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title: "Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau"
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# Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Mitglied der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist jede evangelische Person, die im Gemeindegebiet einer Evangelischen Thurgauer Kirchgemeinde
wohnt und nicht gegenüber der Kirchenvorsteherschaft schriftlich den Austritt erklärt hat.

## § 2 {#par_2}

Konfessionelle Zugehörigkeit
1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau versteht sich als Teil der
einen weltweiten christlichen Kirche. Sie ist aus der Reformation hervorgegangen
und bezeugt ihren Glauben in der Verbundenheit mit den altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnissen. Die Konfessionsbezeichnung der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden lautet evangelisch.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist liturgisch und organisatorisch reformiert geprägt und versteht ihren Glauben im Sinne des gemeinsamen Verständnisses des Evangeliums gemäss der Leuenberger Konkordie von 1973.
3 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist dem ökumenischen Anliegen verpflichtet, die Verbundenheit unter den Christen zu fördern.

## § 3 {#par_3}

Beginn der Mitgliedschaft
1 Die Kirchenzugehörigkeit beginnt für Kinder von Kirchenmitgliedern mit der Geburt und dem Eintrag evangelisch auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.
2 Wer in das Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau zuzieht,
ist Mitglied derselben durch seine Erklärung und den Eintrag auf der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde.

## § 4 {#par_4}

Mitgliedschaft religiös nicht Mündiger (Kinder und Jugendliche)
1 Über die Kirchenzugehörigkeit und damit über die Abgabe von Austritts- oder Beitrittserklärungen von Personen unter 16 Jahren entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund gemäss Zivilgesetzbuch1).
2 Beim Austritt der Inhaber der elterlichen Sorge aus der Evangelischen Landeskirche bleibt die Mitgliedschaft der religiös nicht mündigen Kinder und Jugendlichen
bestehen, sofern die Sorgerechtsinhaber nicht ausdrücklich den Austritt des Kindes
erklären.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund haben urteilsfähigen Kindern
bezüglich der Kirchenzugehörigkeit ein Mitspracherecht einzuräumen und deren
Willen zu berücksichtigen.

## § 5 {#par_5}

Aufnahme
1 Personen, die im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
wohnen und nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind, können sich bei
der Kirchenvorsteherschaft oder beim Pfarramt des Wohnorts durch schriftliches
Gesuch zur Aufnahme in die Landeskirche anmelden.
2 Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener angemessener Einführung in den
evangelischen Glauben und aufgrund eines Entscheids der Kirchenvorsteherschaft.
3 Die Beibehaltung der Zugehörigkeit zu einer andern Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist möglich, sofern deren Ziele und Inhalte nicht im Widerspruch zu den Auffassungen der Evangelischen Landeskirche stehen.
1) SR 210
4 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von deren Sorgeberechtigten niemand der Evangelischen Landeskirche angehört, können nur aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass andere in die Erziehung involvierte erwachsene Mitglieder einer christlichen Kirche bereit sind, die Verantwortung für die
Erziehung im christlichen Glauben mitzutragen.
5 Konfirmanden oder Konfirmandinnen, die bis zur Konfirmation nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, werden durch die Konfirmation aufgenommen. Sie
und ihre Sorgeberechtigten sind vor der Konfirmationsfeier darauf hinzuweisen.
6 Die Kirchenvorsteherschaft teilt Aufnahmen der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde mit.

## § 6 {#par_6}

Austritt
1 Mitglieder, die aus der Evangelischen Landeskirche austreten wollen, haben bei der
Kirchenvorsteherschaft eine persönliche, schriftliche, datierte Austrittserklärung einzureichen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt den Austritt zur Kenntnis und bestätigt diesen,
nachdem die austrittswillige Person schriftlich oder mündlich über Funktion und
Wesen der Kirche und über die Konsequenzen eines Austritts aufgeklärt worden ist.
3 Mit Datum des Eingangs des Austrittsschreibens oder einem späteren, vom Austretenden genannten Datum, erlöschen dessen Rechte und Pflichten. Das Erlöschen der
Steuerpflicht richtet sich nach dem staatlichen Recht.

## § 7 {#par_7}

Meldepflicht
1 Ein- und Austritte sind laufend mit Namensnennung der zuständigen Einwohnerkontrolle und mit dem Jahresbericht summarisch dem Kirchenrat zu melden.

## § 8 {#par_8}

Steuerpflicht
1 Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind kirchensteuerpflichtig. Der Bestand und Umfang der Steuerpflicht sowie die Fälligkeit der Steuern richten sich
nach staatlichem Recht. Die Festlegung des Steuerfusses obliegt der Kirchgemeinde.
1b. Anspruch auf kirchliche Dienste

## § 9 {#par_9}

Grundsatz
1 Die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche haben grundsätzlich Anspruch auf
die üblichen kirchlichen Dienste.

## § 10 {#par_10}

Veranstaltungen und besondere Dienste
1 Für Veranstaltungen der Kirchgemeinde, die nicht gottesdienstlichen Charakter haben und für besondere Dienste können Eintritte beziehungsweise Gebühren gemäss
entsprechendem Reglement verlangt werden.

## § 11 {#par_11}

Religions- und Konfirmationsunterricht
1 Die Teilnahme an Religions- und Konfirmationsunterricht ist grundsätzlich unentgeltlich.
2 Werden Kinder und Jugendliche nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes unterrichtet, erstattet diese die Kosten an die den Unterricht erteilende Kirchgemeinde.
3 Für den Besuch des Religions- und Konfirmationsunterrichts von Kindern und Jugendlichen, von denen kein Elternteil der evangelischen Landeskirche angehört, haben die Kirchgemeinden das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern.
4 Das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern, liegt bei der Kirchgemeinde des
Wohnsitzes.

## § 12 {#par_12}

Abdankungen für Nichtmitglieder
1 Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf eine kirchliche Abdankung.
2 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, eine
kirchliche Abdankung gewünscht, entscheidet darüber das zuständige Pfarramt unter
Berücksichtigung der Wünsche der Verstorbenen und der seelsorglichen Anliegen
der Hinterbliebenen und nach Rücksprache mit mindestens einem Mitglied der Kirchenvorsteherschaft oder mit einer von ihr bezeichneten Stelle. Die Kirchenvorsteherschaft kann dafür Rahmenbedingungen festlegen.
3 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehört haben,
eine kirchliche Abdankung gewährt oder werden dafür kirchliche Einrichtungen und
Personal beansprucht, wird dafür Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann die
Kirchenvorsteherschaft davon absehen.

## § 13 {#par_13}

Kirchliche Dienste ausserhalb der Gemeinde
1 Für kirchliche Dienste auf dem Gebiet der Landeskirche des Kantons Thurgau, jedoch ausserhalb der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, werden die anfallenden Kosten
bei Angehörigen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau grundsätzlich unter den Kirchgemeinden verrechnet.
2 Eine Verordnung regelt die Einzelheiten.
2. Gemeindeleitung

## § 14 {#par_14}

Grundsatz
1 Ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft leiten die
Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung.
2 Kirchliche Behörden und Kommissionen nehmen ihre Leitungsverantwortung im
Rahmen des Selbstverständnisses der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau wahr.
3 Die Aufsicht über die Kirchenvorsteherschaft liegt beim Kirchenrat.

## § 15 {#par_15}

Verantwortung für das kirchliche Leben
1 Die Kirchenvorsteherschaft trägt die Verantwortung sowohl für die organisatorischen und administrativen Belange als auch für das geistliche Leben in der Kirchgemeinde.
2 Sie nimmt bei der Gestaltung des kirchlichen Lebens Rücksicht auf die bestehenden Ressourcen und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gemeindeglieder.
3 Nicht im Kompetenzbereich der Kirchenvorsteherschaft liegen Beschlüsse über die
inhaltliche Ausrichtung in der Verkündigung und in der Wahrnehmung des Seelsorgeauftrags. Die Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie ordinierten Diakone und Diakoninnen sind hierin im Rahmen des Glaubensbekenntnisses und des Ordinationsgelübdes
frei.

## § 16 {#par_16}

Kollegialitätsprinzip
1 Die Kirchenvorsteherschaftsmitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet.
Unterlegene Meinungen oder Mehrheitsverhältnisse dürfen nur im Einverständnis
der Kirchenvorsteherschaft nach aussen getragen werden.

## § 17 {#par_17}

Gewissenskonflikte
1 Amtstätigkeiten, die ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Diakon oder eine Diakonin
nicht mit dem Ordinationsgelübde in Einklang bringen kann, kann er oder sie nach
Rücksprache mit dem zuständigen Dekan ablehnen. Das Präsidium der Kirchenvorsteherschaft ist darüber ins Bild zu setzen.

## § 18 {#par_18}

Aufgabenteilung
1 Wo mehrere Ordinierte in einer Gemeinde tätig sind, regelt die Kirchenvorsteherschaft die Aufgabenteilung unter den Ordinierten in einer Amtsordnung.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindearbeit Pfarrkreise bezeichnen. Sie kann für die Übernahme von Amtshandlungen bestimmte Ordnungen vorsehen.
3 Wo ein Konvent von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder weiteren
Mitarbeitenden besteht, weist die Kirchenvorsteherschaft diesem die Aufgaben und
Kompetenzen zu.

## § 19 {#par_19}

Ressorts
1 Für die Übernahme von spezifischen Aufgaben durch einzelne Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft können Ressorts geschaffen werden. Die mit der Leitung von
Ressorts verbundenen Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Kirchenvorsteherschaft festgelegt.

## § 20 {#par_20}

Freiwillige
1 In der Kirchgemeinde sind alle Glieder aufgerufen, gemäss dem Evangelium
Gemeinschaft zu pflegen, sich mit ihren Gaben einzubringen und sich für den Dienst
in der Welt auszurüsten.
2 Die Kirchgemeinde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Freiwillige angewiesen.
Sie werden damit von der Kirchenvorsteherschaft betraut.
3 Sie sind angemessen in ihre Aufgabe einzuführen und zu begleiten. Ihre Arbeit ist
auf geeignete Weise anzuerkennen.

## § 21 {#par_21}

Personalrechtliche Zuständigkeit
1 Für Fragen in finanzieller, administrativer und organisatorischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und gewählten Amtspersonen die Aufsichtskommission zuständig.
2 Für Fragen in geistlich-theologischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und
gewählten Amtspersonen der Kirchenrat zuständig.
3 Die personalrechtliche Zuständigkeit für Pfarrämter und Diakonate, die durch Anstellung besetzt sind, richtet sich nach den Bestimmungen einer von der Synode zu
erlassenden Verordnung zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen.
4 Für alle von der Kirchgemeinde angestellten weiteren Mitarbeitenden liegt die personalrechtliche Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.

## § 22 {#par_22}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von
angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden sowie von Mitgliedern von Behörde,
Kommissionen und Arbeitsgruppen.
3. Gottesdienst

## § 23 {#par_23}

Bedeutung
1 Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde zur Anbetung Gottes, zum gemeinsamen Hören seines Wortes, zur Pflege der Gemeinschaft und zur Stärkung und Sendung für den Dienst in der Welt.

## § 24 {#par_24}

Teilnahme
1 Die Gottesdienstteilnahme steht unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft allen
offen.

## § 25 {#par_25}

Form
1 Der Gottesdienst wird nach der evangelisch-reformierten Tradition gefeiert. Er besteht aus den Teilen Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte, Segen und
Kollekte sowie gegebenenfalls Bekenntnis.

## § 26 {#par_26}

Leitung
1 Der Gottesdienst wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet.
2 Gemeindeglieder sollen nach Möglichkeit einzelne liturgische Teile übernehmen.
3 Ordinierte Diakone oder ordinierte Diakoninnen können in der eigenen Gemeinde
Gottesdienststellvertretungen übernehmen.
4 Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine
Verordnung des Kirchenrates.

## § 27 {#par_27}

Liturgische Bekleidung
1 Die Pfarrer oder Pfarrerinnen tragen für die Leitung des Gottesdienstes in der Kirche den schwarzen Talar oder eine andere der Feier angemessene Kleidung.
2 Bei besonderen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft für die Pfarrer und
Pfarrerinnen das Tragen des schwarzen Talars beschliessen.
3 Weitere Gottesdienst leitende Personen und Mitwirkende tragen eine der Feier
angemessene Kleidung.

## § 28 {#par_28}

Ansetzung von Sonntagsgottesdiensten
1 An jedem Sonntag findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Der Kirchenrat kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen genehmigen.
2 Zusätzlich zu den üblichen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft regelmässig oder aus aktuellem Anlass Gottesdienste ansetzen.
3 Die zeitliche Ansetzung richtet sich nach den Gegebenheiten der Gemeinde und erfolgt durch die Kirchenvorsteherschaft.

## § 29 {#par_29}

Feiertage
1 Als Feiertage gelten: Weihnachtstag, Stefanstag, Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Eidg. Dank-, Buss-
und Bettag, Reformationssonntag sowie Ewigkeitssonntag.
2 An den nicht auf Sonntage fallenden Feiertagen werden am Weihnachtstag, Karfreitag und Auffahrt in jedem Fall Gottesdienste gefeiert.
3 Vom 24. bis 26. Dezember sind pro Gemeinde mindestens zwei Gottesdienste zu
feiern; vom 31. Dezember bis 1. Januar mindestens einer und von Gründonnerstag
bis Ostermontag mindestens drei. In Doppelgemeinden können die Weihnachtsgottesdienste beziehungsweise die Ostergottesdienste auf die beiden Gemeinden aufgeteilt werden.

## § 30 {#par_30}

Kirchenjahr
1 Die Festzeiten des Kirchenjahrs werden in der Gottesdienstgestaltung berücksichtigt.

## § 31 {#par_31}

Ort
1 Grundsätzlich finden die Gottesdienste in der Kirche statt.
2 Über Abweichungen von dieser Regel für einen längeren Zeitraum befindet die
Kirchgemeinde.

## § 32 {#par_32}

Liturgie
1 Sonntags- und Feiertagsgottesdienste haben sich an den von der Synode anerkannten Liturgie- und Gesangbüchern zu orientieren.
2 Für den liturgischen Ablauf ist der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Gottesdienstes verantwortlich.
3 Wesentliche Neuerungen in der Liturgie sind mit der Kirchenvorsteherschaft abzusprechen.

## § 33 {#par_33}

Predigt
1 Im Gottesdienst hat die Predigt als gegenwartsbezogene Auslegung der Heiligen
Schrift besonderes Gewicht.

## § 34 {#par_34}

Musik
1 Die Musik ist ein wesentlicher Bestandteil des Gottesdienstes. Sie dient der Anbetung Gottes und soll das Hören des Wortes vorbereiten, unterstützen und vertiefen.
2 Das Singen der Gemeinde ist Mittelpunkt der Kirchenmusik im Gottesdienst.
3 Im Gottesdienst wird traditionelles und popularmusikalisches Liedgut gepflegt.

## § 35 {#par_35}

Mitteilungen
1 Die das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen betreffenden Mitteilungen sowie die Verwendung der Kollekte werden der Gemeinde im Gottesdienst bekannt gegeben.

## § 36 {#par_36}

Öffentlichkeitscharakter
1 Alle Gottesdienste sind öffentlich. Entsprechend wird mit Glockenläuten zum
Gottesdienst eingeladen, und ebenso wird das Ende des Gottesdienstes mit Glockenläuten angezeigt.

## § 37 {#par_37}

Kollekte
1 Im Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Mit der Kollekte sollen namentlich
Werke und Projekte der Diakonie, der Mission, der Entwicklungszusammenarbeit,
der zwischenkirchlichen Solidarität und des Gemeindeaufbaus unterstützt werden.
2 Die Kirchenvorsteherschaft legt die Zweckbestimmung der Kollekten im Einvernehmen mit dem örtlichen Pfarramt fest.
3 Der Kirchenrat kann Kollekten empfehlen oder anordnen.

## § 38 {#par_38}

Besondere Gottesdienste
1 In Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft können regelmässig alternativ gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.
2 Mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft können gemeinsame Gottesdienste
mit anderen landeskirchlichen Gemeinden oder mit weiteren christlichen Gemeinden
oder Gemeinschaften gefeiert werden.
3 Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.

## § 39 {#par_39}

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen bei Gottesdiensten bedürfen der Einwilligung des verantwortlichen Pfarrers oder der verantwortlichen Pfarrerin. Für Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung in Medien ist die Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft und der betroffenen Personen erforderlich.

## § 40 {#par_40}

Gottesdienste für die ganze Landeskirche
1 Aus ausserordentlichem Anlass kann der Kirchenrat zu Gottesdiensten oder Gedenkanlässen einladen.

## § 41 {#par_41}

Überlassung der kirchlichen Einrichtungen
1 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen kirchliche Gebäude und Einrichtungen auch für Gottesdienste einschliesslich Abdankungen und Trauungen durch Beauftragte anderer christlicher Kirchen benutzt werden
können.
2 Bei paritätischen Kirchen ist der diesbezügliche Entscheid im Einvernehmen mit
den zuständigen Instanzen der katholischen Kirchgemeinde zu fällen.
4. Taufe und Abendmahl
4a. Taufe

## § 42 {#par_42}

Bedeutung
1 Die Taufe erfolgt im Namen des dreieinigen Gottes aufgrund des Taufbefehls Jesu
Christi. Sie stellt Gottes Annahme des Täuflings und Gottes Anspruch auf sein
Leben dar. Sie ist Zeichen des Bundes Gottes mit den Menschen in Jesus Christus
und der Eingliederung in seine weltweite Gemeinde.

## § 43 {#par_43}

Einmaligkeit
1 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Daher gilt beim Übertritt aus einer anderen
Konfession die bereits empfangene Taufe.

## § 44 {#par_44}

Form
1 Die Taufe wird von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in der Regel in einem
Gemeindegottesdienst vollzogen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann Taufsonntage oder zusätzliche Taufgottesdienste
festlegen.
3 Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.

## § 45 {#par_45}

Kindertaufe
1 Für die Taufe eines urteilsunfähigen Kindes muss mindestens ein Elternteil der
Evangelischen Landeskirche angehören.

## § 46 {#par_46}

Paten
1 Bei der Taufe eines Kindes bestimmen die Eltern religiös mündige Personen als
Paten oder Patinnen, von denen mindestens eine einer christlichen Kirche angehört.

## § 47 {#par_47}

Elterngespräch
1 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein Gespräch mit den Eltern über
die Bedeutung der Taufe, die Aufgabe von Paten oder Patinnen sowie die Gestaltung
der Tauffeier.

## § 48 {#par_48}

Taufversprechen
1 Die Eltern verpflichten sich, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen.
2 Die Paten und Patinnen versprechen, die Eltern in dieser Aufgabe zu unterstützen
und das Kind auf diesem Weg zu begleiten.

## § 49 {#par_49}

Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
1 Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch
getauft.
2 Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch
getauft, sofern die Eltern zustimmen.
3 Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach geeigneten Paten oder Patinnen.
4 Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene
Vorbereitung voraus.
4b. Abendmahl

## § 50 {#par_50}

Bedeutung
1 Das Abendmahl wird im Gottesdienst aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus gefeiert. Es ist ein sichtbares Zeichen der göttlichen Vergebung und der Verbundenheit mit dem gekreuzigten, auferstandenen, gegenwärtigen und kommenden
Herrn und seiner Gemeinde.

## § 51 {#par_51}

Teilnahme
1 Eingeladen sind alle, die diese Gemeinschaft suchen.

## § 52 {#par_52}

Form
1 Zentrum der Abendmahlsfeier sind die Einsetzungsworte sowie die Austeilung und
der Empfang von Brot und Wein.
2 Über Fragen wie Gemeinschafts- oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener
oder unvergorener Wein sowie über die Form der Austeilung entscheidet die Kirchgemeinde.
3 Über Abweichungen von der gewohnten Abendmahlsform entscheidet in Einzelfällen die Kirchenvorsteherschaft.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Austeilung neben Kirchenvorstehern und
Kirchenvorsteherinnen, Mesmer oder Mesmerin weitere Gemeindeglieder beiziehen.

## § 53 {#par_53}

Termine
1 An Weihnachten, am Karfreitag, an Ostern, an Pfingsten und in der Regel am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie mindestens an drei weiteren von der
Kirchgemeinde festgelegten jährlich wiederkehrenden Tagen feiert jede Gemeinde
das Abendmahl.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann aus besonderem Anlass weitere Abendmahlsfeiern festlegen.

## § 54 {#par_54}

Abendmahlsfeier ausserhalb des Gemeindegottesdienstes
1 Das Abendmahl kann mit Einzelpersonen und Gruppen im Rahmen der Seelsorge
oder kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert werden.

## § 55 {#par_55}

Leitung
1 Die Abendmahlsfeier wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten
Pfarrerin geleitet.
2 Der Kirchenrat kann entsprechend ausgebildeten Personen die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern erteilen, namentlich für Abendmahlsfeiern in Heimen.
3 Die Kirchenvorsteherschaft kann Diakonen und Diakoninnen oder entsprechend
ausgebildeten Laien die Erlaubnis zur Leitung nicht öffentlicher Abendmahlsfeiern
erteilen.
5. Trauung und Abdankung
5a. Trauung

## § 56 {#par_56}

Bedeutung
1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.). In ihm wird der Ehebund vor
Gott bestätigt und die eheliche Gemeinschaft unter sein Wort und seinen Segen gestellt.
2 Die Eheleute bekennen, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen und versprechen, ihre Ehe mit seiner Hilfe in christlicher Liebe und Treue zu führen.

## § 57 {#par_57}

Form
1 Für die Leitung und Gestaltung der Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zuständig. Weitere Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Trauungen
leiten und gestalten.
3 Die vollzogene Trauung wird den Eheleuten schriftlich bestätigt.

## § 58 {#par_58}

Voraussetzungen
1 Der Trauung geht ein Traugespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin voraus.
2 Die Trauung bedingt die vorherige zivilrechtliche Eheschliessung.

## § 59 {#par_59}

Konfessionsverschiedene Ehepaare
1 Die Trauung setzt voraus, dass der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist.
2 Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren kann die Trauung unter Mitwirkung einer
Amtsperson der anderen Kirche vollzogen werden.

## § 60 {#par_60}

Ort
1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Trauung an anderen Orten ist in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zulässig.

## § 61 {#par_61}

Zuständigkeit
1 Die Anmeldung zum Traugottesdienst erfolgt bei dem oder der die Trauung durchführenden Pfarrer oder Pfarrerin.
2 Die Reservation der Kirche erfolgt bei der von der zuständigen Behörde des Trauungsortes bezeichneten Stelle.
3 Das Pfarramt, in dessen Gemeinde das Brautpaar wohnt, ist verpflichtet, die Trauung auf Wunsch des Brautpaars auch auswärts durchzuführen, sofern diese im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau stattfindet.
5b. Abdankung

## § 62 {#par_62}

Bedeutung
1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.), in welchem angesichts des
Todes und Leides die Erlösung durch Jesus Christus und die Auferstehung verkündigt wird. Sie tröstet die Hinterbliebenen und versichert sie der Nähe der kirchlichen
Gemeinschaft. Leben und Person der Verstorbenen sollen in angemessener Weise
gewürdigt werden.

## § 63 {#par_63}

Form
1 Für die Leitung und Gestaltung der Abdankung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin
verantwortlich.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Abdankungen
leiten und gestalten.
3 Weitere bei der Abdankung Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter
zu achten.
4 Welche Formen und Bräuche im Zusammenhang mit Abdankungen zu beachten
sind, entscheidet die Kirchgemeinde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der Politischen Gemeinde.

## § 64 {#par_64}

Vereinfachte Bestattungsfeier
1 Wo die Umstände dies nahe legen, kann in der Kirche und auf dem Friedhof oder
auch nur auf dem Friedhof eine vereinfachte Form der Abdankung stattfinden.

## § 65 {#par_65}

Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung
1 Abdankungsgottesdienste sind grundsätzlich öffentlich und werden mit Glockenläuten angezeigt. Wenn die Angehörigen auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichten und die Abdankung im Kreis der nächsten Angehörigen stattfindet, wird auf
deren Wunsch auf das Glockengeläute verzichtet.

## § 66 {#par_66}

Ewigkeitssonntag
1 Die Namen der im zurückliegenden Kirchenjahr verstorbenen Gemeindeglieder
werden am Ewigkeitssonntag im Gottesdienst verlesen.

## § 67 {#par_67}

Separate Urnenbeisetzung
1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen wirkt der Pfarrer oder die Pfarrerin bei der separaten Urnenbeisetzung mit.

## § 68 {#par_68}

Zuständigkeit
1 Für die kirchliche Abdankung ist jenes Pfarramt zuständig, in dessen Kirchgemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten.
2 Wünschen Angehörige, dass eine kirchliche Abdankung nicht durch das zuständige
Pfarramt, sondern durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin ihrer Wahl durchgeführt
wird, hat neben dem angefragten Pfarrer oder der angefragten Pfarrerin auch die zuständige Stelle der örtlichen Kirchgemeinde ihr Einverständnis zu geben. Wenn von
der Kirchenvorsteherschaft keine andere Stelle bezeichnet wird, ist dies das Kirchenvorsteherschaftspräsidium. Diese Stelle macht dem zuständigen Pfarramt Mitteilung.
3 Falls sich der Grabplatz auf einem auswärtigen Friedhof befindet, ist das zuständige Pfarramt, in dessen Gemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch der Angehörigen die Abdankung oder Urnenbeisetzung am Ort des Grabplatzes durchzuführen,
sofern dieser im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau liegt.

## § 69 {#par_69}

Rituale ausserhalb von Friedhof und Kirche
1 Pfarrer und Pfarrerinnen können nicht verpflichtet werden, Rituale, die ausserhalb
von Friedhof oder Kirche stattfinden sollen, durchzuführen.
6. Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern
6a. Ordination

## § 70 {#par_70}

Bedeutung
1 Die Ordination stellt die Berufung zum Dienst am Evangelium dar. Sie berechtigt
zum Dienst als Pfarrerin oder als Pfarrer beziehungsweise als Diakon oder Diakonin
in der Gemeinde und verpflichtet zum Einsatz für das Reich Gottes durch eine
Lebensführung und Verkündigung im Einklang mit der heiligen Schrift und zur
Stärkung der kirchlichen Einheit.

## § 71 {#par_71}

Form
1 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch ein ordiniertes
Mitglied des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form.

## § 72 {#par_72}

Voraussetzung
1 Die Ordination ins Pfarramt erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ordination ins Pfarramt werden bei Kandidaten oder Kandidatinnen, die nicht im Besitz des Wahlfähigkeitszeugnisses des
Konkordats sind, durch den Kirchenrat geregelt.
2 Die Ordination ins Diakonat erfolgt frühestens nach zwei Jahren praktischer Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss im sozialdiakonischen Dienst aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen werden durch den Kirchenrat geregelt.
3 Die Ordination erfolgt unabhängig von der anschliessenden Übernahme eines
Amtes in einer Kirchgemeinde oder einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
6b. Amtseinsetzung

## § 73 {#par_73}

Bedeutung
1 Die Amtseinsetzung stellt die öffentliche Einsetzung eines ordinierten und gewählten Pfarrers oder Diakons beziehungsweise einer ordinierten und gewählten Pfarrerin oder Diakonin in ein Gemeindepfarramt oder Gemeindediakonat dar.

## § 74 {#par_74}

Form
1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen werden durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrats gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form in das Amt eingesetzt.
6c. Beauftragung

## § 75 {#par_75}

Bedeutung
1 Für Verweser oder Verweserinnen, angestellte Pfarrer oder Pfarrerinnen, angestellte Diakone oder Diakoninnen, weitere Angestellte der Kirchgemeinde, für neu
gewählte Mitglieder von Kirchenvorsteherschaft und Kirchenrat sowie für kantonalkirchliche Beauftragte kann in einem Gottesdienst eine Beauftragung aus Anlass der
Übernahme der Tätigkeit erfolgen. Im Rahmen der Beauftragung bringen die mit einer neuen Aufgabe Betrauten zum Ausdruck, diese als kirchliche Aufgabe wahrzunehmen.

## § 76 {#par_76}

Form
1 Bei Stellenantritt von pfarramtlichen Verwesern oder Verweserinnen, bei angestellten Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie weiteren Angestellten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und der Kirchenvorsteherschaft gemeinsam.
2 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Behördenmitgliedern innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und den
Kirchenvorsteherschaftsmitgliedern gemeinsam.
3 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Mitgliedern des Kirchenrats innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung einem oder mehreren Dekanen oder Dekaninnen und dem Synodepräsidium gemeinsam.
4 Bei Stellenantritt von kantonalkirchlichen Beauftragten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Kirchenrat.
6d. Kindersegnung

## § 77 {#par_77}

Bedeutung
1 Die Kindersegnung ist Zuspruch der heilvollen Gegenwart Gottes für das Kind.
Das Zeichen der Handauflegung bekräftigt das Segenswort.

## § 78 {#par_78}

Form
1 Die Kindersegnung wird auf Wunsch der Eltern an ungetauften Kindern in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Sie ersetzt nicht die Taufe.

## § 79 {#par_79}

Elterngespräch
1 Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt mit den Eltern ein Gespräch über die Bedeu -
tung und die Gestaltung der Segnungsfeier.
6e. Taufgedächtnis und Taufbestätigung

## § 80 {#par_80}

Taufgedächtnis, Bedeutung
1 Das Taufgedächtnis erinnert die versammelte Gemeinde an die Verheissung und
Verpflichtung der Taufe und macht diese den Getauften bewusst.
2 Der Akt des Taufgedächtnisses kann mit einem Glaubensbekenntnis, der Erklärung
der Verpflichtung zu einem christlichen Leben und einer symbolischen Handlung,
die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

## § 81 {#par_81}

Taufgedächtnis, Form
1 Die Feier des Taufgedächtnisses wird in einem Gottesdienst begangen.

## § 82 {#par_82}

Taufbestätigung, Bedeutung
1 Bei der Taufbestätigung werden einzelnen Kirchenmitgliedern die mit ihrer Taufe
verbundenen Verheissungen bestätigt.
2 Das Kirchenmitglied kann seinen Glauben vor der Gemeinde bekennen und die mit
der Taufe verbundene Verpflichtung zu einem christlichen Leben bekräftigen. Dies
kann mit einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung
unterscheiden muss, verbunden werden.

## § 83 {#par_83}

Taufbestätigung, Form
1 Die Taufbestätigung erfolgt auf Wunsch eines Kirchenmitgliedes und findet nach
einem vorbereitenden Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin in einem Gottesdienst statt.
6f. Gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern bei weiteren

## § 84 Anlässen {#par_84}

Feier bei bedeutenden lebensgeschichtlichen Ereignissen von Personen
1 Aus Anlass bedeutender lebensgeschichtlicher Ereignisse können auf Wunsch der
Betroffenen gottesdienstliche Handlungen oder Segensfeiern durchgeführt werden.
Ein Anspruch darauf besteht nicht.
2 Der Pfarrer oder die Pfarrerin informiert die Kirchenvorsteherschaft über die diesbezüglichen Wünsche, die an sie herangetragen werden, und begründet seine beziehungsweise ihre Entscheidung. Wenn die Feier öffentlichen Charakter hat, ist das
Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft erforderlich.

## § 85 {#par_85}

Feier bei bedeutenden Ereignissen im Leben von Kirchgemeinden
1 Aus Anlass bedeutender Ereignisse im Leben von Kirchgemeinden können besondere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern vollzogen werden.
7. Kind und Jugend

## § 86 {#par_86}

Grundsatz
1 Die Verantwortung für die religiöse Erziehung von Kindern und Jugendlichen liegt
bei den Eltern oder den Sorgeberechtigten.
2 Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Sorgeberechtigten bei der mit der Taufe
übernommenen Verpflichtung, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. Sie
bietet ihre diesbezüglichen Dienste auch Eltern oder den Sorgeberechtigten von ungetauften Kindern und Jugendlichen an.
3 Die Kirche fördert die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zu einem mündigen,
verantwortungsvollen Christsein. Sie sollen den Glauben kennen lernen und in das
kirchliche Leben hineinwachsen. In der kirchlichen Gemeinschaft sollen sie Begleitung, Lebenshilfe und Glaubensstärkung erfahren.
3bis Die Kirche berücksichtigt die Anliegen und spezifischen Bedürfnisse von jungen
Erwachsenen ab dem Konfirmationsalter. Sie ermöglicht ihnen, Gemeinschaft zu erleben und den Glauben zu teilen. *
4 Dazu erlässt die Synode eine Verordnung zu den drei Bereichen:
a) Religions- und Konfirmationsunterricht;
b) Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen;
c) Kirchliche Freizeitangebote.

## § 87 d) * Junge Erwachsene ab dem Konfirmationsalter {#par_87}

Verantwortung
1 Die Kirchenvorsteherschaft erlässt im Rahmen der synodalen Verordnung eine
gemeindeeigene Regelung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung.

## § 88 {#par_88}

Zusammenarbeit mit Eltern
1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert die Mitwirkung in der Gemeinde, die Zusammenarbeit und Kontakte zwischen den Eltern und Mitarbeitenden in allen drei Bereichen.

## § 89 {#par_89}

Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Kirchen
1 Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert insbesondere im Bereich des Religionsunterrichts die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schulen sowie den
Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinden und allenfalls anderer Kirchen.
7a. Religionsunterricht

## § 90 {#par_90}

Grundsatz
1 Im Religionsunterricht lernen Kinder und Jugendliche die Botschaft und den Gebrauch der Bibel, wichtige Personen und Ereignisse der Kirchengeschichte sowie
kirchliches Liedgut kennen. Sie beschäftigen sich mit Lebens- und Glaubensfragen
und werden in die Bedeutung von Taufe und Abendmahl eingeführt.
2 Sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarstufe I wird Religionsunterricht erteilt.

## § 91 {#par_91}

Religionsunterricht in der Schule
1 Der Kirchenrat und die Kirchenvorsteherschaft setzen sich für die Beibehaltung der
Integration des kirchlichen Religionsunterrichts in der Schule ein.

## § 92 {#par_92}

Organisation
1 Die Kirchenvorsteherschaft ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts für alle Schulstandorte in ihrem Einzugsgebiet.
2 Der Kirchenrat unterstützt die Standortgemeinde bei der Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts an Privat-, Sonder- und Sportschulen.

## § 93 {#par_93}

Unterrichtsformen
1 Der Religionsunterricht wird in der Regel wöchentlich oder vierzehntäglich im
Rahmen des Stundenplans der Schule erteilt.
2 Ein Teil des Religionsunterrichts kann in Blockunterricht, an Projekttagen und in
Lagern erteilt werden. Diese Unterrichtsformen sind mit den Schulen, den Organen
der beteiligten evangelischen Kirchgemeinden und ökumenischen Partnern abzusprechen.

## § 94 {#par_94}

Besuch
1 Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligatorisch.

## § 95 {#par_95}

Zulassung von Kindern, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören
1 Schüler oder Schülerinnen, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören,
haben die Möglichkeit, mit Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten den
Religionsunterricht zu besuchen, sofern nicht die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag
der Lehrperson etwas anderes beschliesst.

## § 96 {#par_96}

Leitung
1 Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrpersonen
zu erteilen.

## § 97 {#par_97}

Lehrplan
1 Der Religionsunterricht richtet sich inhaltlich nach dem vom Kirchenrat festgelegten Lehrplan.

## § 98 {#par_98}

Fachaufsicht
1 In der Fachaufsicht wird die Kirchenvorsteherschaft von einer vom Kirchenrat bestimmten Fachstelle unterstützt.
7b. Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen

## § 99 {#par_99}

Grundsatz
1 Durch Feiern wird Kindern und Jugendlichen ein Zugang zum gottesdienstlichen
Leben ermöglicht und Wesentliches aus dem christlichen Glauben vermittelt.
2 Die Teilnahme steht allen offen, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.

## § 100 {#par_100}

Feiern für Kleinkinder
1 Für vorschulpflichtige Kinder bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Feiern
an, zu denen Erwachsene die Kinder begleiten.

## § 101 {#par_101}

Kindergottesdienst (Sonntagschule)
1 Für Kinder ab vier Jahren bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Kindergottesdienste an.

## § 102 {#par_102}

Feiern und Anlässe für Jugendliche
1 Die Kirchgemeinde lädt Kinder und Jugendliche auf Mittel- und Sekundarstufe I zu
altersgerechten Gottesdiensten und Anlässen ein.

## § 103 {#par_103}

Generationen übergreifende Anlässe
1 Die Kirchgemeinde bietet regelmässig Generationen übergreifende Gottesdienste
an.

## § 104 {#par_104}

Leitung
1 Die Leitung von Feiern für Kleinkinder und von Kindergottesdiensten obliegt den
von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragten Personen, die die entsprechenden
Voraussetzungen mitbringen.
2 Die Leitung der Feiern und Anlässe für Jugendliche obliegt Pfarrern, Pfarrerinnen,
Diakonen, Diakoninnen oder dafür Ausgebildeten, die von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragt werden.

## § 105 {#par_105}

Zeitliche Ansetzung
1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die zeitliche Ansetzung der Angebote. Sie sorgt
dafür, dass über das ganze Jahr verteilt genügend und verschiedenartige Angebote
bestehen. Davon soll ein angemessener Teil auf den Sonntag gelegt werden.
7c. Konfirmationsjahr

## § 106 {#par_106}

Grundsatz
1 Aufgabe und Ziel des Konfirmationsjahrs ist es, den Jugendlichen einen Überblick
über die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens zu vermitteln, sie mit dem
Leben der Kirchgemeinde und dem kirchlichen Liedgut vertraut zu machen, sie zum
Glauben zu ermutigen sowie die Fähigkeit zu fördern, als Christen zu leben. Dabei
sollen die Jugendlichen Möglichkeiten erhalten, das kirchliche Leben aktiv mitzugestalten. *

## § 107 {#par_107}

Leitung
1 Die Erteilung des Unterrichts und die weitere Gestaltung des Konfirmationsjahrs
ist Aufgabe des Pfarrers oder der Pfarrerin.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann auch andere entsprechend ausgebildete Personen

## § 108 mit der Leitung beauftragen. * {#par_108}

Umfang und Zeitpunkt *
1 Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 40 Lektionen und beinhaltet
Gemeinschaft fördernde Aktivitäten und Veranstaltungen. Zudem wird der Unterricht mit einem Lager oder Wochenende ergänzt. *
2 Der Konfirmationsunterricht beginnt in der Regel im dritten Schuljahr der Sekundarstufe I. *

## § 109 {#par_109}

Voraussetzung
1 Voraussetzung für die Aufnahme ins Konfirmationsjahr ist die Erfüllung der von
der Kirchenvorsteherschaft aufgrund der Verordnung Kirche, Kind und Jugend erlassenen Regelung.
2 Für Kinder und Jugendliche, welche aufgrund einer Beeinträchtigung oder besonderen Situation die Regelungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen können, ist eine
angepasste Lösung für den Konfirmationsunterricht und die Konfirmation zu suchen, damit diese erfolgen kann. *
3 Über weitere Ausnahmen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft. *

## § 110 {#par_110}

Disziplinarische Massnahmen
1 Bei anhaltend und massiv störendem Verhalten kann die Kirchenvorsteherschaft
nach mündlicher Kontaktaufnahme mit den Eltern und schriftlicher Mahnung einen
Konfirmanden oder eine Konfirmandin um ein Jahr zurückstellen.

## § 111 {#par_111}

Zuständigkeit
1 Es wird der Konfirmationsunterricht der Kirchgemeinde des Wohnsitzes besucht. *
2 Für Gesuche um Zuteilung zu einer anderen Gruppe innerhalb der eigenen
Gemeinde ist die Kirchenvorsteherschaft zuständig. *
3 Eltern, die ihre Jugendlichen in einer andern Kirchgemeinde unterrichten beziehungsweise konfirmieren lassen wollen, stellen ein begründetes Gesuch an die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in der der Unterricht oder die Konfirmation stattfinden sollen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt, bei dem der
Unterricht besucht oder die Konfirmation vorgenommen werden soll und nach
Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzkirchgemeinde.

## § 112 {#par_112}

Elternbesuche
1 Im Konfirmationsjahr besucht der Pfarrer oder die Pfarrerin oder die zuständige
Person die Eltern der Konfirmanden und Konfirmandinnen. *
7d. Konfirmation

## § 113 {#par_113}

Bedeutung
1 Bei der Konfirmation erhalten die Jugendlichen die Gelegenheit, die mit der Taufe
verbundene Einladung zu einem christlichen Leben zu bekräftigen. *
2 Die Konfirmation beinhaltet Segen und Fürbitte für die Jugendlichen und bestätigt
den Abschluss des kirchlichen Unterrichts sowie die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche.
3 Den Konfirmanden und Konfirmandinnen wird ein Bibelwort persönlich zugesprochen.

## § 114 {#par_114}

Form, Leitung und Ort *
1 Die Konfirmation findet nach Teilnahme am Unterricht vor versammelter
Gemeinde in einem Gottesdienst statt. *
2 Wenn die Leitung des Konfirmationsunterrichts bei einer anderen Person als einer
Pfarrperson liegt, kann die Konfirmationsfeier gemeinsam mit der Pfarrperson gestaltet werden. Der Einbezug von weiteren Personen, die im Konfirmationsunterricht
mitwirken, ist anzustreben. *
3 Wird der Konfirmationsunterricht zusammen mit einer anderen Kirchgemeinde
durchgeführt, so kann die Konfirmation gemeinsam in einer Kirchgemeinde stattfinden oder in der jeweiligen Kirchgemeinde der Jugendlichen. *

## § 115 {#par_115}

Zulassung zur Konfirmation
1 Die regelmässige Teilnahme am Konfirmationsunterricht sowie an weiteren Aktivitäten und Veranstaltungen und den Gottesdiensten im Rahmen der gemeindeeigenen
Regelung sind Voraussetzung für die Konfirmation. *
2 Wenn ein Konfirmand oder eine Konfirmandin aufgrund Abs. 1 von der Konfirmation ausgeschlossen werden soll, ist ein Beschluss der Kirchenvorsteherschaft notwendig. *

## § 116 {#par_116}

Urkunde
1 Die vollzogene Konfirmation wird den Konfirmierten mit einer Urkunde bestätigt.

## § 117 {#par_117}

Zeitliche Ansetzung
1 Die Konfirmation findet an einem von der Kirchenvorsteherschaft festgelegten
Sonn- oder Feiertag statt, frühestens am 4. Sonntag nach Ostern und spätestens am
Sonntag Trinitatis.
7e. Kirchliche Freizeitangebote

## § 118 {#par_118}

Bedeutung
1 Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche fördern die soziale Kompetenz und das Erlebnis in der Gemeinschaft und bieten Gelegenheit, im christlichen
Glauben zu wachsen.

## § 119 {#par_119}

Angebot
1 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt geeignete kirchliche Freizeitangebote
und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
2 Die Verantwortlichen pflegen die regionale Zusammenarbeit und den Kontakt mit
den entsprechenden Jugendverbänden.
3 Die Kirchgemeinde kann Angebote offener Jugendarbeit der Schulgemeinde, der
Politischen Gemeinde oder anderer Institutionen mittragen und unterstützen.

## § 120 {#par_120}

Leitung
1 Mit Leitungsaufgaben werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betraut, welche die
entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2 Die Kirchgemeinde fördert die freiwillige Mitarbeit junger Erwachsener.
7f. Junge Erwachsene *
§ 120a * Grundsatz
1 Die besonderen Bedürfnisse und Begabungen junger Erwachsener ab dem Konfirmationsalter sollen im Gemeindeleben Raum erhalten.
§ 120b * Auftrag und Form
1 Die Kirchgemeinde unterstützt die jungen Erwachsenen dabei, ihren persönlichen
Glauben zu entdecken und diesen im Alltag zu integrieren. Die Kirchgemeinde bietet Angebote für die Teilnahme und fördert die aktive Beteiligung.
2 Ist dies in der Kirchgemeinde nicht möglich, kann dies in einer regionalen Zusammenarbeit, kantonal oder interkonfessionell erfolgen.
8. Seelsorge

## § 121 {#par_121}

Bedeutung
1 Seelsorge ist Lebens- und Glaubenshilfe in der Begegnung von Mensch zu Mensch
aufgrund des Evangeliums und ist grundsätzlich allen Gemeindegliedern aufgetragen.

## § 122 {#par_122}

Auftrag und Form
1 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen dafür, dass besonders Menschen, welche
sich in seelischer oder leiblicher Notlage befinden, seelsorglich begleitet werden,
auch in den Heimen, Spitälern und Gefängnissen.
2 Seelsorge geschieht durch Wahrnehmung, Zuwendung, Mitfühlen, Zuspruch, Vergebung, im Trösten oder Ermahnen und in der Unterstützung beim Suchen von
gangbaren Wegen in die Zukunft. Dies kann mit Schriftlesung, Gebet, Abendmahl
und Segen verbunden sein.

## § 123 {#par_123}

Seelsorgedienst
1 Seelsorge ist ein wesentlicher Auftrag des Pfarrers oder der Pfarrerin sowie, je
nach Pflichtenheft, des Diakons oder der Diakonin oder allfälliger weiterer Mitarbeitender im sozialdiakonischen Dienst.
2 In der Seelsorge kann, mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft, der Pfarrer
oder die Pfarrerin dazu ausgebildete Gemeindeglieder als Seelsorgebeauftragte einsetzen. Er oder sie ist für deren Begleitung zuständig.

## § 124 {#par_124}

Schweigepflicht
1 Seelsorgliches Handeln verpflichtet zu Verschwiegenheit.
2 Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wahren Geheimnisse, die ihnen
um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.
3 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche
Geheimnisse nur mit schriftlicher Bewilligung der anvertrauenden Person oder des
Kirchenrats offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende
kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

## § 125 {#par_125}

Respekt und Grenzen
1 Alle in der Seelsorge Tätigen wahren die für den freien und unbefangenen Umgang
nötige Distanz zu den begleiteten Menschen.
2 Sie tragen ihren eigenen fachlichen und menschlichen Grenzen Rechnung und helfen, soweit angezeigt, den begleiteten Menschen bei der Suche nach einer geeigneten Fachperson.
9. Diakonie, Mission, Ökumene, Entwicklungszusammenarbeit
und Bewahrung der Schöpfung
9a. Diakonie

## § 126 {#par_126}

Bedeutung
1 Diakonie ist der Auftrag aus dem Evangelium an die christliche Gemeinde, sich für
jene einzusetzen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden und dauernd oder
vorübergehend Hilfe, Begleitung oder Trost brauchen.
2 Das diakonische Handeln orientiert sich an Botschaft, Leben und Handeln von Jesus Christus und der neutestamentlichen Gemeinde.

## § 127 {#par_127}

Auftrag
1 Alle Gemeindeglieder sind zum diakonischen Handeln aufgerufen.
2 Die Angebote der Diakonie sind offen für alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Biographie, Konfession und Religion.

## § 128 {#par_128}

Stellen
1 Zur Umsetzung des diakonischen Auftrags kann die Kirchgemeinde beim Kirchenrat die Schaffung von Diakonatsstellen beantragen.
2 Die Kirchgemeinde kann selbst Stellen für entsprechend ausgebildete Mitarbeitende im sozialdiakonischen Dienst schaffen.

## § 129 {#par_129}

Gruppen
1 Zur Förderung von diakonischem Handeln in der Gemeinde können Gruppen gebildet werden, namentlich Gruppen für den Besuchsdienst und für Fahrdienste sowie
Schicksals- und Selbsthilfegruppen.

## § 130 {#par_130}

Zusammenarbeit
1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt diakonische und soziale Dienste
und Werke.
2 Dazu kann sie mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau regionaler Projekte beteiligen.
9b. Mission, Ökumene und Entwicklungszusammenarbeit

## § 131 {#par_131}

Bedeutung
1 Mission gehört zum Wesen und Auftrag der Gemeinde Jesu Christi. Sie ist Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat sowie Einladung zur Nachfolge Jesu
Christi. Dies geschieht innerhalb der Kirche sowie darüber hinaus. Alle Mission erfolgt in Respekt gegenüber christlichen Partnern sowie anderen Religionen und Kulturen.
2 Ökumene ist das Bestreben, ein gemeinsames Verständnis des Glaubens und die
Solidarität unter Christen und christlichen Kirchen weltweit zu fördern.
3 Entwicklungszusammenarbeit ist weltweites diakonisches Engagement. Sie umfasst insbesondere partnerschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe.

## § 132 {#par_132}

Auftrag und Form
1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen die Anliegen der Mission, der Ökumene und der Entwicklungszusammenarbeit wahr.
2 Sie sensibilisieren für die grenzüberschreitende Dimension des christlichen Glaubens und für entwicklungspolitische Fragen.
3 Sie suchen nach Wegen, auch mit Menschen, die der Kirche fern stehen, im Gespräch zu sein und ihnen das Evangelium zu bezeugen, und motivieren die Mitglieder der Gemeinde, dies ebenfalls zu tun.

## § 133 {#par_133}

Zusammenarbeit
1 Wo es der Erfüllung dieses Auftrags dient, arbeiten die Kirchenvorsteherschaft und
der Kirchenrat mit anderen Kirchen und Missionen sowie mit geeigneten kirchlichen
und nicht-kirchlichen Institutionen, Werken und Gemeinschaften zusammen.

## § 134 {#par_134}

Anwendung im innerkirchlichen Bereich
1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der weltweiten Gerechtigkeit betroffen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung.

## § 135 {#par_135}

Bezug zum Kirchenjahr
1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, namentlich jedoch in der Advents- und Passionszeit, Anliegen der Mission und der
Entwicklungszusammenarbeit auf.
9c. Bewahrung der Schöpfung

## § 136 {#par_136}

Bedeutung und Auftrag
1 Der Glaube an Gott den Schöpfer lädt zur Freude an der Schöpfung und zum Lob
des Schöpfers ein und verpflichtet zu einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen, zu
einem sorgsamen Umgang mit den Mitgeschöpfen und zum Engagement für die Bewahrung der Lebensgrundlagen.

## § 137 {#par_137}

Anwendung im innerkirchlichen Bereich
1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der Bewahrung der Schöpfung
betroffen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung, namentlich bei Fragen
der Energienutzung im Blick auf den Betrieb von kirchlichen Gebäuden.

## § 138 {#par_138}

Bezug zum Kirchenjahr
1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, namentlich jedoch in der ökumenischen Schöpfungszeit im Herbst, Anliegen des
Schöpfungslobs und der Bewahrung der Schöpfung auf.
10. Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten
10a. Erwachsenenbildung und Kultur

## § 139 {#par_139}

Bedeutung
1 Landeskirche und Kirchgemeinden ermöglichen ihren erwachsenen Mitgliedern sowie weiteren Kreisen der Bevölkerung, den christlichen Glauben und die vom Christentum geprägte Kultur vertieft kennen und verstehen zu lernen.

## § 140 {#par_140}

Form
1 Kirchliche Erwachsenenbildung orientiert sich am christlichen Gottes-, Menschen-
und Gesellschaftsbild. Sie nimmt erwachsene Menschen ganzheitlich mit ihrem je
eigenen Lebens- und Erfahrungshintergrund wahr.

## § 141 {#par_141}

Auftrag
1 Landeskirche und Kirchgemeinden führen Veranstaltungen und Kurse für Erwachsene durch, die eine Vertiefung ihres Glaubens, Verständnis für Geschichte,
Gegenwart und Zukunft der Kirche sowie eine Auseinandersetzung mit aktuellen
Zeitfragen und Herausforderungen ermöglichen.

## § 142 {#par_142}

Musik
1 Landeskirche und Kirchgemeinden fördern die Musik als wesentlichen Ausdruck
christlichen Glaubens und Lebens, insbesondere Instrumental-, Chor- und solistische
Musik unterschiedlicher Stilrichtungen, sowie Tanz.

## § 143 {#par_143}

Bildende und gesellige Veranstaltungen
1 Die Kirchgemeinde bietet generationenspezifische und generationenübergreifende
Veranstaltungen an und fördert diesbezügliche Eigeninitiativen.

## § 144 {#par_144}

Interreligiöser Dialog
1 Landeskirche und Kirchgemeinden beteiligen sich aktiv am interreligiösen Dialog
und unterstützen ihre Mitglieder dabei.
10b. Bauten

## § 145 {#par_145}

Verantwortlichkeit
1 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt die Verantwortung beim Unterhalt und insbesondere bei der Erhaltung wertvoller Bausubstanz von Kirchen und andern Gebäuden im Besitz der Kirchgemeinde wahr.
2 Sie berücksichtigt bei Renovationen, Neubauten und Ergänzungsbauten liturgische,
ökologische, praktische, ästhetische, denkmalpflegerische und finanzielle Gesichtspunkte.
3 Sie ermöglicht den Zugang und die Teilhabe an den Gottesdiensten und Veranstaltungen auch für Menschen mit Behinderung.

## § 146 {#par_146}

Zugang ausserhalb von Gottesdiensten und Veranstaltungen
1 Die Kirchenvorsteherschaft ermöglicht durch grosszügig gewährten Zugang auch
ausserhalb der Gottesdienstzeiten und Veranstaltungen das persönliche Erleben der
Stille und Besinnung sowie das Kennenlernen der im Kirchenbau erkennbaren Glaubensverkündigung und Kulturgeschichte.
2 Die Kirchenvorsteherschaft trifft geeignete Massnahmen, dass der Charakter der
Kirchen als Orte der Stille und Andacht gewahrt bleibt.

## § 147 {#par_147}

Benutzung kirchlicher Räumlichkeiten
1 Kirchliche Anlässe haben bei der Benutzung der Räumlichkeiten Vorrang.
2 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, inwiefern Räumlichkeiten der Kirchgemeinde für Anlässe zur Verfügung gestellt werden, welche nicht von der Kirchgemeinde verantwortet werden. Die Ziele der Anlässe und der betreffenden Trägerschaften dürfen den Zielen der Evangelischen Landeskirche nicht zuwiderlaufen.
3 Wird die Kirche zur Verfügung gestellt, ist dem Charakter des Raums Rechnung zu
tragen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann ein Reglement für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten durch Dritte erlassen.
11. Öffentlichkeitsarbeit

## § 148 {#par_148}

Bedeutung
1 Landeskirche und Kirchgemeinden pflegen die Öffentlichkeitsarbeit und machen
ihr Wirken und das Evangelium auch auf diese Weise bekannt.

## § 149 {#par_149}

Form
1 Kirchenrat und Kirchenvorsteherschaften sorgen für sachgemässe und rechtzeitige
Information gegen innen und aussen.

## § 150 {#par_150}

Vertretung in der Öffentlichkeit
1 Der Kirchenrat vertritt die Landeskirche in der Öffentlichkeit. Er kann zu wichtigen Fragen durch öffentliche Erklärungen Stellung nehmen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft vertritt die Kirchgemeinde in der Öffentlichkeit.

## § 151 {#par_151}

Stellungnahmen
1 Wo sich kirchliche Amtspersonen im Namen der Kirche zu gesellschaftlichen und
politischen Themen äussern, sind sie gehalten, sachkompetent und spezifisch
biblisch-kirchlich zu argumentieren.

## § 152 {#par_152}

Erscheinungsbild
1 Der Kirchenrat legt die Rahmenbedingungen für einen einheitlichen Auftritt von
Landeskirche und Kirchgemeinden fest.

## § 153 {#par_153}

Publikation
1 Das offizielle Publikationsorgan der Landeskirche ist das Amtsblatt des Kantons
Thurgau.
2 Die Landeskirche kann sich an der Herausgabe von kirchlichen Zeitungen beteiligen oder solche selber produzieren. Zuständig für einen solchen Entscheid ist die
Synode.
3 Der Kirchenrat kann mit der Trägerschaft des Kirchenboten eine Zusammenarbeit
vereinbaren.
4 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für Präsenz in den Medien.
12. Verschiedenes
12a. Erneuerung

## § 154 {#par_154}

Innovationsbemühungen
1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau fördert Innovationsbemühungen durch Impulse, Begleitung, Austausch und finanzielle Beiträge.
12b. Registerführung

## § 155 {#par_155}

Registerführung
1 Alle im Einzugsgebiet einer Kirchgemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen,
Trauungen und Bestattungen sind vom Pfarramt mit den erforderlichen Personalien
in deren Register einzutragen.
12c. Amtsübergabe

## § 156 {#par_156}

Amtsübergabe
1 Anlässlich von Amtsübergaben bei Wechseln im Pfarramt, Präsidium oder Pflegeramt wird ein Protokoll erstellt und im Archiv abgelegt.
2 Amtsübergaben bei Pfarrwechseln finden in Anwesenheit einer Vertretung des Kirchenrats statt, die auch das Protokoll mitunterzeichnet.
12d. Archiv

## § 157 {#par_157}

Archivverwaltung
1 Die Kirchenvorsteherschaft bewahrt Register, Urkunden, Protokolle, Verträge und
andere wichtige Akten sowie Tauf- und Abendmahlsgeschirr, das nicht im Gebrauch
steht, in einem gesicherten Archiv auf.
2 Akten der Aufsichts- und Pfarrwahlkommission sind im Archiv separat und unter
Verschluss aufzubewahren. Zugriff haben das Präsidium und das Aktuariat.

## § 158 {#par_158}

Archivordnung
1 Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung über die Register- und Aktenführung,
Amtsübergabe und Archivverwaltung.
2 Der Kirchenrat prüft die Führung des Archivs im Rahmen von Visitationen und
Amtsübergaben.
12e. Amtsgeheimnis und Datenschutz

## § 159 {#par_159}

Amtsgeheimnis
1 Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende der Kirchgemeinden und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen die
Verschwiegenheit zu beachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- oder
Dienstverhältnisses.
2 Zuständig zur Entbindung vom Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.

## § 160 {#par_160}

Datenschutz
1 Die Erfassung und die Bearbeitung von Personendaten richten sich nach dem
kantonalen Datenschutzgesetz.
2 Kirchenvorsteherschaften, Pfarrämter und Kirchenrat sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Daten untereinander auszutauschen.
12f. Glockenläuten

## § 161 {#par_161}

Glockengeläute am Vorabend
1 Jeder Sonn- und Feiertag wird am Vorabend durch Glockengeläute angekündigt.

## § 162 {#par_162}

Läuteordnung
1 Die Kirchgemeinde entscheidet über die Läuteordnung, die das liturgische Läuten
bei Gottesdiensten, zur Anzeige von Betzeiten sowie den Stundenschlag regelt.

## § 163 {#par_163}

Ausserordentliches Glockenläuten
1 Aus ausserordentlichem Anlass kann die Kirchenvorsteherschaft für die Kirchen
im Gebiet der Kirchgemeinde und der Kirchenrat für die Kirchen im Gebiet der
Landeskirche das Läuten der Glocken anordnen.
12g. Schlussbestimmungen

## § 164 {#par_164}

Übergang
1 Wo kantonales oder kommunales landeskirchliches Recht den Bestimmungen dieser Kirchenordnung widerspricht, ist dieses innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab
Inkrafttreten der Kirchenordnung anzupassen.

## § 165 {#par_165}

Inkraftsetzung
1 Diese Kirchenordnung tritt auf einen durch den Kirchenrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft1).
2 Diese Kirchenordnung untersteht gemäss § 9 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000 dem fakultativen Referendum.
1) In Kraft getreten auf den 1. Dezember 2014.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.02.2014 01.12.2014 Erstfassung 25/2014
§ 86 Abs. 3bis 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 86 Abs. 4, d) 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 106 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 107 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 108 27.11.2023 01.01.2025 Titel geändert 25/2024
§ 108 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 108 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 109 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 109 Abs. 3 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 111 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 111 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 112 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 113 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 114 27.11.2023 01.01.2025 Titel geändert 25/2024
§ 114 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 114 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 114 Abs. 3 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 115 Abs. 1 27.11.2023 01.01.2025 geändert 25/2024
§ 115 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
Titel 7f. 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 120a 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
§ 120b 27.11.2023 01.01.2025 eingefügt 25/2024
