---
title: "Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention und des Niederlassungs- und Konsularvertrags"
id: 3f9feb3b-6286-41bb-876f-ff9caad0b42c
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.142.114.541.2"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/4/103_99_103/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3f9feb3b-6286-41bb-876f-ff9caad0b42c
language: de
in_force_from: 1879-01-31
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/4/103_99_103/18790131/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-4-103_99_103-18790131-de-html-6.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 8cb0d23ce2a3e98a7abcf402ab5aed05920a328c1ec3f6de7e08c233b9c0686c
provisions: 1
---

# Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention und des Niederlassungs- und Konsularvertrags

## Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention und des Niederlassungs- und Konsularvertrags {#text}

0.142.114.541.2
BS 11 682
Übersetzung
Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern
am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention
und des Niederlassungs- und KonsularvertragsAbgegeben am 28. Januar 1879
(Stand am 31. Januar 1879)
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).
Da die zwischen der Schweiz und Italien getroffene Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag, erstere unterzeichnet in Florenz und der letztere in Bern am 22. Juli 1868, für die gleiche Dauer abgeschlossen wurden wie der Handelsvertrag vom nämlichen Tage, und da die hohen kontrahierenden Teile heute übereingekommen sind, die oben genannten zwei Verträge in Kraft zu erhalten, ungeachtet des nahen Ablaufs des Vertrages, so haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten folgendes erklärt:
Die Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag, unterzeichnet zu Florenz und Bern am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien, werden in Kraft erhalten, unter Vorbehalt jedoch des Rechts der Kündigung von 12 zu 12 Monaten.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom, den 28. Januar 1879.
Der ausserordentliche Gesandte
und bevollmächtigte Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
J. B. Pioda
Der Präsident des Ministerrats,
interimistischer Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten
S. M. des Königs von Italien:
Depretis
Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).
SR 0.142.114.541
Die Geltungsdauer dieses Vertrages [IX 657, 3 85 253 404 436 454 752] ist heute abgelaufen.
Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).
SR 0.142.114.541
Der Niederlassungs- und Konsularvertrag wurde von der Schweiz auf den 31. Dez. 1920 gekündigt und später bis Ende Dezember 1921 verlängert; er gilt nun aber weiter unter Vorbehalt des Rechts der Kündigung auf drei Monate (BBl 1920 II 62 f., 1921 II 348).
