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title: "Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs"
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# Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

## Art. 2 Grundsätze {#art_2}

1 Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.
2 Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.
3 Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

## Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren {#art_3}

Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:
a. die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet;
b. der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist;
c. die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.

## Art. 4 Gebührenzuschläge {#art_4}

1 Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.
2 Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

## Art. 5 Voranschlag {#art_5}

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

## Art. 6 Gebührenverfügung {#art_6}

1 Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung.
2 Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen.
Fassung gemäss Ziff. V 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

## Art. 7 Gebührenansätze {#art_7}

1 Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.
2 Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
