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title: "Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit"
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provisions: 3
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# Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln,
sind für die Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
(Asylsozialhilfe) für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit
die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Grundbedarf für den Lebensmittelbedarf
1 Die Asylsozialhilfe wird nach der Haushaltsgrösse als Prozentanteil der
monatlichen Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien wie folgt festgelegt:
a. eine Person 41 Prozent
b. zwei Personen 50 Prozent
c. drei Personen 58 Prozent
d. vier Personen 63 Prozent
e. fünf Personen 65 Prozent
f. pro weitere Person zusätzlich 65 Prozent
2 Die Asylsozialhilfe wird auf den nächsten Franken aufgerundet.
1) GDB 113.21
OGS 2024, 5
113.213
3 Die in Absatz 1 festgelegte Asylsozialhilfe wird vom Sozialamt angepasst, sobald die Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
gemäss SKOS-Richtlinien erhöht oder gekürzt werden und die
Einwohnergemeinden diese Veränderung für die ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe übernehmen.
4 Bei Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft oder bei Gastfamilien werden
Natural- und Geldleistungen, die von den Sozialen Diensten Asyl erbracht
werden bei der Asylsozialhilfe gemäss Absatz 1 in Abzug gebracht.

## Art. 3 {#art_3}

Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen
1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln,
richten sich die Einkommensfreibeträge und die Integrationszulagen nach
den SKOS-Richtlinien.
2 Eine Person, die sich besonders um ihre Integration bemüht, kann eine
Kombination aus Einkommensfreibetrag und Integrationszulage erhalten,
maximal 850 Franken pro Monat.
3 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wird in Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien, der
Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage nicht gekürzt.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 5
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2024
Aufgehobener Erlass:
AB über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in
Bundeszuständigkeit vom 21. Dezember 2010 (OGS OGS 2010, 95,
OGS 2013, 31)
113.213
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.05.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 5
113.213
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.05.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 5
