---
title: "Notariatsgesetz"
id: 3fa81614-c55c-493b-94e5-95dc1ea77e9f
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "169.11"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/169.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3fa81614-c55c-493b-94e5-95dc1ea77e9f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/22166/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a77035c628ebc6253f4fb090cacd02253daa1e00ed46f51af9cf8e2c3f7c5456
provisions: 64
---

# Notariatsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.
2 Andere Personen unterstehen dem Gesetz nur, soweit es ausdrücklich vorgesehen ist.

## Art. 2 {#art_2}

Notariatsberuf
1 Die Notarin oder der Notar übt einen freien, wissenschaftlichen und öffentlichen Beruf aus.

## Art. 3 {#art_3}

Unabhängigkeit
1 Die Notarin oder der Notar übt den Beruf unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. *
2 Der Beruf kann im Anstellungsverhältnis erfolgen *
a zu einer anderen Notarin oder einem anderen Notar, die oder der im Notariatsregister eingetragen ist,
b zu einer Aktiengesellschaft (Notariats-AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Notariats-GmbH), sofern diese durch Personen beherrscht wird, die im Notariatsregister eingetragen sind.
3 Der Sitz einer Notariats-AG oder einer Notariats-GmbH muss im Kanton Bern
sein. *
1) SR 210
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-40
169.11 2
4 Das Präsidium des obersten Leitungsorgans einer Notariats-AG oder einer
Notariats-GmbH muss von einer Person ausgeübt werden, die im Notariatsregister eingetragen ist. *
5 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Notariats-AG und der Notariats-GmbH und die Minimalanforderungen an die Beherrschung durch Personen, die im Notariatsregister eingetragen sind, durch Verordnung. *

## Art. 4 {#art_4}

Organisatorische Unvereinbarkeit *
1 Unvereinbar mit der Ausübung des Notariatsberufs ist eine andere berufliche
Tätigkeit, deren Erfüllung die Arbeitszeit der Notarin oder des Notars überwiegend beansprucht. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn
dadurch die Unabhängigkeit der Berufsausübung und das Ansehen des Notariats nicht gefährdet werden.
2–3 … *
4 Die gleichzeitige Ausübung des Berufs einer Notarin oder eines Notars und
einer Anwältin oder eines Anwaltes ist zulässig.
5 … *
Art. 4a * Sachliche Unvereinbarkeit
1 Die Notarin oder der Notar darf keine dauernden oder gelegentlichen Tätigkeiten ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung unvereinbar sind, wie namentlich
a Spekulationsgeschäfte jeglicher Art,
b die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien im Zusammenhang mit
der Berufsausübung,
c Liegenschaftshandel.
2 Liegenschaftsvermittlung ist mit dem Notariatsberuf unvereinbar, insbesondere, wenn sie dauernd, gewerbsmässig oder gegen Provision bzw. gestützt auf
eine vergleichbare Entgeltvereinbarung erfolgt. Zulässig bleibt eine bloss gelegentliche, mit einem erfolgsunabhängigen Honorar nach Zeitaufwand abzugeltende Vermittlungstätigkeit. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch
Verordnung.
3 Die Notarin oder der Notar darf unvereinbare Tätigkeiten auch nicht durch
Dritte ausüben lassen.
3 169.11

## Art. 5 {#art_5}

Notariatspatent
1 Das Notariatspatent wird einer Person erteilt, die
a handlungsfähig ist und
b die bernische Notariatsprüfung bestanden hat.
2 Zur bernischen Notariatsprüfung wird zugelassen, wer
a das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem
die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und welcher für
die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat, und
b eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat.
3 Wer über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem
die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, hat sich vor Antritt
der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie
oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.
4 Der Regierungsrat regelt das Prüfungswesen, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wahl ihrer Mitglieder, die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfung
sowie die Prüfungsgebühren durch Verordnung.
5 Die Inhaberin oder der Inhaber des Notariatspatents darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führen.
5a Nach der Löschung des Eintrags im Notariatsregister gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar während
dreier Jahre nicht geführt werden. *
6 Fällt eine Voraussetzung für das Notariatspatent weg, so ist es zu entziehen.
Fällt der Entzugsgrund weg, so kann es wieder erteilt werden.
7 Ist die Notarin oder der Notar infolge Krankheit, Unfalls oder Alters nicht mehr
handlungsfähig, so ist ihr oder ihm das Notariatspatent in der Regel zu belassen.
Art. 5a * Rechtspflege im Prüfungswesen
1 Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Direktion für Inneres
und Justiz Beschwerde geführt werden. *
2 Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt
werden.
169.11 4
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2).
1.2 Notariatsregister

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Notarinnen und Notare, die im Kanton Bern den Notariatsberuf ausüben wollen, haben sich im Notariatsregister eintragen zu lassen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten zur Führung des Notariatsregisters durch Verordnung.

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt
1 Das Notariatsregister enthält
a den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder
die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars,
b das Datum der Patentierung,
c das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung,
d * den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie
des oder der Zweigbüros,
e * die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen,
f * den Namen und die Adresse der Revisorinnen und Revisoren des Notariatsbüros.
2 Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer persönlicher Daten in das Notariatsregister vorsehen, soweit sie für die Durchführung der Aufsicht über die
praktizierenden Notarinnen und Notare von Bedeutung sind.

## Art. 8 {#art_8}

Eintragung
1 Die Aufsichtsbehörde trägt Notarinnen und Notare auf Gesuch hin im Notariatsregister ein. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und eröffnet der
Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid mit Verfügung.

## Art. 9 {#art_9}

Voraussetzungen
1 Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller
a das bernische Notariatspatent besitzt,
b handlungsfähig und gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf auszuüben,
2) BSG 155.21
5 169.11
c * Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, insbesondere nicht
strafrechtlich verurteilt worden ist wegen Handlungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, die Verurteilung erscheine
nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen,
d in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
e Wohnsitz in der Schweiz hat,
f * eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
g über geeignete Büroräume im Kanton Bern verfügt,
h keine mit dem Notariat unvereinbare Tätigkeit beibehält und
i * die Unterschrift bei der Direktion für Inneres und Justiz deponiert hat.
2 Der Regierungsrat ermächtigt die Aufsichtsbehörde durch Verordnung, anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über
die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung ins
Notariatsregister anzuerkennen, sofern die Ausbildung und die Prüfungen

## Art. 10 gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält. * {#art_10}

Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister
1 Die im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare verwenden im
Geschäftsverkehr und in ihren Urkunden neben der Berufsbezeichnung den
Hinweis «eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern».

## Art. 11 {#art_11}

Löschung und Suspendierung
1 Die Notarin oder der Notar wird im Notariatsregister gelöscht, wenn
a sie oder er die Löschung beantragt,
b sie oder er verstorben ist,
c eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt ist,
d die Löschung als Disziplinarmassnahme verfügt worden ist.
2 Die Suspendierung wird im Notariatsregister vermerkt.

## Art. 12 {#art_12}

Meldepflichten
1 Die Notarinnen und Notare melden der Aufsichtsbehörde ohne Verzug jede
Änderung der für den Eintrag massgeblichen Verhältnisse.

## Art. 13 {#art_13}

Einsicht
1 Jedermann hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Notarin oder ein Notar im Notariatsregister eingetragen ist oder ob eine Suspendierung vermerkt ist.
2 Notarinnen und Notare dürfen ihren Eintrag im Notariatsregister einsehen.
169.11 6

## Art. 14 {#art_14}

Veröffentlichung
1 Eintragung und Löschung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister
werden veröffentlicht.
2 Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare können veröffentlicht werden.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Art der Veröffentlichung. Er kann Zugriffe auf
die Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare im Abrufverfahren gestatten.
1.3 Notariatsbüro

## Art. 15 {#art_15}

Notariatsbüro
1 Die Notarin oder der Notar führt ein eigenes Notariatsbüro mit den für die Berufsausübung geeigneten Räumen.
2 Sie oder er kann Zweigbüros eröffnen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an das Notariatsbüro.

## Art. 16 {#art_16}

Gemeinsames Büro
1 Die Notarin oder der Notar kann mit folgenden Personen ein gemeinsames
Büro führen:
a Notarinnen und Notaren, welche im Notariatsregister des Kantons Bern
eingetragen sind,
b Anwältinnen und Anwälten, welche in einem Anwaltsregister eingetragen
sind.
c * weiteren Personen, die qualifizierte Beratungsdienstleistungen anbieten
wie beispielsweise Treuhand, Steuerberatung, Liegenschaftsverwaltung,
Vermögensverwaltung, Architektur oder Bauberatung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die im Rahmen eines gemeinsamen Büros zulässigen Dienstleistungen definieren. *

## Art. 17 {#art_17}

Schliessung des Notariatsbüros
1 Im Notariatsregister gelöschte Notarinnen und Notare haben unverzüglich alle
Hinweise auf die Berufsausübung zu unterlassen. Das Notariatsbüro ist zu
schliessen. Die Berufssiegel sind der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern.
2 Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sind nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde abzuliefern.
7 169.11
3 Die Aufsichtsbehörde stellt, wenn nötig, die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sowie die Testamentssammlung und die der Notarin oder dem
Notar anvertrauten Vermögenswerte sicher.

## Art. 18 {#art_18}

Weiterführung des Notariatsbüros
1 Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister können der Büronachfolgerin oder dem Büronachfolger zur Aufbewahrung überlassen werden.
2 Die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger trägt die Verantwortung für die
Aufbewahrung und Verwaltung der übernommenen Urschriften und Urschriftenregister.

## Art. 19 {#art_19}

Weiterführung hängiger Geschäfte
1 Bezeichnen die Beteiligten nach der Löschung oder Suspendierung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister keine andere Notarin oder keinen
anderen Notar zur Weiterführung hängiger hauptberuflicher Geschäfte, so bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Notarin oder einen Notar zur Erledigung dieser Geschäfte.
2 Die Notarin oder der Notar ist zur Übernahme des Auftrags verpflichtet.
3 Sie oder er erhält für die Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber den
Beteiligten.
4 Die Aufsichtsbehörde kann in gleicher Weise vorgehen, wenn die Notarin
oder der Notar längere Zeit an der Ausübung des Berufs verhindert ist.
2 Öffentliche Beurkundung

## Art. 20 {#art_20}

Hauptberufliche Tätigkeit
1 Die öffentliche Beurkundung obliegt den im Notariatsregister eingetragenen
Notarinnen und Notaren.
2 Die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars umfasst diejenigen
Verrichtungen, für welche die Notarin oder der Notar ausschliesslich zuständig
ist.
169.11 8
Art. 20a * Bearbeitung von Daten aus zentralen Personendatensammlungen
1 Zur Erfüllung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit gemäss Artikel 20 steht den Notarinnen und Notaren das Basisprofil gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d
des Gesetzes vom 20. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)3) im Abrufverfahren zu Verfügung.
2 Zur Feststellung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit von Personen stehen
den Notarinnen und Notaren zudem die besonders schützenswerten Angaben
zu den Erwachsenenschutzmassnahmen im Abrufverfahren, jedoch ohne
Funktionalitäten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f PDSG, zur Verfügung. *
3 Sofern eine Notarin oder ein Notar die Daten aus den zentralen Personendatensammlungen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung ihrer oder seiner hauptberuflichen Tätigkeit verwendet, kann das Zugriffsrecht entzogen werden. Disziplinar- und strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

## Art. 21 {#art_21}

Sachliche Zuständigkeit
1 Die Notarin oder der Notar ist ausschliesslich zuständig zur Vornahme von
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung andern Organen zugewiesen sind.
2 Sie oder er errichtet auf Begehren der Beteiligten insbesondere die im Privatrecht vorgesehenen öffentlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Feststellungsurkunden.
3 Rechtsgeschäfte zur Begründung oder Änderung von dinglichen Rechten an
bernischen Grundstücken sowie Vor-, Vorkaufs-, Kaufrechts- und Rückkaufsverträge, welche sich auf solche Grundstücke beziehen, können nur durch eine
im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar öffentlich beurkundet werden.
4 Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern
zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen
ermächtigt.
3) BSG 152.05
9 169.11

## Art. 22 {#art_22}

Örtliche Zuständigkeit
1 Die Notarin oder der Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet
vornehmen.
2 Bei der Erstellung von elektronischen Beglaubigungen und Ausfertigungen gilt
für die Anbringung der Signatur und des Funktionsnachweises keine örtliche
Einschränkung. *
3 Erfolgt die notarielle Feststellung über elektronische Kommunikationsmittel,
so muss sich die Notarin oder der Notar dabei im Kanton Bern befinden. *

## Art. 23 {#art_23}

Öffentliche Urkunden
1 Die von einer Notarin oder einem Notar errichteten Urkunden sind öffentliche
Urkunden.

## Art. 24 {#art_24}

Nichtentstehen der Urkunde
1 Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn
a die Notarin oder der Notar zur Beurkundung nicht zuständig ist,
b die Notarin oder der Notar ohne Rogation eine Urkunde errichtet,
c die Notarin oder der Notar wegen Selbstbeteiligung ausgeschlossen ist,
d die Notarin oder der Notar die beurkundeten Willenserklärungen oder Vorgänge und Zustände nicht selbst wahrgenommen hat,
e die Urkundsparteien nicht in der vorgeschriebenen Weise Kenntnis vom
Inhalt der Urkunde erhalten oder ihre Zustimmung nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt haben,
f die Unterschrift der Notarin oder des Notars fehlt.

## Art. 25 {#art_25}

Urschrift
1 Die im Beurkundungsverfahren erstellte Urkunde ist die Urschrift.
2 Sofern das Bundesrecht die elektronische Erstellung einer Urschrift zulässt,
erlässt der Regierungsrat die notwendigen Einführungs- und Vollzugsbestimmungen durch Verordnung. *

## Art. 26 {#art_26}

Ausfertigungen
1 Ausfertigungen sind öffentliche Urkunden, welche den Inhalt der Urschrift
wortgetreu wiedergeben und als Beweismittel oder als Rechtsgrundausweis für
die Eintragung in öffentliche Register dienen.
169.11 10
2 Sie werden von der beurkundenden Notarin oder vom beurkundenden Notar
erstellt. Ist sie oder er verhindert, können Ausfertigungen durch eine Notarin
oder einen Notar erstellt werden, die oder der im gemeinsamen Büro ihre oder
seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Die Aufsichtsbehörde kann eine andere
im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen anderen eingetragenen
Notar für die Erstellung einer Ausfertigung bezeichnen. *
3 Ist die Notarin oder der Notar nicht mehr im Notariatsregister eingetragen, ist
die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger, welche oder welcher die Urschriften verwaltet, berechtigt, Ausfertigungen zu erstellen. Sofern es keine Büronachfolgerin oder keinen Büronachfolger gibt, werden Ausfertigungen nach
den Weisungen der Aufsichtsbehörde erstellt. *
Art. 26a * Elektronische Ausfertigungen und Medienwechsel
1 Die Notarin oder der Notar ist ermächtigt,
a elektronische Ausfertigungen zu erstellen,
b Kopien von elektronischen und papierenen Originalen sowie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umgekehrt zu beglaubigen,
c Unterschriften bei Medienwechsel zu beglaubigen.

## Art. 27 {#art_27}

Urschriftenregister
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, hat die Notarin oder der
Notar die von ihr oder ihm errichteten Urschriften zu registrieren.
2 Die Urschriftenregister sind öffentliche Urkunden.
3 Der Regierungsrat kann die Notarinnen und Notare ermächtigen, das Urschriftenregister elektronisch zu führen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
Art. 28 * Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt die Beurkundungsverfahren, die Erstellung von Ausfertigungen sowie die Registrierung und Aufbewahrung der Urkunden durch
Verordnung.
2 … *
11 169.11

## Art. 29 {#art_29}

Nebenberufliche Tätigkeit
1 Die Notarin oder der Notar ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
Unvereinbarkeit berechtigt, neben der hauptberuflichen Tätigkeit Aufträge für
Rechtsberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen zu übernehmen.
2 Die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem Privatrecht.
3 Berufspflichten der Notarin und des Notars
3.1 Urkundspflicht

## Art. 30 {#art_30}

Grundsatz
1 Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, einer Rogation zur Vornahme einer
in ihre oder seine Zuständigkeit fallenden Berufsfunktion Folge zu leisten.

## Art. 31 {#art_31}

Ausnahmen
1 Die Notarin oder der Notar hat die Rogation abzulehnen,
a wenn sie oder er gesetzlich von der Mitwirkung ausgeschlossen ist,
b wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich,
rechts- oder sittenwidrig ist,
c wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person
mitwirken soll.
2 Sie oder er ist berechtigt, die Mitwirkung zu versagen, wenn sie oder er durch
wesentliche Gründe verhindert ist oder der verlangte Kostenvorschuss nicht
geleistet wird.
3.2 Ausstandspflicht

## Art. 32 {#art_32}

Im Allgemeinen
1 Die Notarin oder der Notar darf bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde
und bei damit im Zusammenhang stehenden Berufsfunktionen nicht mitwirken,
wenn
a sie oder er selbst beteiligt ist,
169.11 12
b ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin oder sein
eingetragener Partner, die mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, eine Person aus dem Kreis der Verwandten in
gerader Linie sowie ihre oder seine Geschwister oder eine Ehegattin, ein
Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder eine mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person
dieser Verwandten beteiligt ist,
c eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt ist, welcher sie oder
er als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder als Kommanditärin bzw. als Kommanditär
angehört,
d bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine juristische Person beteiligt ist, bei der sie oder er einem zur Vertretung befugten Organ angehört
oder für welche sie oder er die Unterschrift führt.
2 Eine Person ist beteiligt, wenn sie
a eine sie selber betreffende Beurkundung vornehmen lässt,
b zu ihren Gunsten oder Lasten eine Verfügung getroffen wird,
c * bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine Vertragspartei vertritt.
3 Nicht als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung gilt, wenn in einem Vertrag
zwischen Drittpersonen Rechte oder Pflichten derselben gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen übertragen werden oder wenn über solche Rechte
oder Pflichten eine Feststellungsurkunde für einen Dritten errichtet wird.
4 Die Notarin oder der Notar ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn sie oder er
in der Urkunde mit weiteren haupt- oder nebenberuflichen Geschäften betraut
wird.
5 Die gleiche Ausstandspflicht gilt für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer, die bei der Beurkundung mitwirken.

## Art. 33 {#art_33}

Ausstandspflicht bei Beglaubigungen, Versteigerungen und Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen *
1 Bei der Beglaubigung von Unterschriften, Kopien und Abschriften besteht keine Ausstandspflicht. *
2 Bei Versteigerungen gilt die Ausstandspflicht nur im Verhältnis zur Versteigerin oder zum Versteigerer.
3 Die Notarin oder der Notar kann in einer von ihr oder ihm beurkundeten Versteigerung nicht selbst ersteigern.
13 169.11
4 Bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen ist die Notarin oder der
Notar nur ausgeschlossen, wenn sie oder er selbst stimmen will.
Art. 33a * Ausstandspflicht bei vorgängiger Liegenschaftsvermittlung
1 Bei der Errichtung von öffentlichen Urkunden über Handänderungsverträge eines Grundstücks darf die Notarin oder der Notar nicht mitwirken, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Personen als Liegenschaftsvermittlerin oder -
vermittler eines Vertragsobjekts tätig war:
a die Notarin oder der Notar selbst,
b Partnerinnen und Partner des Notariatsbüros und der allfälligen Bürogemeinschaft,
c Eltern, Geschwister und Kinder von Personen gemäss den Buchstaben a
und b,
d Ehegatten sowie eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner von
Personen gemäss den Buchstaben a bis c,
e Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Notariatsbüros und der allfälligen Bürogemeinschaft.
3.3 Wahrheitspflicht

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Notarin oder der Notar darf nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat.
2 Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.
3.4 Rechtsbelehrungspflicht

## Art. 35 {#art_35}

1 Die Notarin oder der Notar belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt
der Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen.
3.5 Geheimhaltungspflicht

## Art. 36 {#art_36}

Geltungsbereich *
1 Die Notarin oder der Notar hat über Tatsachen, die ihr oder ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren. Das
Gleiche gilt für Tatsachen, die sie oder er für die Beteiligten beruflich erfahren
hat. Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Unterlagen gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten. *
169.11 14
2 Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die
Schätzerinnen und Schätzer. Die Notarin oder der Notar hat diese Personen
darüber zu belehren.
2a Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt zudem für folgende Personen, welche
die Notarin oder der Notar darüber zu belehren hat: *
a für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Notariatsbüros,
b für alle Partnerinnen und Partner einer Bürogemeinschaft und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3–4 … *
Art. 36a * Wegfall der Geheimhaltungspflicht
1 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn
a sämtliche Beteiligten die Notarin oder den Notar davon entbinden,
b die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit die Bekanntgabe an
Dritte erfordert,
c die Notarin oder der Notar durch die Gesetzgebung ausdrücklich zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.
2 Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen werden können, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Können nur bestimmte Personen Einsicht in ein öffentliches Register nehmen, so entfällt die Geheimhaltungspflicht nur ihnen gegenüber.
Art. 36b * Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
1 Die Notarin oder der Notar kann die Aufsichtsbehörde schriftlich um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ersuchen, wenn die Beteiligten die Entbindung nicht erteilen oder diese nicht eingeholt werden kann.
2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht,
wenn das Interesse der Notarin oder des Notars an der Offenlegung wesentlich
höher ist als das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung.
3 Das Interesse an der Offenlegung ist insbesondere wesentlich höher zu
gewichten, wenn die Geheimhaltungspflicht die Notarin oder den Notar daran
hindert,
a sich in einem gegen sie oder ihn geführten Strafverfahren zu verteidigen,
b Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen,
c einen ungerechtfertigten Vermögensnachteil abzuwenden.
15 169.11
4 Kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nicht eingeholt werden,
entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen
Willens der Beteiligten.
3.6 Interessenwahrung

## Art. 37 {#art_37}

1 Die Notarin oder der Notar hat die Interessen der Beteiligten nach bestem
Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren.
2 Die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte sind innert nützlicher Zeit zu erledigen.
3 Der Notarin oder dem Notar anvertraute Gelder, Wertschriften und andere
Sachen sind vorschriftsgemäss aufzubewahren.
4 Aufsicht
4.1 Organisation, Verfahren, Rechtspflege

## Art. 38 {#art_38}

Aufsichtsbehörde
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ist Aufsichtsbehörde über das Notariat.
Sie erteilt das Notariatspatent, überwacht die Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und führt das Notariatsregister. *
2 Sie führt die Untersuchung und entscheidet
a über den Entzug und die Wiedererteilung des Notariatspatents,
b über die Löschung und die Suspendierung des Eintrags sowie die Wiedereintragung im Notariatsregister,
c in Disziplinarfällen,
d über Gesuche betreffend die amtliche Festsetzung von Gebühren und
Auslagen.
3 Sie kann zur Beseitigung drohender oder festgestellter gesetzwidriger Zustände sowie zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen.
4 Sie ist zuständig für die Revision der Notariatsbüros. Sie kann geeignete Personen oder Organisationen mit der Durchführung beauftragen.
169.11 16

## Art. 39 {#art_39}

Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Aufsichtsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG4)) geführt.

## Art. 40 {#art_40}

Rechtspflege bei der Aufsicht *
1 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann die Notarin oder der Notar
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen. *
2 Die Notarin oder der Notar sowie die Empfängerin oder der Empfänger der
Rechnung können gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde betreffend die
amtliche Festsetzung von Gebühren und Auslagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
3 Gegen die Eintragung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister
steht dem kantonalen Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare
ein Beschwerderecht zu. Der Verbandsbeschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 … *

## Art. 41 {#art_41}

Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane
1 Die Aufsichtsbehörde und die Revisionsorgane haben über Tatsachen, welche sie bei der Ausübung der Aufsicht wahrnehmen und die unter das Berufsgeheimnis fallen, Stillschweigen zu bewahren wie die Notarin oder der Notar.
4.2 Revision der Notariatsbüros
Art. 41a * Organisation
1 Die Aufsichtsbehörde gewährleistet die Revision der Notariatsbüros.
2 Sie kann die Revision mit eigenen Revisionsorganen durchführen oder hierzu
geeignete Personen oder Organisationen als zugelassene Revisionsorgane
anerkennen und diese in einem öffentlichen Register auflisten. Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist ein Revisionsorgan aus dem
Register zu streichen.
4) BSG 155.21
17 169.11
3 Die Aufsichtsbehörde setzt einen ständigen Revisionsausschuss unter ihrer
Leitung ein, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde, der Revisionsorgane und des kantonalen Berufsverbands der bernischen Notarinnen
und Notare Einsitz nehmen.
4 Der ständige Revisionsausschuss
a sichtet die Revisionsberichte der Revisionsorgane,
b gewichtet die Revisionsfeststellungen,
c meldet wesentliche Mängel an die Aufsichtsbehörde.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Aufgaben der Revisionsorgane,
b die Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung von Dritten,
c die Aufgaben des Revisionsausschusses,
d die Einzelheiten der Durchführung der Revisionen,
e die Entschädigung der zugelassenen Revisionsorgane und des Revisionsausschusses.

## Art. 42 {#art_42}

Verfahren *
1 Die Einhaltung der Berufsvorschriften ist durch periodische Revisionen der
Notariatsbüros durch die Revisionsorgane gemäss Artikel 41a zu prüfen. Die
Revisionspflicht endet mit dem Abschluss der Büroliquidation. *
2 Die Notarinnen und Notare haben den Revisionsorganen alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einblick in alle Bücher, Urkunden und Dokumente zu
gewähren, welche mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Auf Verlangen sind den Revisionsorganen die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Notarin oder des Notars offen zu legen.
4.3 Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft

## Art. 43 {#art_43}

Buchführungspflicht
1 Die Notarin oder der Notar führt eine Buchhaltung über alle haupt- und
nebenberuflichen Tätigkeiten. Die Buchführung erfolgt nach kaufmännischen
Grundsätzen.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Buchführung, den Geldverkehr und die Zahlungsbereitschaft.

## Art. 44 {#art_44}

Gemeinsame Buchhaltung
1 … *
169.11 18
2 Übt die Notarin oder der Notar weitere Tätigkeiten aus, hat die Buchführung
über alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bestimmen. *
3 Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen,
die eine dem Notariat verwandte oder nahestehende Tätigkeit ausüben oder
mit Notarinnen und Notaren zusammenarbeiten, unterliegen den Vorschriften
über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft, sofern eine Notarin oder ein Notar sie wirtschaftlich beherrscht, bei ihnen eine Organstellung innehat oder zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis steht. *
3a Hat die Notarin oder der Notar bei einer juristischen Person gemäss Absatz 3
einzig eine Organstellung im obersten Leitungsorgan mit rein strategischem
Charakter ohne Beherrschungsmöglichkeit inne, muss die juristische Person
die notariatsrechtlichen Spezialvorschriften nicht einhalten. *
4 Die Aufsichtsbehörde kann juristische Personen, Personengesellschaften und
Einzelunternehmungen gemäss Absatz 3 von der Einhaltung der Vorschriften
über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft befreien.
Sie berücksichtigt dabei den Auftritt und die Erscheinung in der Öffentlichkeit,
die Verwechslungsgefahr mit dem Notariatsbüro sowie die räumliche,
administrative und buchhalterische Trennung vom Notariatsbüro. *
4.4 Disziplinaraufsicht

## Art. 45 {#art_45}

Tatbestand
1 Verletzt die Notarin oder der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten
oder verstösst sie oder er gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder das Gebot der unabhängigen und einwandfreien
Berufsausübung, wird sie oder er unabhängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch sanktioniert. *
2 In leichten Fällen kann von einer Disziplinarmassnahme abgesehen werden,
wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig

## Art. 46 einwandfrei ausüben wird. * {#art_46}

Eröffnung des Verfahrens
1 Die Aufsichtsbehörde eröffnet ein Disziplinarverfahren auf Anzeige hin oder
von Amtes wegen.
2 Hat die Notarin oder der Notar die Urkundspflicht verletzt, so wird ein Disziplinarverfahren nur auf Anzeige einer beteiligten Person hin eröffnet.
19 169.11
3 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Voraussetzungen für die Eintragung im
Notariatsregister betreffen oder den Tatbestand der Verletzung einer
Berufspflicht erfüllen können.

## Art. 47 {#art_47}

Disziplinarmassnahmen und Gewinneinzug *
1 Disziplinarmassnahmen sind
a Verweis,
b Busse bis zu 20 000 Franken,
c Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister für die Dauer von einem
Monat bis zu zwei Jahren,
d Löschung des Eintrags im Notariatsregister.
2 Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
2a Nebst einer Disziplinarmassnahme kann der Einzug eines unrechtmässig
realisierten Gewinns verfügt werden. *
3 Nach Löschung oder Suspendierung des Eintrags einer Person im Notariatsregister darf diese keine Handlungen vornehmen, welche in die hauptberufliche
Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen. *
4 Der Antrag auf Löschung des Eintrags im Notariatsregister oder der Verzicht
auf das Notariatspatent schliesst die Suspendierung des Eintrags als Disziplinarmassnahme nicht aus.
5 Nach der disziplinarischen Löschung des Eintrags im Notariatsregister ist eine
Wiedereintragung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ausgeschlossen.

## Art. 48 {#art_48}

Verjährung
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.
2 Liegt ein Disziplinarfehler mehr als zehn Jahre zurück, so ist eine Disziplinarmassnahme ausgeschlossen. *
3 Wird gegen eine Notarin oder einen Notar ein Strafverfahren durchgeführt, so
kann nach Ablauf der oben genannten Fristen eine Disziplinarmassnahme wegen des gleichen Sachverhaltes noch innerhalb von zwei Jahren seit Kenntnis
des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ausgefällt werden.

## Art. 49 {#art_49}

Löschung der Disziplinarmassnahmen
1 Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.
169.11 20
2 Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.
Art. 49a * Ende der Disziplinaraufsicht
1 Die Disziplinaraufsicht endet mit dem vollständigen Abschluss der Büroliquidation und nicht schon mit der Löschung im Notariatsregister.
5 Notariatsgebühren

## Art. 50 {#art_50}

Gebühren und Auslagen
1 Die Notarin oder der Notar hat für die hauptberufliche Tätigkeit Anspruch auf
eine Gebühr und auf vollen Ersatz der entstandenen Auslagen. Ist sie oder er
auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für
Gebühren und Auslagen.
2 Sie oder er kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
3 Hat die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner den Wohn- oder
Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern, können bestrittene Gebühren und
Auslagen beim Gericht am Ort des Notariatsbüros oder des Zweigbüros geltend gemacht werden.
4 Die Notarin oder der Notar kann ihren oder seinen Anspruch auf eine Gebühr
und auf Auslagenersatz wie folgt abtreten: *
a an eine Notarin oder einen Notar desselben Büros,
b an eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH, bei der sie oder er angestellt ist.

## Art. 51 {#art_51}

Gegenstand
1 Die Notariatsgebühr umfasst
a die Entgegennahme der Rogation,
b die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde,
c die Vorbereitung der Urkunde,
d die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,
e die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,
f * das Erstellen und die Herausgabe von Ausfertigungen,
g * die Abschlussarbeiten, einschliesslich Archivierung.
2 Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wird zusätzlich eine
Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand erhoben. *
21 169.11

## Art. 52 {#art_52}

Bemessung
1 Die Notariatsgebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts und nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren für die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars. *
3 Die Gebühren sind so auszugestalten, dass die Notarinnen und Notare ihren
Beruf insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer Verantwortung und ihres unternehmerischen Risikos unabhängig ausüben können. *
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung *
a * einen gestaffelten Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert, wobei er bei Geschäften über Grundpfandrechte sowie ausnahmsweise bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gemäss
Buchstabe b vorsehen kann,
b * die Bandbreite des Stundenansatzes für eine Gebühr nach gebotenem
Zeitaufwand gekoppelt mit einer Minimalgebühr,
c * die Voraussetzungen, unter denen eine Notarin oder ein Notar bei einer
bedürftigen oder gemeinnützigen Klientschaft die Bandbreite des Stundenansatzes bei einer Gebühr nach Zeitaufwand oder die Minimalgebühr
unterschreiten darf,
d * weitere Unterschreitungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen.
5 … *

## Art. 53 {#art_53}

Orientierung der Klientschaft
1 Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der
Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.

## Art. 54 {#art_54}

Amtliche Festsetzung
1 Die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung sowie die Notarin oder
der Notar können die Höhe streitiger Gebühren und Auslagen durch die Aufsichtsbehörde festsetzen lassen.
2 Ist die Rechnung vorbehaltlos bezahlt worden, kann die amtliche Festsetzung
nicht mehr verlangt werden.
169.11 22

## Art. 55 {#art_55}

Einleitung des Verfahrens
1 Vor der Einleitung des amtlichen Festsetzungsverfahrens hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der
Rechnung von der Notarin oder vom Notar eine detaillierte und nach den Bemessungsregeln gemäss Artikel 52 Absatz 1 begründete Aufstellung zu verlangen.
2 Die Notarin oder der Notar hat die Aufstellung innert 30 Tagen zu erstellen.
3 Das Gesuch um Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist innert 30 Tagen
nach Empfang der Aufstellung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die Rechnung und die Aufstellung beizulegen.

## Art. 56 {#art_56}

Zuständigkeit der Zivilgerichte
1 Über eine bestrittene Schuldpflicht bezüglich Gebühren und Auslagen entscheidet das Zivilgericht.
6 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit *

## Art. 57 {#art_57}

Haftung aus hauptberuflicher Tätigkeit
1 Die Notarin oder der Notar haftet den Beteiligten für den Schaden, den sie
oder er in Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht
hat. *
2 Für die Handlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haftet die Notarin
oder der Notar wie für ihre oder seine eigenen. *
3 Hat die Notarin oder der Notar die Beurkundung richtig vorgenommen, haftet
sie oder er nur bei einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht für die schädigenden
Folgen *
a eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien in rechtswidriger Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfts,
b eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien zu einem rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
c einer durch eine Urkundspartei in diesem Sinne veranlassten Beurkundung.
4 Sie oder er haftet nicht, wenn die Urkundsparteien entgegen ihrer oder seiner
Rechtsbelehrung gehandelt haben. Sie oder er kann einen entsprechenden
Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.
23 169.11
5 Bei Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften haftet die Notarin oder der Notar nicht für den Inhalt der Urkunden.
6 Auf die Entstehung, die Bemessung und den Untergang von Schadenersatzansprüchen finden die Vorschriften des Obligationenrechts (OR5)) über unerlaubte Handlungen als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
7 … *

## Art. 58 {#art_58}

Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit
1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Notarin oder des Notars aus
nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. *
Art. 58a * Haftung der Notariats-AG und der Notariats-GmbH
1 Die Notariats-AG und die Notariats-GmbH können die Haftpflicht für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Artikel 57 und 58 für die bei ihnen
angestellten Notarinnen und Notare übernehmen.
2 Für die Übernahme der Haftpflicht bedarf es einer Grundlage in den Statuten.
3 Die Klientschaft ist in geeigneter Form über die Übernahme der Haftpflicht
durch die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH zu orientieren.
4 Sofern die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH die Haftpflicht übernommen
hat, haftet die angestellte Notarin oder der angestellte Notar subsidiär gemäss
Artikel 57 und 58.

## Art. 59 {#art_59}

Berufshaftpflichtversicherung *
1 Die Notarin oder der Notar hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer
oder seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen. *
1a Eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer eigenen vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit sowie jener
der von ihr angestellten Notarinnen und Notare eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen. *
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 59a * Haftung des Kantons
1 Der Kanton haftet nur dann und subsidiär, wenn er einen Schaden wegen
mangelhafter Ausübung seiner Aufsichtspflicht mitverursacht hat.
5) SR 220
169.11 24

## Art. 60 {#art_60}

Streitigkeiten
1 Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des
Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
7 Strafbestimmungen

## Art. 61 {#art_61}

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Notariatsregister eingetragen zu
sein, Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare
fallen, oder wer die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führt, ohne dass sie
ihr oder ihm durch die zuständige in- oder ausländische Behörde verliehen
worden ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2 Ist gleichzeitig ein Tatbestand erfüllt, für welchen das Bundesrecht eine
schwerere Strafe vorsieht, so wird ausschliesslich dieses angewendet.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
8.1 Übergangsbestimmung

## Art. 62 {#art_62}

1 Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.
2 Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister ein. Sie dürfen auch
vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.
8.2 Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)6):
2. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG7)):
3. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in
Zivil- und Strafsachen (GOG8)):
6) Aufgehoben durch G vom 28. 3. 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter; BSG 152.321
7) BSG 155.21
25 169.11
4. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB9)):
5. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG10)):
6. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG11)):
7. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG12)):
8. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG13)):

## Art. 64 {#art_64}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Notariatsgesetz vom 28. August 1980 (BSG 169.11),
2. Notariatsdekret vom 28. August 1980 (BSG 169.111),
3. Dekret vom 24. Juni 1993 über die Notariatsgebühren (BSG 169.81),
4. Dekret vom 18. Mai 1892 über die Amts- und Berufskautionen (BSG
930.41).

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.03.2020 *
Art. T1-1 * Evaluation
1 Der Regierungsrat überprüft acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung
und ihrer Ausführungsbestimmungen die Organisation und die Einkommenssituation der bernischen Notariate sowie die Notariatsgebühren.
2 Zu überprüfen ist insbesondere, wie sich die Öffnung der Organisationsformen auf die Unabhängigkeit der bernischen Notariate und deren Verbreitung
im Kantonsgebiet auswirkt.
3 Nebst der generellen Einkommenssituation der bernischen Notariate ist insbesondere der Anteil der Notariatsgebühren am Gesamteinkommen zu evaluieren.
8) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
9) BSG 211.1
10) BSG 215.326.2
11) BSG 641.1
12) BSG 661.11
13) BSG 721.0
169.11 26
4 Bei den Notariatsgebühren ist insbesondere zu überprüfen, ob und wie der
vorhandene Bemessungsspielraum bei den jeweiligen Gebührenarten konkret
ausgeschöpft wird.
5 Die bernischen Notarinnen und Notare sind zur Mitwirkung bei der Evaluation
verpflichtet.
6 Der Regierungsrat legt anschliessend dem Grossen Rat einen Bericht vor.
Bern, 22. November 2005 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Koch
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 853 vom 26. April 2006:
Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2006
Vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18. April
27 169.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.2005 01.07.2006 Erlass Erstfassung 06-40
10.04.2008 01.01.2009 Art. 5a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1, c geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 4 aufgehoben 08-109
16.06.2011 01.01.2012 Art. 28 geändert 11-116
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 4 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 5 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 5 Abs. 5a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 5a Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1, d geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1, e geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1, f eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1, c geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1, f geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1, i geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 16 Abs. 1, c eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 20a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 25 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 26a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 32 Abs. 2, c geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 33 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 33 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 33a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Titel geändert 21-038
169.11 28
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 2a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36b eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 41a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 42 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 1 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 3a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 4 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 47 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 47 Abs. 2a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 47 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 48 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 49a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 50 Abs. 4 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 51 Abs. 1, f geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 51 Abs. 1, g eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 51 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, a geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, b geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, c eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, d eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 5 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Titel 6 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 7 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 58a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59 Abs. 1a eingefügt 21-038
29 169.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Titel T1 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. T1-1 eingefügt 21-038
03.12.2025 01.09.2026 Art. 20a Abs. 2 geändert 26-046
169.11 30
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.11.2005 01.07.2006 Erstfassung 06-40
Art. 3 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 3 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 3 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 3 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 3 Abs. 5 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 4 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 4 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 4 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 4 Abs. 5 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 4a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 5 Abs. 5a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 5a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 5a Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 7 Abs. 1, d 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 7 Abs. 1, e 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 7 Abs. 1, f 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 9 Abs. 1, c 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 9 Abs. 1, c 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 9 Abs. 1, f 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 9 Abs. 1, i 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 9 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 16 Abs. 1, c 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 16 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 20a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 20a Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 22 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 22 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 25 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 26 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 26 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 26a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 27 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 28 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 28 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 32 Abs. 2, c 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 33 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 33 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 33a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 36 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 36 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 36 Abs. 2a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
31 169.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 36 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 36 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 36a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 36b 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 38 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 40 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 40 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 41a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 42 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 42 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 44 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 44 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 44 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 44 Abs. 3a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 44 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 45 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 45 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 47 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 47 Abs. 2a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 47 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 48 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 49a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 50 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 51 Abs. 1, f 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 51 Abs. 1, g 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 51 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4, a 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4, b 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4, c 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 52 Abs. 4, d 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 52 Abs. 5 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Titel 6 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 7 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 58 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 58a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 59 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 59 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
169.11 32
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 59 Abs. 1a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 59a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Titel T1 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. T1-1 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
