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title: "Verordnung über die Kommission Bildende Kunst"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Kommission Bildende Kunst

## Art. 1 Seite 2/6 {#art_1}

Grundsatz
Als Fachkommission für Fragen der Bildenden Kunst und der Förderung
und Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in der Stadt Luzern
wird vom Stadtrat die Kommission Bildende Kunst eingesetzt.

## Art. 2 {#art_2}

Zielsetzung und Aufgaben
Die Kommission berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung in Fragen der
Bildenden Kunst.
Insbesondere ist sie zuständig für
– den Ankauf von Kunstwerken für die städtische Kunstsammlung;
– die Vergabe eines Beitrags an eine Publikation (Künstlerpublikation);
– die Begleitung und Beratung der Dienstabteilung Kultur und Sport
hinsichtlich der Verwaltung der städtischen Kunstsammlung;
– die Beratung der Stadt in Fragen betreffend Kunst und Bau.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1 Der Kommission gehören an:
a. drei bis sieben verwaltungsunabhängige sachverständige Personen;
b. von Amtes wegen die Direktorin oder der Direktor des Kunstmuseums
Luzern sowie die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Dienstabteilung Kultur und Sport, Bereich Kulturförderung.
2 Die Kommission ist so zusammenzusetzen, dass sie eine möglichst
unvoreingenommene und umfassende Beratungstätigkeit ausüben kann,
sodass möglichst viele Kunstschaffende, die einen Bezug zur Stadt Luzern
aufweisen, in den Genuss der zur Verfügung stehenden Fördermittel gelangen können.
3 Ein Mitglied der Kommission amtet als Vertretung der Fachkommission der
Visarte für Fragen rund um Kunst und Bau (vgl. Art. 10).
4 Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss lit. a jeweils auf den 1. Januar
nach Legislaturbeginn für eine vierjährige Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist
einmal möglich.

## Art. 4 Seite 3/6 {#art_4}

Konstituierung und Stimmrecht
1 Die Präsidentin oder der Präsident ist aus dem Kreis der verwaltungsunabhängigen Mitglieder zu wählen. Im Übrigen konstituiert sich die
Kommission selber.
2 Die Kommission entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Die Mitglieder verfügen über je eine Stimme; die Delegation der Abteilung Kultur und Sport
hat in erster Linie beratende Stimme und verfügt über insgesamt eine
Stimme.
3 Es gilt das einfache Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat wenn
nötig nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

## Art. 5 {#art_5}

Ankäufe
Die Kunstankäufe verstehen sich als Förderinstrument der Stadt Luzern im
Bereich der Bildenden Kunst. Die Ankäufe erfolgen zuhanden der städtischen Kunstsammlung.

## Art. 6 {#art_6}

Städtische Kunstsammlung
1 Die städtische Kunstsammlung soll einen für die Stadt Luzern repräsentativen Charakter aufweisen und einem möglichst hohen Qualitätsanspruch
gerecht werden.
2 Die Ankaufs- und Sammlungstätigkeit ist so weit wie möglich mit derjenigen des Kantons Luzern, der Kunstgesellschaft Luzern (Kunstmuseum)
sowie mit weiteren privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlern in der
Zentralschweiz zu koordinieren.
3 In qualitativ-inhaltlicher Hinsicht kann die Kommission interne Grundsätze
und Kriterien formulieren.
4 Alle Kunstwerke werden inventarisiert. Für die Verwaltung und Bewirtschaftung stehen personelle, finanzielle und infrastrukturelle Ressourcen
zur Verfügung.
5 Die Kunstwerke sind in geeigneter Form dauernd oder periodisch der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

## Art. 7 Seite 4/6 {#art_7}

Ankaufsverfahren
1 Im Rahmen des jährlich im Voranschlag der Stadt Luzern zur Verfügung
stehenden Kredites entscheidet die Kommission abschliessend über die
Ankäufe der Stadt Luzern.
2 Die Mitglieder der Kommission sind berechtigt, begründete Ankaufsvorschläge, die einen Bezug zur Stadt Luzern aufweisen, einzubringen. Die in
die Kommission delegierten Mitglieder der Dienstabteilung Kultur und Sport
können gleichermassen Ankaufsvorschläge einbringen. Gleichermassen
möglich sind Ankäufe aufgrund von Atelierbesuchen, aus Galerien oder
anderen Ausstellungen.
3 Für die Planung der Ankäufe wird ein Jahresbudget erstellt. Das Ankaufsverfahren wird im Übrigen von der Kommission festgelegt.

## Art. 8 {#art_8}

Ankaufsrecht des Stadtrates
Ausnahmsweise und in Absprache mit der Kommission kann der Stadtrat
mittels Beschluss ein Kunstwerk für die städtische Kunstsammlung erwerben.

## Art. 9 {#art_9}

Künstlerpublikation
1 Die Künstlerpublikation ist ein Förderinstrument der Stadt Luzern im Bereich der Bildenden Kunst. Der Publikationsbeitrag soll jüngeren Künstlerinnen und Künstlern, die einen Bezug zur Stadt Luzern haben, die
Möglichkeit geben, ihr bisheriges Schaffen zu dokumentieren.
2 Der Publikationsbeitrag wird ebenfalls zulasten des jährlich im Voranschlag der Stadt Luzern zur Verfügung stehenden Kredites für Ankäufe
ausgerichtet.
3 Die Produktion der Publikation wird vom Bereich Kulturförderung der
Dienstabteilung Kultur und Sport begleitet; ausnahmsweise kann die
Begleitung von einem Mitglied der Kommission oder von Dritten wahrgenommen werden.
4 Soweit möglich, wird die Herausgabe mit einer Ausstellung an einem
städtischen Ausstellungsort (z. B. Kornschütte) verbunden.

## Art. 10 Seite 5/6 {#art_10}

Kunst und Bau
1 Für Projekte im Bereich Kunst und Bau ist grundsätzlich die Baudirektion
zuständig.
Im Rahmen einzelner Bauvorhaben sind Kreditmittel für künstlerischgestalterische Elemente vorzusehen.
2 Für die Abwicklung der einzelnen Projekte werden jeweils separate Adhoc-Arbeitsgruppen eingesetzt, der in der Regel die Stadtarchitektin oder
der Stadtarchitekt, die oder der zuständige Planer/in, eine Vertretung der
Immobilienabteilung (Projektleitung) sowie das Fachmitglied der Kommission Bildende Kunst Einsitz nehmen.
3 Die Kommission Bildende Kunst kann insbesondere für konkrete personelle Vorschläge oder bei Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Kunst-
und Bau-Projekten angehört werden. Insbesondere können Mitglieder der
Kommission Bildende Kunst in entsprechenden Jurys Einsitz nehmen.

## Art. 11 {#art_11}

Entschädigung
Die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission und die Präsidentin
oder den Präsidenten richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen betreffend Sitzungsgelder und Entschädigung von Kommissionen.

## Art. 12 {#art_12}

Administration
Für organisatorische und administrative Belange ist die Dienstabteilung
Kultur und Sport, Bereich Kulturförderung, zuständig.

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
a. Richtlinien für die Kommission Bildende Kunst vom 24. März 1999;
b. Richtlinien für das städtische Kunstgut aus dem Jahr 1994, mit
Änderung aus dem Jahr 1996 betreffend das Ankaufsverfahren;
c. Stadtratsbeschluss 161 vom 18. Januar 1995 betreffend Kunst im
öffentlichen Raum.

## Art. 14 Seite 6/6 {#art_14}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. November 2006 in Kraft. Sie ist
zu veröffentlichen.3
Luzern, 8. November 2006
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. November 2006.
