100 Punkte):
a Pikettdienst (Art. 4)
(sofern nicht durch einen Frei-Tag
kompensiert)
Fr. 211.64 / Woche
b Kehrichtabfuhr (Art. 6) Fr. 3.18 / Std.
c Kanaldienst (Art. 7) Fr. 8.47 / Std.
d Wasserdienst (Art. 7) Fr. 5.30 / Std.
1 Fassung vom 4.5.2016
5 153.315
Anhang 21
Die Zulagen für Dienstleistungen der Hauswartung mit Leistungsauftrag infolge Benützung von Schul-, Turn- und Sportanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes gemäss Art. 7 betragen pro Anlass bzw. Abstimmungswochenende (Indexstand Oktober 2015: 97,8 Punkte – Indexbasis: Dezember 2010 = 100 Punkte):
Lokale* Montag bis
Freitag
ab 18 Uhr
Samstag
bis
4 Stunden
Samstag
über
4 Stunden
Sonntag
a 1 Turnhalle Fr. 12.70 Fr. 23.28 Fr. 37.04 Fr. 37.04
b 2 Turnhallen Fr. 23.28 Fr. 31.75 Fr. 47.62 Fr. 47.62
c Spezialräume Fr. 8.47 Fr. 15.87 Fr. 21.17 Fr. 21.17
d Andere Räume und
Aussenanlagen Fr. 5.30 Fr. 7.41 Fr. 10.58 Fr. 10.58
e a – d:
Zuschlag pro Stunde Fr. 5.30
f Mehrzweckhalle
Goldiwil Fr. 264.56
g Abstimmungen Fr. 31.75
* Legende:
Turnhallen Alle, exkl. Allmendingen, Lachenhalle, Gotthelf, Progymatte
Spezialräume:
Aula, Singsaal, Informatik, NMM,
Dusche-Garderobe (ohne Halle),
Zeichnungszimmer, Schulküche
Alle, exkl. Allmendingen, Lachenhalle, Gotthelf, Progymatte
1 Fassung vom 4.5.2016
